831.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 47 ausgegeben am 16. März 1998
Verordnung
vom 17. Februar 1998
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 85 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung, LGBl. 1960 Nr. 5, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 36, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20
Höhe der Schul- und Kostgeldbeiträge
An die Sonderschulung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. a leistet die Anstalt:
a) einen Schulgeldbeitrag von 44 Franken pro Schultag;
b) einen Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung bei Internatsaufenthalt oder 7 Franken pro Mittagessen bei Externatsaufenthalt.
Art. 24ter Abs. 1
1) Der Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf 27 Franken, bei Hilflosigkeit mittleren Grades auf 20 Franken und bei Hilflosigkeit leichten Grades auf 13 Franken im Tag. Bei Heimaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 56 Franken pro Übernachtung ausgerichtet.
Art. 101 Abs. 2
2) An die ungedeckten Kosten werden Beiträge bis zu 30 Franken für die Sonderschulen und bis zu 15 Franken für die übrigen Eingliederungsstätten für jeden Aufenthalts-, Schul- oder Ausbildungstag einer versicherten Person geleistet. Bleiben dennoch ungedeckte Kosten bestehen, so leistet die Anstalt einen zusätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Bei Sonderschulen kann die Zahl der tatsächlichen Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt werden müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef