0.784.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 178 ausgegeben am 29. Oktober 1997
Kundmachung
vom 12. November 1996
der Abänderung der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konvention vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 140, kund.
Die Regierung hat am 12. November 1996 den Abänderungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konvention
der Internationalen Fernmeldeunion

(Genf 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
am 14. Oktober 1994 in Kioto
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. November 1996
Teil I
Einführung
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), insbesondere des Art. 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Kioto 1994) folgende Änderungen der genannten Konvention angenommen:
Art. 4
Der Rat
1. Die Zahl der Mitglieder des Rates wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt, die alle vier Jahre stattfindet.
2. Diese Zahl darf 25 % der Gesamtzahl der Mitglieder der Union nicht überschreiten.
(14) er sorgt für die Koordinierung mit allen internationalen Organisationen, die in den Art. 49 und 50 der Konstitution erwähnt sind; zu diesem Zweck schliesst er im Namen der Union vorläufige Abkommen mit den in Art. 50 der Konstitution und in den Nummern 260 und 261 der Konvention erwähnten internationalen Organisationen und mit den Vereinten Nationen in Anwendung des Abkommens zwischen der Organisation der Vereinten Nationen und der Internationalen Fernmeldeunion; diese vorläufigen Abkommen müssen nach der einschlägigen Bestimmung des Art. 8 der Konstitution der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vorgelegt werden;
Art. 7
Weltweite Funkkonferenzen
(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier Jahre im voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Union, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. Diese beiden Fassungen der Tagesordnung werden auf der Grundlage der Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenz in Anwendung der Nummer 126 dieser Konvention erstellt.
Art. 19
Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
9. Die in Nummer 229 oder 230 erwähnten Gremien oder Organisationen dürfen im Namen des Mitglieds handeln, das sie genehmigt hat, vorausgesetzt das Mitglied teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass sie von ihm hierzu ermächtigt worden sind.
Art. 23
3. Der Generalsekretär lädt als Beobachter ein:
e) die in Nummer 229 dieser Konvention erwähnten Gremien und Organisationen und Organisationen mit internationalem Charakter, die diese Gremien und Organisationen vertreten.
b) die Beobachter der nach den Nummern 259 bis 262bis eingeladenen Organisationen.
Art. 24
2. (1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten, mit Ausnahme der Nummer 262bis, auch für die Funkkonferenzen.
Art. 32
Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
(2) Der Text jedes wichtigen Vorschlags, über den abgestimmt werden muss, ist in den Arbeitssprachen der Konferenz so rechtzeitig zu verteilen, dass er noch vor der Diskussion geprüft werden kann.
Art. 33
Finanzen
4. Die folgenden Bestimmungen betreffen die Beiträge der in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen und der nach Art. 19 dieser Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten der Union zugelassenen Gremien.
(1) Die in den Nummern 259 bis 262 dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen, die an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an den Arbeiten eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich nach den Nummern 479 bis 481, je nach Fall, an den Ausgaben dieser Konferenz oder dieses Sektors, es sei denn, dass sie hiervon unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind.
(2) Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 480 an den Ausgaben des Sektors.
(3) Ein Gremium oder eine Organisation, das bzw. die auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Liste steht und an einer Funkkonferenz, einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste oder an einer Konferenz oder Versammlung eines Sektors, in dem es bzw. sie nicht Mitglied ist, teilnimmt, beteiligt sich nach den Nummern 479 und 481 an den Ausgaben dieser Konferenz oder Versammlung.
(4) Die in den Nummern 476, 477 und 478 erwähnten Beiträge beruhen auf der freien Wahl einer Beitragsklasse aus der Tabelle in Nummer 468, mit Ausnahme der den Mitgliedern der Union vorbehaltenen Klassen von 1/4, 1/8 und 1/16 Einheit (diese Ausnahme gilt nicht für den Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens); die gewählte Beitragsklasse wird dem Generalsekretär mitgeteilt; jedes Gremium und jede Organisation kann jederzeit eine höhere als die zuvor von ihm bzw. ihr angenommene Beitragsklasse wählen.
(5) Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf 1/5 der Beitragseinheit der Mitglieder der Union festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
(6) Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben einer Konferenz oder einer Versammlung wird festgesetzt, indem der Gesamtbetrag des Budgets der betreffenden Konferenz oder Versammlung dividiert wird durch die Gesamtzahl der Einheiten, die von den Mitgliedern als ihr Beitrag zu den Ausgaben der Union gezahlt werden. Die Beiträge gelten als Einnahme der Union. Sie werden vom 60. Tag nach Absendung der Rechnungen an zu den in Nummer 474 festgelegten Sätzen verzinst.
(7) Die Zahl der Beitragseinheiten kann nur nach den in den einschlägigen Bestimmungen des Art. 28 der Konstitution dargelegten Grundsätzen vermindert werden.
(8) Wird die Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors gekündigt oder wird diese Teilnahme beendigt (s. Nummer 240 dieser Konvention), so muss der Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung wirksam wird, oder des Monats, in dem die Teilnahme beendigt wird, entrichtet werden.
5. Der Verkaufspreis für Veröffentlichungen wird vom Generalsekretär festgesetzt, wobei er dafür sorgt, dass im allgemeinen die Kosten für die Reproduktion und die Verteilung gedeckt werden.
6. Die Union unterhält einen Reservefonds als Betriebskapital, der es ermöglicht, die unerlässlichen Ausgaben zu decken und ausreichende Bargeldreserven zu halten, damit die Aufnahme von Darlehen möglichst vermieden wird. Der Rat setzt jährlich den Betrag des Reservefonds entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf fest. Am Ende jedes Budgetzeitraums von zwei Jahren werden alle Budgetmittel, die nicht ausgegeben oder investiert worden sind, im Reservefonds angelegt. Weitere Einzelheiten über diesen Reservefonds sind in den Finanzvorschriften enthalten.
7. (1) Der Generalsekretär darf im Einvernehmen mit dem Koordinierungsausschuss freiwillige Beiträge in Form von Geld oder Sachleistungen annehmen, unter dem Vorbehalt, dass die an diese Beiträge geknüpften Bedingungen gegebenenfalls mit dem Zweck und den Programmen der Union sowie mit den Finanzvorschriften in Einklang stehen, wobei in den Finanzvorschriften besondere Bestimmungen über die Annahme und die Verwendung dieser freiwilligen Beiträge enthalten sein müssen.
(2) Der Generalsekretär gibt dem Rat Rechenschaft über diese freiwilligen Beiträge im Finanzbericht und in einem Dokument, in dem kurz über die Herkunft und die vorgeschlagene Verwendung jedes einzelnen dieser Beiträge sowie über die getroffenen Massnahmen berichtet wird.
Anlage
Beobachter:: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird
- von der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, einer regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Satellitensysteme betreibt, um in beratender Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
- von einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
- von der Regierung eines Mitglieds der Union, um an einer regionalen Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht,
- von einem Gremium oder einer Organisation nach Nummer 229 der Konvention oder von einer Organisation mit internationalem Charakter, die solche Gremien oder Organisationen vertritt.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde enthaltenen Änderungen treten insgesamt und in Form einer einzigen Urkunde am 1. Januar 1996 zwischen den Mitgliedern in Kraft, die Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Urkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unterschrieben.
Geschehen zu Kioto am 14. Oktober 1994