0.110.031.85
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 94 ausgegeben am 18. Juni 1998
Kundmachung
vom 2. Juni 1998
des Beschlusses Nr. 103/1997 des
Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 103/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 103/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 103/1997
vom 17. Dezember 1997
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/96 vom 29. Februar 19961 geändert.
Die Entschliessung des Rates vom 21. November 1996 über die neuen politischen Prioritäten im Hinblick auf die Informationsgesellschaft2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 29 (Entschliessung 95/144/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"30. 396 Y 1212(01): Entschliessung 96/C 376/01 des Rates vom 21. November 1996 über die neuen politischen Prioritäten im Hinblick auf die Informationsgesellschaft (ABl. Nr. C 376 vom 12.12.96, S. 1).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 96/C 376/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 102 vom 25.4.1996, S. 50.

2   ABl. Nr. C 376 vom 12.12.1996, S. 1.