741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 172 ausgegeben am 29. September 1997
Verordnung
vom 16. September 1997
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 3 und 4
3) Wird der Führerausweis der Motorfahrzeugkontrolle freiwillig zurückgegeben, so hat dies die Wirkung eines Entzuges; die Motorfahrzeugkontrolle hat die Rückgabe schriftlich zu bestätigen.
4) Bei Aberkennungen liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden hat die Motorfahrzeugkontrolle zu prüfen, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist.
Art. 34 Abs. 1
1) Vor der Verfügung eines Führerausweisentzugs oder Verwarnung hat die Motorfahrzeugkontrolle dem Betroffenen neben der Befragung anlässlich einer allfälligen polizeilichen Tatbestandsaufnahme Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und sich zur Massnahme mündlich oder schriftlich zu äussern. Die Motorfahrzeugkontrolle darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies erfordern.
Art. 35 Abs. 1
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat Personen, die sich infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder sonst nicht eignen, den Führerausweis für Motorfahrräder zu entziehen oder das Führen von Motorfahrrädern und Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen.
Art. 38 Abs. 2
2) Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug. Art. 34 ist anwendbar.
Art. 41 Abs. 4
4) Die Motorfahrzeugkontrolle zieht bei der Erteilung eines liechtensteinischen Führerausweises Ausweise ein, die von EU-Staaten oder EFTA-Staaten ausgestellt worden sind und sendet sie an die Ausstellungsbehörde zurück. Die Motorfahrzeugkontrolle vermerkt in den Ausweisen, die von anderen Staaten ausgestellt worden sind, die Ungültigkeit für das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz. Der Inhalt der ausländischen Ausweise wird registriert.
Art. 42 Abs. 4 Einleitungssätze
4) Aberkannte ausländische Führerausweise werden bei der Motorfahrzeugkontrolle hinterlegt. Sie sind dem Berechtigten auszuhändigen:
Art. 76 Abs. 6
6) Die Motorfahrzeugkontrolle kann bestimmte Kontrollschilder dem Meistbietenden abgeben. Die Regierung erlässt Weisungen über das Verfahren.
Art. 87 Abs. 1
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Art. 88
Verwendungsverbot
Wird bei einer Prüfung oder Kontrolle festgestellt, dass Fahrzeuge, die nach Art. 61 keinen Fahrzeugausweis benötigen, nicht betriebssicher oder nicht in vorschriftsgemässem Zustand sind, so kann die Motorfahrzeugkontrolle deren Weiterverwendung bis zur Behebung der Mängel verbieten. Die Sicherstellung solcher Fahrzeuge richtet sich nach Art. 221 Abs. 3 und 4 VTS.
Art. 92 Abs. 1
1) Abgenommene Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind von der Landespolizei innert fünf Tagen mit dem Polizeirapport der Motorfahrzeugkontrolle zu übermitteln. Die Motorfahrzeugkontrolle entscheidet unverzüglich über den Entzug; Art. 89 ist anwendbar.
Art. 95 Abs. 5
5) Der Vollzug des von ausländischen Behörden verfügten Entzuges ausländischer Fahrzeugausweise und Kontrollschilder kann von der Motorfahrzeugkontrolle angeordnet werden, sobald sie von der Entzugsverfügung Kenntnis erhält.
Art. 101
Statistik über Verwaltungsmassnahmen
Die Motorfahrzeugkontrolle führt eine Statistik über die von ihr angeordneten Verwaltungsmassnahmen.
Art. 121
Vollzugsbehörden
1) Mit der Durchführung dieser Verordnung werden, soweit nicht bestimmte Aufgaben anderen Behörden übertragen sind, die Motorfahrzeugkontrolle und die Landespolizei beauftragt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15 und 16 SVG und Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, Art. 30 bis 36, Art. 38 Abs. 2, Art. 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, Art. 85 bis 89 sowie Art. 95 und 96 dieser Verordnung im Verwaltungsbotsverfahren (Art. 48 ff. LVG) den Entzug von Lernfahrausweisen, Führerausweisen und Fahrlehrerausweisen, Fahrverbote, die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise, den Besuch vom Verkehrsunterricht, den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern, Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen sowie die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zu verfügen.
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen ist binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch wegen Wegfalls der Parteienverhandlung an die Regierung zulässig. Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde (Art. 23 LVG), die Vorstellung (Art. 89 LVG) und die Verwaltungsbeschwerde (Art. 90 LVG).
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef