| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 85 |
ausgegeben am 18. Juni 1998 |
Verordnung
vom 17. März 1998
betreffend die Abänderung der
Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, wird wie folgt abgeändert:
Fahrlehrerprüfungen
1) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie I, II und IV mündlich und schriftlich eine theoretische Prüfung in den im Anhang 6 aufgeführten Fachgruppen zu bestehen. Ferner hat er in der praktischen Prüfung probeweise theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen und anschliessend den Fahrschüler zu beurteilen.
2) Der Bewerber um den Fahrlehrerausweis der Kategorie III hat die theoretische Prüfung mündlich und schriftlich in den Fachgruppen abzulegen, in denen er ausgebildet werden muss (Art. 47 Abs. 4). In der praktischen Prüfung hat er probeweise Theorieunterricht zu erteilen.
3) Wer sich nach der Erlangung des Fahrlehrerausweises der Kategorie I um den Ausweis der Kategorie II oder IV bewirbt, hat eine theoretische Prüfung in den Fächern nach Anhang 6 Ziff. 2 oder 3 sowie eine praktische Fahrlehrerprüfung abzulegen. Zur Erlangung der Fahrlehrerausweise der Kategorie I, II oder IV hat der Inhaber der Kategorie III die Ausbildung in denjenigen Fachgruppen, die er für die bisherige Tätigkeit nicht benötigt hat, zu ergänzen und in diesen Fachgruppen eine Prüfung zu bestehen.
4) Bei der Beurteilung der Fahrlehrerprüfungen sind die Erfahrungsnoten der Berufsschulen zu berücksichtigen.
5) Dem Kandidaten ist das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Schlussnoten pro Fachgruppe, der Gesamtnote und, im Falle des Nichtbestehens, der Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen.
Fahrlehrerausweis
Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den liechtensteinischen Fahrlehrerausweis der entsprechenden Kategorie, wenn der Bewerber den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und der Fahrlehrerprüfung nachweist.
Überschrift vor Art. 58a
6. Abschnitt
Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen
Anforderungen
1) Sachverständige, die amtliche Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen abnehmen, müssen die Anforderungen nach Abs. 2 bis 5 erfüllen, die Ausbildung nach Art. 58b abgeschlossen und die Prüfung nach Art. 58c bestanden haben.
2) Der Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen muss:
a) das 24. Altersjahr vollendet haben;
b) sich über eine abgeschlossene Lehre als Automechaniker oder in einem technisch gleichwertigen Beruf sowie über eine mindestens einjährige Berufspraxis seit Abschluss der Lehre ausweisen;
c) seit mindestens drei Jahren im Besitz des liechtensteinischen Führerausweises der Kategorie B oder C sein, ohne während dieser Zeit eine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften begangen zu haben;
d) durch ein vertrauensärztliches Zeugnis nachweisen, dass er die medizinischen Anforderungen nach Anhang 1 erfüllt;
e) ein die verkehrspsychologische Eignung bestätigendes Gutachten beibringen.
3) Der Sachverständige für Führerprüfungen hat sich anstelle von Abs. 2 Bst. b über eine abgeschlossene Lehre in irgendeinem Beruf oder über eine andere gleichwertige Ausbildung auszuweisen.
4) Beim Sachverständigen für Fahrzeugprüfungen entfällt die Anforderung nach Abs. 2 Bst. e.
5) Fahrlehrer, die Sachverständige werden wollen, müssen den Fahrlehrerberuf während mindestens eines Jahres klaglos ausgeübt und das 24. Altersjahr vollendet haben. Sie müssen in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachholen, auf die sich die Fahrlehrerprüfung nicht bezogen hat.
Ausbildung
1) Der Sachverständige hat seine Aus- und Weiterbildung in den von der Regierung anerkannten Aus- und Weiterbildungskursen zu absolvieren.
2) Die Ausbildung zum Sachverständigen für Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen erfolgt in den Fachgruppen nach Anhang 6a. Der Sachverständige für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat in der Ausbildung die Fachgruppen nachzuholen, in denen er nicht ausgebildet worden ist.
3) Der Lehrstoff der theoretischen Fachgruppen ist auf die praktische Tätigkeit der Sachverständigen auszurichten. In der praktischen Ausbildung wird der angehende Sachverständige in den technischen und administrativen Betriebsablauf der Motorfahrzeugkontrolle eingeführt und zur selbständigen Abnahme von Führer- und/oder Fahrzeugprüfungen befähigt.
4) Die Ausbildung in den theoretischen Fachgruppen erfolgt in Kursen durch fachlich und pädagogisch geschulte Lehrkräfte.
5) Die praktische Ausbildung umfasst Instruktionen und praktische Arbeiten. Sie erfolgt bei Sachverständigen, die zur Abnahme von Fahrzeugprüfungen ausgebildet werden, durch die Motorfahrzeugkontrolle, die über die erforderlichen Einrichtungen und Geräte verfügt.
Prüfung
1) Nach Abschluss eines Kurses, frühestens aber nach sechsmonatiger Tätigkeit bei der Motorfahrzeugkontrolle hat der angehende Sachverständige eine Prüfung in den Fachgruppen nach Anhang 6a abzulegen. Der Sachverständige für Führer- oder Fahrzeugprüfungen, der Sachverständiger für Führer- und Fahrzeugprüfungen werden will, hat die Prüfung in den Fachgruppen abzulegen, in denen er nicht geprüft worden ist.
2) Bei der Beurteilung der Prüfung sind die Erfahrungsnoten zu berücksichtigen.
3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Geprüften unter Angabe der Noten pro Fachgruppe und der Gesamtnote von der Motorfahrzeugkontrolle zu eröffnen, bei der der Geprüfte angestellt ist. Das Bestehen der Prüfung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen.
Wiederholung der Prüfung
1) Die Sachverständigenprüfung kann insgesamt dreimal abgelegt werden.
2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wird jeweils frühestens nach Ablauf eines halben Jahres nochmals zur Prüfung zugelassen.
3) Die zweite Prüfung bezieht sich nur auf die Fachgruppen, in denen das Ergebnis ungenügend war, die dritte Prüfung dagegen auf alle Fachgruppen der zweiten Prüfung.
Überschrift vor Art. 59
7. Abschnitt
Vermieter von Motorfahrzeugen
Medizinische Mindestanforderungen (Art. 6, 46, 58a)
Anhang 6, Überschrift und Ziff. 3 (Einleitungssatz)
Fachgruppen der theoretischen Fahrlehrer-Prüfungen (Art. 47 und 49)
3 Zusätzlich für die Fahrlehrerausweis-Kategorie IV
Fachgruppen der Sachverständigen-Prüfungen (Art. 58b und 58c)
1 Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen
11 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssyteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
5. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.
12 Praktische Arbeiten
6. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
7. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.
2 Sachverständige für Führerprüfungen
21 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen; Verkehrsregeln und Signalisation; Haftpflicht und Versicherungen; verwaltungsrechtliche Massnahmen; Grundzüge und Tatbestände des Verkehrsstrafrechts.
2. Fachgruppe: Psychologie
Allgemeine Menschenkenntnis; Leistungs- und Verhaltensbewertung; Fahrtauglichkeit; Grundlagen der Gesprächsführung; bestimmende Faktoren im Ablauf der Führerprüfung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Verkehrssinnbildung
Verkehrssehen; Verkehrsumwelt; Verkehrsdynamik; Verkehrstaktik; Gefahren und Folgen der Einnahme von Alkohol, Rauschgiften und Medikamenten.
22 Praktische Arbeiten
4. Fachgruppe: Abnahme einer praktischen Führerprüfung auf leichten Motorfahrzeugen mit Beurteilung des Fahrschülers.
3 Sachverständige für Fahrzeugprüfungen
31 Theoretische Kenntnisse
1. Fachgruppe: Recht
Grundzüge des Verwaltungsrechts; Rechte und Pflichten des Sachverständigen.
2. Fachgruppe: Psychologie
Grundlagen der Gesprächsführung; Sachverständigen-Tätigkeit als Sonderaufgabe; Sachverständiger und Öffentlichkeit.
3. Fachgruppe: Mathematik und Motorfahrzeugtechnik
Mathematische Grundoperationen; Grössen- und Einheitssyteme; Hebelgesetz; Bewegungslehre; Energie; Reibung; Arbeit; Leistung; Masse; elektrische Anlagen; Motoren; Bremsen; Vergaser; Kraftübertragung; Räder und Bereifung; Fahrgestell und Lenkung; Prüfstandkunde.
4. Fachgruppe: Bau und Ausrüstung der Fahrzeuge
Nach den Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge.
32 Praktische Arbeiten
5. Fachgruppe: Technische Prüfung eines leichten Motorwagens (Lieferwagen oder leichtes Sattelmotorfahrzeug) mit Erstellung der Prüfungsunterlagen.
Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen, die nach bisherigem Recht zur Ausübung ihrer Tätigkeit als Sachverständige für Führer- und Fahrzeugprüfungen berechtigt waren, können ihre Tätigkeit weiterhin auch ohne Absolvierung der in Art. 58b und 58c erwähnten Ausbildung und Prüfung ausüben.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef