941.211.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 48 ausgegeben am 16. März 1998
Verordnung
vom 3. März 1998
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Einführung der Sommerzeit
Aufgrund von Art. 3 des Zeitgesetzes vom 7. Juli 1977, LGBl. 1977 Nr. 52, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 12. März 1985 über die Einführung der Sommerzeit, LGBl. 1985 Nr. 22, in der Fassung der Verordnung vom 24. März 1987, LGBl. 1987 Nr. 12, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2
2) Die Sommerzeit endet am letzten Sonntag des Monats Oktober morgens um drei Uhr Sommerzeit. Zu diesem Zeitpunkt wird die Stundenzählung um eine Stunde von drei Uhr auf zwei Uhr zurückgestellt.
II.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef