| 941.221.2 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 58 |
ausgegeben am 27. März 1998 |
Verordnung
vom 10. März 1998
über die Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern
Aufgrund von Art. 35 des Gesetzes vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82, sowie in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung), verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Ausführung der EMAS-Verordnung durch eine Regelung insbesondere:
a) der Voraussetzungen und des Verfahrens der Akkreditierung und Notifizierung von Umweltgutachtern;
b) der besonderen Pflichten akkreditierter Umweltgutachter;
c) der Überwachung akkreditierter Umweltgutachter;
d) der Eintragung von Standorten und des Registers gemäss Art. 8 und 9 der EMAS-Verordnung.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist durch Art. 2 Bst. i der EMAS-Verordnung bestimmt. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung kann den Geltungsbereich gemäss Abs. 1 durch Kundmachung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt versuchsweise auf nicht-gewerbliche Bereiche erweitern.
Art. 3
Begriffe
1) Auf diese Verordnung finden die Begriffsbestimmungen der EMAS-Verordnung und des Gesetzes sinngemäss Anwendung.
2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
a) "EWR": Europäischer Wirtschaftsraum;
b) "Umweltgutachter": natürliche oder juristische Personen, die in Liechtenstein oder in einem anderem Vertragsstaat des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68, Tätigkeiten gemäss der EMAS-Verordnung ausüben dürfen;
c) "Sektoren": gewerbliche Tätigkeiten gemäss Art. 2 Bst. i der EMAS-Verordnung sowie nicht-gewerbliche Bereiche gemäss Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und Personenbezeichnungen werden Personen männlichen und weiblichen Geschlechts verstanden.
II. Akkreditierung von Umweltgutachtern
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4
Inhalt der Akkreditierungsurkunde
1) Die Akkreditierungsurkunde hat den Namen und die Anschrift des Umweltgutachters und gegebenenfalls der fachkundigen Personen gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a Unterbst. aa sowie die Angabe zu enthalten, auf welche Sektoren sich die Akkreditierung erstreckt. Bei juristischen Personen sind die Namen und Anschriften der akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber der Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. a Unterbst. aa und Bst. b Unterbst. bb zu vermerken.
2) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle stellt Antragstellern ein Antragsformular sowie einen Leitfaden auf Antrag zur Verfügung.
Art. 5
Bezeichnung, Akkreditierungszeichen
1) Umweltgutachter haben im Geschäftsverkehr die Berufsbezeichnung "Umweltgutachter" zu führen. Die Berufsbezeichnung darf nicht führen, wer keine gültige Akkreditierung gemäss Art. 7 oder Art. 15 besitzt.
2) Die Form und der Inhalt des Akkreditierungszeichens für Umweltgutachter gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes ist im Anhang zu dieser Verordnung enthalten.
Art. 6
Listen
1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt die Liste gemäss Art. 7 der EMAS-Verordnung der in Liechtenstein akkreditierten Umweltgutachter sowie der Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen.
2) Sie führt auch eine Liste der von einem anderen EWR-Mitgliedstaat gemäss der EMAS-Verordnung zugelassenen Umweltgutachter, die gemäss Art. 17 eine gutachterliche Tätigkeit in Liechtenstein ausüben dürfen.
3) Jedermann ist berechtigt, diese Listen bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle einzusehen.
B. Natürliche Personen (Einzelgutachter)
Art. 7
Akkreditierungsvoraussetzungen
Natürliche Personen können als Umweltgutachter akkreditiert werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Anhang III der EMAS-Verordnung und insbesondere von Art. 8 bis 11 dieser Verordnung erfüllen.
Art. 8
Ausbildung
1) Der Antragsteller muss den Abschluss eines Hochschulstudiums auf den Gebieten der Wirtschafts- oder Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik, der Biowissenschaften oder des Rechts an einer Hochschule nachweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Von der Voraussetzung einer Hochschulausbildung gemäss Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn in den gewerblichen oder nicht-gewerblichen Sektoren, für die eine Akkreditierung beantragt ist,
a) eine Fachhochschulausbildung, die Qualifikation als Meister oder eine gleichwertige Zulassung oder Anerkennung vorliegt und
b) Aufgaben in leitender Stellung oder als Selbständigerwerbender mindestens während fünf Jahren vor der Antragstellung hauptberuflich wahrgenommen wurden.
Art. 9
Berufserfahrung im betrieblichen Umweltschutz
Der Antragsteller hat eine mindestens dreijährige Tätigkeit beim Aufbau, der Betreuung oder der Durchführung von Umweltbetriebsprüfungen oder vergleichbaren betrieblichen Umweltschutzaufgaben als Selbstständigerwerbender in der Wirtschaft, in der Umweltverwaltung oder bei in der Umweltberatung tätigen Stellen nachzuweisen, bei der praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz erworben wurden.
Art. 10
Fachkenntnisse
Zum Nachweis der Fachkenntnisse des Antragstellers gemäss Anhang III der EMAS-Verordnung sind Bescheinigungen (Fachkenntnisbescheinigungen) über den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung in den folgenden Fachbereichen vorzulegen:
a) Methodik und Durchführung der Umweltbetriebsprüfung;
b) betriebliches Management;
c) betriebsbezogene Umweltangelegenheiten;
d) technische Zusammenhänge zu Tätigkeiten, auf die sich die Begutachtung erstreckt;
e) einschlägige Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Normen des betrieblichen Umweltschutzes.
Art. 11
Ablegung der Prüfungen
1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle erstellt ein Verzeichnis der Institutionen, deren Prüfungen in den Fachbereichen gemäss Art. 10 Bst. a bis d anerkannt werden.
2) Die Fachkenntnisse des Antragstellers gemäss Art. 10 Bst. e werden von einer Prüfungskommission mündlich geprüft. Zur Prüfung sind Fachexperten aus den zuständigen Amtsstellen der Landesverwaltung beizuziehen. Über die Prüfung wird ein Protokoll geführt und eine Bescheinigung ausgestellt.
Art. 12
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2) Die Regierung ernennt die Mitglieder der Prüfungskommission und deren Vorsitzenden.
3) Das Sekretariat der Prüfungskommission wird durch die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle geführt.
Art. 13
Erweiterung der Akkreditierung
1) Die Akkreditierung als Einzelgutachter ist auch auf Sektoren zu erstrecken, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, wenn:
a) er im Hinblick auf Art. 4 Abs. 6 der EMAS-Verordnung zeichnungsberechtigte Personen im Angestelltenverhältnis beschäftigt, die für die Sektoren
aa) als Umweltgutachter zugelassen sind, oder
bb) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen;
b) er sicherstellt, dass die in Bst. a genannten Personen regelmässig an Fortbildungskursen teilnehmen.
In der Akkreditierungsurkunde sind die Sektoren genau zu bezeichnen, für die der Umweltgutachter selbst und für welche die Personen gemäss Bst. a die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
2) Soweit sich die Akkreditierung auf Sektoren erstreckt, für die der Umweltgutachter nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, gestattet diese Akkreditierung eine gutachterliche Tätigkeit nur im Zusammenwirken mit den in Abs. 1 genannten Personen. Insbesondere sind Berichte und die Gültigkeitserklärung von Umwelterklärungen von diesen Personen mitzuzeichnen.
3) Die Akkreditierung umfasst die Befugnis, gemäss Art. 12 Abs. 1 der EMAS-Verordnung Zertifizierungsbescheinigungen nach dem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften anerkannten Verfahren zu erteilen.
Art. 14
Fachkundige Personen
Wer für einen Einzelgutachter oder eine Umweltgutachter-Organisation gutachterliche Tätigkeiten aufgrund der EMAS-Verordnung wahrnimmt, ohne selbst als Umweltgutachter akkreditiert zu sein, muss die Anforderungen an Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit gemäss Art. 4 und 5 der Europäischen Norm EN 45012 erfüllen. Er muss den Voraussetzungen gemäss Art. 8 und 9 genügen und in mindestens einem der in Art. 10 Bst. a bis e genannten Bereiche eine Fachkenntnisbescheinigung vorweisen.
C. Juristische Personen (Umweltgutachter-Organisationen)
Art. 15
Akkreditierungsvoraussetzungen
Juristische Personen werden als Umweltgutachter akkreditiert, wenn:
a) mindestens ein Drittel der persönlich haftenden Gesellschafter oder Partner oder der Mitglieder des Vorstandes, oder der Geschäftsführer
aa) als Umweltgutachter akkreditiert sind, oder
bb) aus Personen mit Fachkenntnisbescheinigungen und mindestens einem Umweltgutachter bestehen;
b) im Hinblick auf Art. 4 Abs. 6 der EMAS-Verordnung zeichnungsberechtigte Vertreter oder zeichnungsberechtigte Angestellte oder durch Werkvertrag verpflichtete Personen für die Sektoren gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c, für die die Akkreditierung beantragt ist,
aa) als Umweltgutachter akkreditiert sind, oder
bb) die erforderlichen Fachkenntnisbescheinigungen besitzen;
c) sichergestellt ist, dass die in Bst. b genannten Personen regelmässig an Fortbildungskursen teilnehmen;
d) die wirtschaftliche und finanzielle Unabhängigkeit besteht; und
e) die Unparteilichkeit gewährleistet ist.
Art. 16
Mitwirkung fachkundiger Personen
Die Akkreditierung gestattet gutachterliche Tätigkeiten fachkundiger Personen im Sinne von Art. 15 Bst. b Unterbst. bb nur im Zusammenwirken mit einem zugelassenen Umweltgutachter, der Berichte und die Gültigkeitserklärung der Umwelterklärungen als Verantwortlicher zeichnet; die genannten Personen müssen mitzeichnen.
D. Ausländische Gutachter
Art. 17
Meldepflicht
1) Ausländische Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 haben sich vor Aufnahme einer gutachterlichen Tätigkeit in Liechtenstein bei der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle zu melden.
2) Sie haben eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Zulassung und eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen.
III. Rechte und Pflichten der Umweltgutachter
Art. 18
Aufbewahrung von Unterlagen
Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet, Zweitschriften der von ihnen (mit)gezeichneten
a) Vereinbarungen mit den Unternehmen über Gegenstand und Umfang der Begutachtung,
b) Berichte an die Unternehmensleitung,
c) für gültig erklärte Umwelterklärungen und
d) Niederschriften über Besuche auf dem Betriebsgelände und über Gespräche mit dem Betriebspersonal
gemäss Anhang III Bst. B Nr. 2 und 3 der EMAS-Verordnung mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Art. 19
Veränderungen
1) Umweltgutachter und Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen sind verpflichtet:
a) die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle unverzüglich über alle Veränderungen zu unterrichten, die auf die Akkreditierung oder die Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können;
b) auf Verlangen der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
2) Die Bestimmungen gemäss Abs. 1 finden auf Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
Art. 20
Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung, insbesondere über die Umweltgutachter, obliegt der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle.
Art. 21
Überprüfung, Erlöschen, Entzug
1) Umweltgutachter gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie Inhaber von Fachkenntnisbescheinigungen gemäss Art. 15 Bst. b Unterbst. bb sind von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle in Abständen von 36 Monaten nach Wirksamwerden der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung weiterhin erfüllt sind. Dabei erfolgt auch eine Überprüfung der Qualität der vorgenommenen Begutachtungen.
2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Umweltgutachters oder des Inhabers der Fachkenntnisbescheinigung. Wird der Antrag nicht innerhalb der Frist von 36 Monaten gestellt, erlischt die Akkreditierung oder der Eintrag der Fachkenntnisbescheinigung wird in der Liste gemäss Art. 6 Abs. 1 gestrichen.
3) Wird bei der Überprüfung gemäss Abs. 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen der Akkreditierung oder der Fachkenntnisbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wird die Akkreditierung oder die Erlaubnis zur Fortführung der gutachterlichen Tätigkeit entzogen und mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
4) Die Aufsicht über die ausländischen Umweltgutachter gemäss Art. 6 Abs. 2 erfolgt in der Weise, dass diese jeweils vor Aufnahme einer Begutachtung der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle den Fortbestand ihrer Zulassung in einem EWR-Mitgliedstaat nachzuweisen haben.
Art. 22
Eintragung der Standorte, Register
1) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle führt das Register der geprüften Betriebsstandorte gemäss Art. 8 der EMAS-Verordnung (Standortregister).
2) Die Eintragung erfolgt auf Antrag gemäss Anhang V der EMAS-Verordnung.
3) Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle unterrichtet die Unternehmensleitung des geprüften Standorts über die Eintragung.
4) Sie meldet die jeweils gültige, gemäss der EMAS-Verordnung aktualisierte Fassung des Standortregisters vor Ende jeden Jahres an die nach Massgabe von Art. 9 der EMAS-Verordnung vorgesehenen Stellen.
Art. 23
Streichung und vorübergehende Aufhebung von Eintragungen
Bevor die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle die Eintragung eines Standortes
a) gemäss Art. 8 Abs. 3 der EMAS-Verordnung aufgrund nachträglicher Nichterfüllung der einschlägigen Anforderungen am Standort streicht, oder
b) gemäss Art. 8 Abs. 4 der EMAS-Verordnung aufgrund eines Verstosses gegen einschlägige Umweltvorschriften am Standort vorübergehend aufhebt,
ist dem betroffenen Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 2 der EMAS-Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 24
Verwendungsverbote für Teilnahmeerklärungen und Graphik
1) Die Verwendung einer der Teilnahmeerklärungen gemäss Art. 10 der EMAS-Verordnung ist verboten:
a) für Standorte, die nicht in das Standortregister eingetragen sind oder deren Eintragung gestrichen oder vorübergehend aufgehoben ist;
b) in der Produktwerbung oder auf einem Erzeugnis oder auf einer Verpackung.
2) Eine Graphik gemäss Anhang IV der EMAS-Verordnung darf nicht ohne eine der Teilnahmeerklärungen verwendet werden.
Art. 25
Gebühren
1) Die Gebühren für den Antrag und die Akkreditierung der Umweltgutachter bestimmen sich nach den Gebühren für Zertifizierstellen gemäss der Verordnung vom 12. November 1996 über die Erhebung von Gebühren für die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 197.
2) Die Eintragung der Standorte ist gebührenfrei.
Art. 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Akkreditierungszeichen für Umweltgutachter
(Art. 5 Abs. 2)
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F
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LIECHTENSTEIN
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CERTIFICATION SERVICE
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COUNCIL REGULATION (EEC) No.1836/93
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S
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Akkreditierungsnummer: FLCES ......................................
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