741.81
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 34 ausgegeben am 20. Februar 1998
Gesetz
vom 18. Dezember 1997
betreffend die Abänderung des Gesetzes über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 25. November 1976 über einen Beitrag für die Unfallverhütung im Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Verwendung und Einhebung der Mittel
Art. 1
Spezialfinanzierung
Die Beiträge der Motorfahrzeughalter werden einer Spezialfinanzierung im Sinne des Finanzhaushaltsgesetzes zugewiesen, aus der die Beiträge an Massnahmen zur Unfallverhütung im Strassenverkehr auszurichten sind.
Art. 2 Abs. 3
3) Die in Liechtenstein konzessionierten Haftpflichtversicherungs-Unternehmungen erheben den Unfallverhütungsbeitrag zusammen mit der Prämie und überweisen ihn jährlich der Landeskasse.
Art. 3 Abs. 1
1) Die Mittel aus der Spezialfinanzierung werden zur Unfallverhütung im Strassenverkehr und zur Verkehrserziehung verwendet.
Art. 6 Abs. 1 und 3
1) Die Regierung verwaltet die Mittel der Spezialfinanzierung und entscheidet über deren zweckmässige Verwendung.
3) Die Regierung kann selber Massnahmen zur Verhütung von Verkehrsunfällen und zur Verkehrserziehung treffen, Aktionen durch die ihr unterstellten Organe veranlassen und diese aus der Spezialfinanzierung decken.
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef