741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 167 ausgegeben am 29. September 1997
Verordnung
vom 26. August 1997
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 1
1) In Personenwagen der Klasse M1, Kleinbussen der Klasse M2 (ausgenommen auf den Rücksitzen sowie bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.5 t und Fahrzeugen mit Stehplätzen), Lieferwagen, leichten Sattelschleppern (ausgenommen auf den Rücksitzen), Kleinmotorfahrzeugen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Für das Mitführen von Kindern bis zu zwölf Jahren gilt Abs. 4.
Art. 4a Abs. 1 und Abs. 2 Bst. f
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Kleinmotorrädern sowie von Kleinmotorfahrzeugen und dreirädrigen Motorfahrzeugen ohne Aufbau müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen.
2) Von der Regelung in Abs. 1 sind ausgenommen:
f) Führer und Mitfahrer von mit Raupen versehenen Motorrädern, von dreirädrigen Motorrädern und Kleinmotorrädern, von Motorrädern und Kleinmotorrädern mit geschlossener Kabine (wie Kabinenroller und dergleichen) sowie von Kleinmotorfahrzeugen und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit geschlossener Kabine.
Art. 65 Abs. 5 Bst. a
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf:
a) die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängerlast nicht übersteigen;
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef