0.784.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1997 Nr. 179 ausgegeben am 29. Oktober 1997
Kundmachung
vom 12. November 1996
der Abänderung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konstitution vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 139, kund.
Die Regierung hat am 12. November 1996 den Abänderungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konstitution
der Internationalen Fernmeldeunion

(Genf 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
am 14. Oktober 1994 in Kioto
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. November 1996
Teil I
Einführung
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), insbesondere des Art. 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Kioto 1994) folgende Änderungen der genannten Konstitution angenommen:
Art. 8
Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
b) prüft die vom Rat erstellten Berichte über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die strategische Politik und Planung der Union;
i) prüft die von den Mitgliedern der Union formulierten Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Art. 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht.
3. In der Zeit zwischen zwei ordentlichen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten kann ausnahmsweise eine ausserordentliche Konferenz der Regierungsbevollmächtigten mit eingeschränkter Tagesordnung zur Behandlung besonderer Themen einberufen werden, und zwar
a) auf Beschluss der vorherigen ordentlichen Konferenz der Regierungsbevollmächtigten;
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder der Union, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben;
c) auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Union.
Art. 9
Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses unter den von den Mitgliedern als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt werden, dass die Staatsangehörige verschiedener Mitglieder der Union sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation ausgewählt werden, wobei jedes Mitglied nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen darf.
Art. 28
Finanzen der Union
4. Die von einem Mitglied nach Nummer 161 oder 162 gewählte Beitragsklasse gilt für das erste Zweijahresbudget nach Ablauf der in Nummer 161 oder 162 genannten Frist von sechs Monaten.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde enthaltenen Änderungen treten insgesamt und in Form einer einzigen Urkunde am 1. Januar 1996 zwischen den Mitgliedern in Kraft, die Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Urkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unterschrieben.
Geschehen zu Kioto am 14. Oktober 1994