0.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 173 ausgegeben am 7. Oktober 1997
Erklärung
bezüglich Art. 46
(Anerkennung der Kompetenz des Gerichtshofes) der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Wir,
Hans-Adam II.,
Regierender Fürst von und zu Liechtenstein
erklären:
Das Fürstentum Liechtenstein anerkennt, gemäss Art. 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für eine neue Dauer von drei Jahren ab dem 8. September 1997 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ohne weiteres und ohne besonderes Abkommen gegenüber jedem anderen Vertragsstaat der Konvention, der die gleiche Verpflichtung eingeht, für alle Angelegenheiten, die sich auf die Auslegung und die Anwendung der Konvention beziehen, als obligatorisch.
Zu Urkund dessen haben Wir die vorliegende Erklärung unterzeichnet.
Vaduz, 14. August 1997
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef