| 814.202.6 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 60 |
ausgegeben am 27. März 1998 |
Verordnung
vom 17. Februar 1998
zum Schutze der Quellfassungen der Gemeinde Planken im Gebiet "Am Alpweg"
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 4. Juni 1957 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz), LGBl. 1957 Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 70, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Das im Art. 2 näher umschriebene Gebiet wird als Wasserschutzgebiet im Sinne von Art. 2bis des Gewässerschutzgesetzes festgelegt.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sind in dem dieser Verordnung beigegebenen Situationsplan 1:10 000 dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
2) Das Wasserschutzgebiet ist in den Zonenplänen der Gemeinde Planken ersichtlich zu machen.
3) Die detaillierten Umgrenzungen des Wasserschutzgebietes sind aus dem Situationsplan 1:5 000 ersichtlich, welcher bei der Gemeinde Planken sowie beim Amt für Umweltschutz aufliegt.
Art. 3
Umschreibung
Das Wasserschutzgebiet wird unterteilt in:
a) Fassungsbereich (Zone S 1);
b) engere Schutzzone (Zone S 2);
c) weitere Schutzzone (Zone S 3).
Art. 4
Zonen
1) Der Fassungsbereich (Zone S 1) dient dem unmittelbaren Schutz der Quellfassungen. Er umfasst die Quellschächte, die Fassungsstränge und deren nächstes Zuflussgebiet.
2) Die engere Schutzzone (Zone S 2) dient dazu, schädliche Einflüsse vom Fassungsbereich fernzuhalten. In der Zone S 2 dürfen schwer oder nicht abbaubare Schadstoffe nicht ins Grundwasser gelangen. Abbaubare Schadstoffe müssen auf dem Fliessweg so weit reduziert bzw. zurückgehalten werden, dass die Fassungen weder chemisch noch bakteriologisch belastet werden. Bei einer unfallbedingten Gewässerverschmutzung müssen in der Zone S 2 Sanierungsmassnahmen getroffen werden können, bevor die Verschmutzung den Fassungsbereich erreicht.
3) Die weitere Schutzzone (Zone S 3) dient als Pufferzone zwischen der Zone S 2 und der weiteren Umgebung.
4) Die Ausdehnung der Zonen S 2 und S 3 richtet sich nach den Zuflussrichtungen des Grundwassers zu den Fassungen, nach der Fliessgeschwindigkeit des Grundwassers, nach der Überdeckung des Grundwassers und nach der Infiltration von Oberflächengewässern ins Grundwasser im Zuflussbereich der Fassungen.
Art. 5
Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes
Das Wasserschutzgebiet ist am Alpweg nach Gafadura mit entsprechenden Hinweistafeln zu signalisieren.
II. Bestimmungen für die weitere Schutzzone (Zone S 3)
Art. 6
Grundsatz
In der Zone S 3 gilt ein beschränktes Bauverbot. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Art. 7
Bauten und Anlagen
1) Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn die Gefahr für das Grundwasser gering ist.
2) Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen zu treffen; diese werden mit der Baubewilligung verfügt.
3) Wildfütterungen sind innerhalb der Schutzzonen nicht zulässig.
Art. 8
Tankanlagen
1) Gebinde mit einem Gesamtvolumen bis 450 Liter je Schutzbauwerk sind zulässig.
2) Es sind Schutzvorrichtungen erforderlich, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
Art. 9
Verkehrsanlagen
Die Regierung erlässt auf Antrag der Gemeinde Planken für die Strasse nach Gafadura ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge mit Ausnahme des alp- und forstwirtschaftlichen Verkehrs.
Art. 10
Versickerungen
Das Versickernlassen von Schmutzwasser ist nicht gestattet.
Art. 11
Abwasseranlagen
1) Schmutzwasserleitungen haben den Dichtheitsanforderungen der SIA-Norm 190, Kanalisationen, zu genügen.
2) Die Dichtigkeit von Schmutzwasserleitungen, Kläranlagen, Jauchebehälter und dergleichen ist vom Eigentümer alle drei Jahre zu prüfen.
3) Mangelhafte Anlagen sind vom Eigentümer auf seine Kosten abzudichten oder zu ersetzen.
Art. 12
Grabarbeiten und Auffüllungen
1) Grabarbeiten und Geländeveränderungen sind bewilligungspflichtig. Sie sind zulässig, wenn ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht und besondere Schutzmassnahmen getroffen werden.
2) Auffüllungen dürfen nur aus inertem Material (sauberes Aushubmaterial) bestehen.
Art. 13
Land- und Forstwirtschaft
1) Die Düngung richtet sich nach der Bodenbelastbarkeit. Sie darf nur während der Vegetationsperiode erfolgen.
2) Die Düngung ist unzulässig, wenn der Boden wassergesättigt, schneebedeckt oder gefroren ist.
3) Es gelten die Richtlinien über die Düngung von alpwirtschaftlich genutzten Wiesen und Weiden.
Art. 14
Pflanzenschutzmittel, Forstchemikalien
1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur unter strenger Einhaltung der Vorschriften und Gebrauchsanweisungen angewendet werden.
2) Das Anwenden von Forstchemikalien ist untersagt.
Art. 15
Lagerhaltungen
Ablagerungen von Düngern wie Mist, Kompost und Klärschlamm im Freien sind verboten.
Art. 16
Alpstall und Alpenvereinshütte Gafadura
1) Für den Alpstall Gafadura gelten folgende Auflagen:
a) die Standflächen des Viehs müssen dicht sein und in die Stallgüllengrube entwässern;
b) der Miststock ist auf eine dichte Platte mit Randumfassung zu stellen. Die Sickerwässer sind in die Güllengrube zu leiten;
c) die Güllengrube muss absolut dicht sein; Nachweis mittels Dichtigkeitsprüfung durch den Eigentümer;
d) Vorplätze müssen befestigt sein. Das Niederschlagswasser ist flächenhaft zu versickern oder in einen Vorfluter abzuleiten.
2) Der Klärschlamm der Kläranlage der Alpenvereinshütte Gafadura ist im Turnus abzutransportieren und darf nicht im Quelleinzugsgebiet (Schutzzone S 1 bis S 3) ausgebracht werden.
III. Bestimmungen für die engere Schutzzone (Zone S 2)
Art. 17
Grundsatz
Alle nachfolgenden Massnahmen und Nutzungsbeschränkungen gelten zusätzlich zu den in Art. 6 bis 16 enthaltenen Bestimmungen.
Art. 18
Bauten und Anlagen
In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot. Davon ausgenommen sind Bauten und Anlagen, wenn:
a) kein Schmutzwasser anfällt;
b) keine wassergefährdenden Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden;
c) die Voraussetzungen von Art. 30 erfüllt sind.
Art. 19
Tankanlagen
1) Tankanlagen für flüssige Brenn- und Treibstoffe sowie jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten sind verboten.
2) Das Lagern von mobilen Treibstoffbehältern (Fässer, Kannen, Kanister) und der Umschlag von flüssigen Treibstoffen zum Betanken von Fahrzeugen sind nicht gestattet.
Art. 20
Schmutzwasserleitungen
1) Schmutzwasserleitungen müssen in doppelwandigen Rohren oder in Doppelrohren geführt sein.
2) Für den bestehenden Klärschlamm-Sammeltank der Alpenvereinshütte Gafadura, inklusive Ableitung, findet Art. 11 Anwendung.
Art. 21
Abstellen von Fahrzeugen
Das dauernde Abstellen (Standplätze) von Fahrzeugen mit Explosionsmotoren ist verboten.
Art. 22
Forstwirtschaft
1) In der Zone S 2 dürfen keine Holzzwischenlager angelegt werden.
2) Forstmaschinen sind wenn immer möglich abends und übers Wochenende ausserhalb der Zone S 2 abzustellen.
3) Das Reparieren bzw. Reinigen von grossen Maschinen und von Fahrzeugen ist in der Zone S 2 untersagt.
4) Für das Betanken von stationären Forstmaschinen innerhalb der Zone S 2 sind spezielle Schutzmassnahmen zu treffen.
Art. 23
Landwirtschaft
Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Miststöcke, Rauhfuttersilos und dergleichen sind unzulässig.
IV. Bestimmungen für den Fassungsbereich (Zone S 1)
Art. 24
Grundsatz
1) In der Zone S 1 sind grundsätzlich nur Nutzungen zulässig, die der Wassergewinnung und Aufbereitung dienen.
2) Die Zone S 1 ist als Magerwiese zu bewirtschaften. Einzelne Bäume und Sträucher können bestehen bleiben, sofern die Nutzung als Magerwiese nicht beeinträchtigt wird.
Art. 25
Zutritt
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Art. 26
Aufsicht
Die Aufsicht über das Wasserschutzgebiet obliegt dem Amt für Umweltschutz. Die Gemeinde Planken (Wassermeister) hat bei der Aufsicht mitzuwirken, wobei Umfang und Durchführung der Kontrollen durch Vereinbarung geregelt werden.
Art. 27
Verfügungen
Das Amt für Umweltschutz erlässt die gemäss dieser Verordnung erforderlichen Verfügungen und überwacht deren Vollzug.
Art. 28
Ausnahmebewilligungen
Die Regierung kann im Einvernehmen mit der Gemeinde Planken von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Bewilligungen erteilen, wenn:
a) keine öffentlichen Interessen entgegenstehen,
b) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden, und
c) keine Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes verletzt werden.
Art. 29
Übertretungen
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden als Übertretung nach Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes geahndet.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30
Bauliche Schutzmassnahmen
Die baulichen Schutzmassnahmen sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu treffen.
Art. 31
Wald im Fassungsbereich
Der Wald im Bereich der Quellfassungen und der Fassungsstränge ist schrittweise zu entfernen.
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef