| 141.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 73 |
ausgegeben am 14. Mai 1998 |
Gesetz
vom 12. März 1998
über die Abänderung des Gemeindegesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gemeindegesetz vom 20. März 1996, LGBl. 1996 Nr. 76, wird wie folgt abgeändert:
a) durch Geburt und Annahme an Kindes Statt;
a) Geburt und Annahme an Kindes Statt
1) Das Gemeindebürgerrecht von Kindern liechtensteinischer Mütter und Väter und der Wahlkinder richtet sich nach dem Gemeindebürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Namen das Kind trägt.
2) Besitzen nicht beide Elternteile das Landesbürgerrecht, so erwerben die Kinder das Gemeindebürgerrecht des liechtensteinischen Elternteils.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef