232.111
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 67 ausgegeben am 5. Mai 1998
Verordnung
vom 7. April 1998
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung)
Aufgrund von Art. 29 Abs. 5 und Art. 72 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. April 1997 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzverordnung), LGBl. 1997 Nr. 77, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Unterschrift
1) Fehlt die Unterschrift auf einer Eingabe mit Ausnahme einer Eingabe die eine Hinterlegung betrifft, so wird das ursprüngliche Einreichungsdatum anerkannt, wenn die Unterschrift innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
2) Die Unterschrift auf einer durch Telefax übermittelten Eingabe wird als rechtsgültig anerkannt, sofern das Original innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Amtes für Volkswirtschaft nachgereicht wird.
Art. 7a
Elektronische Kommunikation
Das Amt für Volkswirtschaft kann die elektronische Kommunikation zulassen.
Art. 8 Abs. 1
1) Für die Hinterlegung muss das amtliche oder ein der Ausführungsordnung zum Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1994 entsprechendes Formular verwendet werden.
Art. 8a
Umwandlung einer internationalen Registrierung in ein Eintragungsgesuch
Ein Eintragungsgesuch nach Art. 44 des Markenschutzgesetzes erhält als Hinterlegungsdatum das Eintragungsdatum der entsprechenden internationalen Registrierung oder der Schutzausdehnung auf Liechtenstein.
Art. 9 Abs. 2 Bst. d und e
2) Das Eintragungsgesuch ist gegebenenfalls zu ergänzen mit:
d) einem Nachweis über die Löschung der internationalen Registrierung und der Schutzausdehnung auf Liechtenstein. Wird die Priorität der gelöschten internationalen Registrierung beansprucht, so ist kein weiterer Prioritätsbeleg erforderlich;
e) allfälligen weiteren Ausweisen, die das Amt für Volkswirtschaft je nach Beschaffenheit der angemeldeten Marke für erforderlich erachtet.
Art. 11 Abs. 2
2) Die Waren und Dienstleistungen sind in Gruppen zusammenzufassen, die den internationalen Klassen nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechen. Den Gruppen ist die Nummer der Klasse dieser Klassifikation voranzustellen, und jede Gruppe ist in der Reihenfolge der Klassen dieser Klassifikation anzuordnen.
Art. 20
Mitteilung über den Ablauf der Gültigkeitsdauer
Das Amt für Volkswirtschaft erinnert den Markeninhaber oder im Falle einer Vertretung nach Art. 4 oder 5 dessen Vertreter sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eintragung durch eine schriftliche Mitteilung an das Datum des Ablaufs. Ins Ausland werden keine solchen Mitteilungen versandt. Der Erlass einer solchen Mitteilung ist für das Amt für Volkswirtschaft nicht verbindlich.
Art. 30 Abs. 1 und 4
1) Das Amt für Volkswirtschaft führt für jedes Eintragungsgesuch und jede Markeneintragung ein Aktenheft, aus dem der Verlauf des Eintragungsverfahrens, die Verlängerung und die Löschung der Eintragung, die Tatsache einer allfälligen internationalen Registrierung, Änderungen im Markenrecht sowie sonstige Änderungen der Markeneintragung ersichtlich sind.
4) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.
Art. 33 Abs. 3
3) Die Aktenaufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.
Art. 34 Abs. 1 Bst. h, i und k und Abs. 2 Bst. g
1) Die Eintragung im Markenregister enthält:
h) Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
i) das Datum der Eintragung;
k) die Nummer des Eintragungsgesuchs.
2) Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
g) Aufgehoben
Art. 34a
Elektronisches Markenregister
Das Amt für Volkswirtschaft kann ein elektronisches Markenregister führen.
Überschrift vor Art. 40
VI. Internationale Markenregistrierung
Art. 40 Abs. 1 und 2
1) Das Gesuch um internationale Registrierung einer Marke ist beim Amt für Volkswirtschaft einzureichen, wenn Liechtenstein Ursprungsland im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Madrider Markenabkommens vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Marken oder von Art. 2 Abs. 1 des Protokolls vom 28. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist.
2) Für die Einreichung des Gesuchs sind die vom Amt für Volkswirtschaft zur Verfügung gestellten Formulare der Weltorganisation für Geistiges Eigentum zu verwenden.
Art. 41 Abs. 1
1) Wenn ein beim Amt für Volkswirtschaft eingereichtes Gesuch den formalen Erfordernissen, die es nach dem Markenschutzgesetz (Art. 29), dieser Verordnung (Art. 8 ff.) oder der Ausführungsordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Madrider Protokoll erfüllen muss, nicht entspricht oder wenn die vorgeschriebenen Gebühren (Art. 42 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes) nicht bezahlt sind, so setzt das Amt für Volkswirtschaft dem Gesuchsteller eine Frist zur Behebung des Mangels.
Art. 42 Abs. 2
2) Das Aktenheft kann in elektronischer Form geführt werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 17. März 1998 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef