vom 6. Februar 1996
der Abänderung des Anhangs I des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
Anhang
Abänderung des Anhangs I des Zusatzprotokolls
Zustimmung des Fürstentums Liechtenstein: 2. Juli 1992
Inkrafttreten: 1. März 1994
Anhang I
Vorschriften über die Kennzeichnung
Art. 1
Allgemeine Bestimmungen
1) Die in diesem Anhang enthaltenen Vorschriften über die Kennzeichnung stützen sich auf die einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls; sie haben zum Zweck, die Identifizierung des Personals, des Materials, der Einheiten, der Transportmittel und der Einrichtungen, die von den Genfer Abkommen und dem Protokoll geschützt sind, zu erleichtern.
2) Diese Vorschriften gewähren nicht an sich das Recht auf Schutz. Dieses Recht wird von den einschlägigen Artikeln der Abkommen und des Protokolls festgelegt.
3) Die zuständigen Behörden können unter Vorbehalt der einschlägigen Bestimmungen der Genfer Abkommen und des Protokolls jederzeit die Verwendung, das Entfalten und die Beleuchtung der Schutzzeichen und Erkennungssignale sowie die Möglichkeit, diese zu erkennen, regeln.
4) Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, sind jederzeit eingeladen, sich über zusätzliche oder andersgeartete Signale, Mittel und Systeme zu verständigen, welche die Möglichkeit der Identifizierung verbessern und die technische Entwicklung auf diesem Gebiet voll ausnützen.
Kapitel I
Art. 2
Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal
1) Der in Art. 18 Abs. 3 des Protokolls vorgesehene Ausweis für das ständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll:
a) mit dem Schutzzeichen versehen sein und Taschenformat haben;
b) so haltbar wie möglich sein;
c) in der Landes- oder Amtssprache und ausserdem, falls dies angebracht erscheint, in der Lokalsprache der betroffenen Gegend abgefasst sein;
d) Namen und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung) sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben;
e) angeben, in welcher Eigenschaft der Inhaber Anspruch auf den Schutz der Abkommen und des Protokolls hat;
f) mit dem Lichtbild des Inhabers sowie mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein;
g) den Stempel und die Unterschrift der zuständigen Behörde tragen;
h) sein Ausstellungs- und Verfallsdatum angeben;
i) auf der Rückseite des Ausweises nach Möglichkeit die Blutgruppe des Inhabers angeben.
2) Der Ausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei einheitlich und für alle am Konflikt beteiligten Parteien soweit wie möglich gleichartig. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das einsprachige Muster in Abbildung 1 halten. Bei Beginn der Feindseligkeiten übermitteln sie einander ein Exemplar des von ihnen verwendeten Ausweises, wenn dieser von dem Muster in Abbildung 1 abweicht. Der Ausweis wird nach Möglichkeit in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen eines von der ausstellenden Behörde aufbewahrt wird; diese soll für die Kontrolle der von ihr ausgestellten Ausweise sorgen.
3) Die Ausweise dürfen dem ständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal in keinem Fall abgenommen werden. Bei Verlust eines Ausweises hat der Inhaber Anspruch auf die Ausfertigung eines neuen Ausweises.
Art. 3
Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal
1) Der Ausweis für das nichtständige zivile Sanitäts- und Seelsorgepersonal soll dem in Art. 2 dieser Vorschriften vorgesehenen Ausweis nach Möglichkeit entsprechen. Die am Konflikt beteiligten Parteien können sich an das Muster in Abbildung 1 halten.
2) Verhindern die Umstände, dass dem nichtständigen zivilen Sanitäts- und Seelsorgepersonal Ausweise ausgestellt werden, die dem in Art. 2 dieser Vorschriften beschriebenen Ausweis entsprechen, so kann dieses Personal eine von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung erhalten, die bestätigt, dass der Inhaber dem nichtständigen Personal zugewiesen wurde; nach Möglichkeit ist die Dauer der Zuteilung und die Berechtigung des Inhabers zum Tragen des Schutzzeichens anzugeben. Die Bescheinigung soll Name und Geburtsdatum des Inhabers (oder, falls dieses nicht bekannt ist, sein Alter im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung), seine Dienststellung sowie gegebenenfalls seine Kennummer angeben. Sie muss mit seiner Unterschrift oder seinem Daumenabdruck oder mit beidem versehen sein.
Muster eines Ausweises Abbildung 1
(Format: 74 x 105 mm)
Kapitel II
Art. 4
Form
Das Schutzzeichen (rot auf weissem Grund) muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Bezüglich der Form des Kreuzes, des Halbmonds oder des Löwen mit Sonne
1
, können sich die Hohen Vertragsparteien an die Muster in Abbildung 2 halten.
Schutzzeichen in Rot auf weissem Grund Abbildung 2
Art. 5
Verwendung
1) Das Schutzzeichen wird nach Möglichkeit auf Fahnen oder auf einer glatten oder auf jegliche andere Art und Weise der Beschaffenheit des Geländes angepassten Fläche angebracht, um möglichst nach allen Seiten und möglichst weithin, namentlich in die Luft, sichtbar zu sein.
2) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Schutzzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden.
3) Das Schutzzeichen kann aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht. Der rote Teil sollte auf eine schwarze Glanzschicht aufgemalt sein, um die Erkennung des Schutzzeichens, namentlich mit Infrarotgeräten, zu erleichtern.
4) Das im Kampfgebiet tätige Sanitäts- und Seelsorgepersonal hat nach Möglichkeit eine mit dem Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen.
Kapitel III
Art. 6
Verwendung
1) Alle in diesem Kapitel erwähnten Erkennungssignale können von den Sanitätseinheiten und -transportmitteln verwendet werden.
2) Diese Signale, die ausschliesslich den Sanitätseinheiten und -transportmitteln zur Verfügung stehen, dürfen nicht zu anderen Zwecken, unter Vorbehalt des Lichtsignals, verwendet werden (siehe Abs. 3 unten).
3) Wurde zwischen den am Konflikt beteiligten Parteien keine besondere Vereinbarung getroffen, wonach blaue Blinklichter nur zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen verwendet werden dürfen, so ist die Verwendung dieser Signale durch andere Fahrzeuge, Schiffe und sonstige Wasserfahrzeuge nicht verboten.
4) Nichtständige Sanitätsluftfahrzeuge, die aus Zeitmangel oder wegen ihrer Beschaffenheit nicht mit dem Schutzzeichen versehen werden können, dürfen die in diesem Kapitel zugelassenen Erkennungssignale verwenden.
Art. 7
Lichtsignal
1) Das im Technischen Flugtüchtigkeits-Handbuch der ICAO, Doc. 9051, definierte Lichtsignal besteht aus einem blauen Blinklicht und dient zur Kenntlichmachung von Sanitätsluftfahrzeugen. Dieses Signal darf von keinem anderen Luftfahrzeug verwendet werden. Das blaue Licht sollte von einer Stelle der Sanitätsluftfahrzeuge, die es verwenden, aus blinken, wo dieses Lichtsignal nach möglichst vielen Seiten sichtbar ist.
2) Gemäss den Bestimmungen von Kapitel XIV Abs. 4 des Internationalen Signalbuchs der IMO sollten die von den Genfer Abkommen von 1949 und vom Protokoll geschützten Wasserfahrzeuge ein oder mehrere am ganzen Horizont sichtbare blaue Lichter blinken lassen.
3) Die Sanitätsfahrzeuge sollten ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen. Die Vertragsparteien, insbesondere die am Konflikt beteiligten Parteien, die Lichter anderer Farben verwenden, sollten dies notifizieren.
4) Die empfohlene blaue Farbe wird erzielt, wenn sich ihre Färbung innerhalb der Grenzen des von folgenden Gleichungen festgelegten Farbdiagramms der CIE befindet:
Grenze der grünen Farbe y = 0,065 + 0,805x;
Grenze der weissen Farbe y = 0,400 - x;
Grenze der purpurroten Farbe x = 0,133 + 0,600y.
Das blaue Blinklicht soll 60 bis 100 Lichtblitze in der Minute ausstrahlen.
Art. 8
Funksignal
1) Das Funksignal besteht aus einem Notsignal und einem Erkennungssignal, so wie sie in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT (RR Art. 40 und N 40) beschrieben sind.
2) Der Funkspruch, dem die in Abs. 1 erwähnten Not- und Erkennungssignale vorangehen, ist in englischer Sprache in angemessenen Zeitabständen auf einer oder mehreren der zu diesem Zweck in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst vorgesehenen Frequenzen durchzugeben und umfasst folgende Angaben zu den Sanitätstransporten:
a) Rufzeichen oder andere anerkannte Kennzeichnungsmittel;
b) Standort;
c) Anzahl und Art;
d) vorgesehener Weg;
e) voraussichtliche Fahr- oder Flugzeit bzw. Abfahrts- oder Abflugs- und Ankunftszeit;
f) jegliche sonstige Angabe wie Flughöhe, Funkwachfrequenz, verwendete Sprachen sowie Modus und Codes der Rundsicht-Sekundärradarsysteme.
3) Um den nach den Abs. 1 und 2 sowie den in den Art. 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls erwähnten Nachrichtenverkehr zu erleichtern, können die Hohen Vertragsparteien oder einzelne oder alle an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln die inländischen Frequenzen, die sie für diesen Nachrichtenverkehr wählen, nach dem Frequenzbereichsplan, der in den Vollzugsordnungen für den Funkdienst in der Anlage zum Internationalen Fernmeldevertrag enthalten ist, festlegen und veröffentlichen. Diese Frequenzen werden der Internationalen Fernmeldeunion nach dem von einer weltweiten Funkverwaltungskonferenz gebilligten Verfahren notifiziert.
Art. 9
Elektronische Kennzeichnung
1) Das Rundsicht-Sekundärradarsystem (SSR), das in der jeweils gültigen Anlage 10 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt im einzelnen angegeben ist, kann verwendet werden, um den Kurs eines Sanitätsluftfahrzeugs festzustellen und zu verfolgen. Modus und Code des zur alleinigen Benutzung durch Sanitätsluftfahrzeuge bestimmten SSR-Systems werden von den Hohen Vertragsparteien oder einzelnen oder allen an einem Konflikt beteiligten Parteien gemeinsam oder einzeln in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu empfehlenden Verfahren festgelegt.
2) Zum Zweck der Identifizierung und Lokalisierung können die geschützten Sanitätstransportmittel genormte aeronautische Radar-Anrufbeantworter und/oder maritime SAR (search and rescue)-Anrufbeantworter verwenden.
Die geschützten Sanitätstransporte sollten von den andern mit dem Rundsicht-Radarsystem (SSR) ausgerüsteten Schiffen oder Luftfahrzeugen dank dem von einem an Bord der erwähnten Sanitätstransporte installierten Radar-Anrufbeantworter z. B. im Modus 3/A gesendeten Code festgestellt werden können.
Der vom Radar-Anrufbeantworter des Sanitätstransports gesendete Code sollte von den zuständigen Behörden zugewiesen und den am Konflikt beteiligten Parteien notifiziert werden.
3) Die Sanitätstransporte können von den Unterseebooten dank dem Senden angemessener akustischer Unterwassersignale festgestellt werden.
Das akustische Unterwassersignal muss vom Rufzeichen des Schiffs (oder jedem andern anerkannten Mittel zur Feststellung der Sanitätstransporte) gebildet sein, dem die im Morse-Code auf einer angemessenen akustischen Frequenz, z. B. 5 kHz, gesendete Gruppenkennung YYY vorangeht.
Die am Konflikt beteiligten Parteien, die das oben beschriebene akustische Unterwasser-Kennzeichnungssignal verwenden wollen, geben dieses so bald als möglich den betroffenen Parteien bekannt und bestätigen die verwendete Frequenz, wenn sie den Einsatz ihrer Lazarettschiffe notifizieren.
4) Die an einem Konflikt beteiligten Parteien können durch besondere Vereinbarung ein von ihnen anzuwendendes ähnliches elektronisches System zur Kennzeichnung von Sanitätsfahrzeugen, Sanitätsschiffen und sonstigen Sanitätswasserfahrzeugen festlegen.
Kapitel IV
Art. 10
Funkverkehr
1) Das Not- und das Erkennungssignal nach Art. 8 können bei Anwendung der nach den Art. 22, 23 und 25 bis 31 des Protokolls durchgeführten Verfahren vor dem entsprechenden Funkverkehr der Sanitätseinheiten und -transportmittel gesendet werden.
2) Die Sanitätstransporte, auf welche sich die Art. 40 (Sektion II, Nr. 3209) und N 40 (Sektion III, Nr. 3214) der Vollzugsordnungen für den Funkdienst der UIT beziehen, können für ihren Funkverkehr gemäss den Bestimmungen der Art. 37, N 37 und 59 der Vollzugsordnungen betreffend den mobilen Dienst via Satellit ebenfalls die Satellitenfunksysteme verwenden.
Art. 11
Benutzung internationaler Codes
Sanitätseinheiten und -transportmittel können auch die von der Internationalen Fernmeldeunion, der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation festgelegten Codes und Signale benutzen. Diese Codes und Signale sind nach Massgabe der von diesen Organisationen festgelegten Normen, Praktiken und Verfahren zu benutzen.
Art. 12
Andere Nachrichtenmittel
Ist kein zweiseitiger Funkverkehr möglich, so können die Signale verwendet werden, die in dem von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation angenommenen Internationalen Signalbuch oder in der jeweils gültigen einschlägigen Anlage des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgesehen sind.
Art. 13
Flugpläne
Die Vereinbarungen und Mitteilungen über Flugpläne nach Art. 29 des Protokolls sind soweit wie möglich in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation festgelegten Verfahren abzufassen.
Art. 14
Signale und Verfahren zur Ansteuerung von Sanitätsluftfahrzeugen
Wird ein Luftfahrzeug eingesetzt, um ein im Flug befindliches Sanitätsluftfahrzeug zu identifizieren oder in Anwendung der Art. 30 und 31 des Protokolls zur Landung aufzufordern, so sollen die in der jeweils gültigen Anlage 2 des am 7. Dezember 1944 in Chicago geschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vorgeschriebenen Standardverfahren über die Ansteuerung nach Sicht und Funkanweisungen von dem ansteuernden Luftfahrzeug und dem Sanitätsluftfahrzeug benutzt werden.
Kapitel V
Art. 15
Ausweis
1) Der Ausweis des in Art. 66 Abs. 3 des Protokolls bezeichneten Zivilschutzpersonals richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Art. 2 dieser Vorschriften.
2) Der Ausweis des Zivilschutzpersonals kann dem Muster in Abbildung 3 entsprechen.
3) Ist das Zivilschutzpersonal befugt, leichte Handfeuerwaffen zu tragen, so soll dies auf dem Ausweis vermerkt werden
Muster eines Ausweises für das Zivilschutzpersonal Abbildung 3
(Format: 74 x 105 mm)
Art. 16
Internationales Schutzzeichen
1) Das in Art. 66 Abs. 4 des Protokolls vorgesehene internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes ist ein gleichseitiges blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund. Es entspricht dem Muster in Abbildung 4:
Blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund Abbildung 4
2) Es wird empfohlen,
a) dass, wenn sich das blaue Dreieck auf einer Fahne, einer Armbinde oder einer Brust- bzw. Rückenmarkierung befindet, diese den orangefarbenen Grund bilden,
b) dass eine Spitze des Dreiecks senkrecht nach oben zeigt,
c) dass keine Spitze des Dreiecks bis zum Rand des orangefarbenen Grundes reicht.
3) Das internationale Schutzzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Das Zeichen wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, die nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar sind. Vorbehaltlich der Anweisungen der zuständigen Behörde hat das Zivilschutzpersonal nach Möglichkeit eine mit dem internationalen Schutzzeichen versehene Kopfbedeckung und Kleidung zu tragen. Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Zeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden; es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
Kapitel VI
Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten
Art. 17
Internationales besonderes Kennzeichen
1) Das in Art. 56 Abs. 7 des Protokolls vorgesehene internationale besondere Kennzeichen für Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, besteht aus einer Gruppe von drei gleich grossen, in einer Linie angeordneten, leuchtend orangefarbenen Kreisen, wobei gemäss Abbildung 5 der Abstand zwischen den Kreisen dem Radius entspricht.
2) Das Kennzeichen muss eine den Umständen angemessene Grösse besitzen. Wird das Kennzeichen auf einer grossen Fläche angebracht, so kann es so oft wiederholt werden, wie es den Umständen angemessen ist. Es wird nach Möglichkeit auf einer glatten Fläche oder auf Fahnen angebracht, um nach möglichst allen Seiten und möglichst weithin sichtbar zu sein.
3) Auf einer Fahne entspricht der Abstand zwischen dem äusseren Rand des Zeichens und den angrenzenden Rändern der Fahne dem Radius eines Kreises. Die Fahne ist rechteckig und hat einen weissen Grund.
4) Bei Nacht oder bei beschränkter Sicht kann das Kennzeichen erleuchtet sein oder angestrahlt werden. Es kann auch aus Material bestehen, das seine Erkennung durch technische Hilfsmittel ermöglicht.
Internationales besonderes Kennzeichen für Abbildung 5
Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche
Kräfte enthalten
1
Seit 1980 verwendet kein Staat mehr das Emblem.