831.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 127 ausgegeben am 20. August 1998
Verordnung
vom 7. Juli 1998
über die Abänderung der Verordnung
zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 40
Verfahren für die Deckung von Schäden und Verjährung von Schadenersatzforderungen
1) Der Ersatz eines vom Arbeitgeber bzw. von Organen des Arbeitgebers verschuldeten Schadens im Sinne von Art. 29 des Gesetzes wird von der Anstalt durch eingeschriebenen Brief verfügt. Gegen die Schadenersatzverfügung stehen die Rechtsmittel gemäss Art. 84 ff des Gesetzes zur Verfügung.
2) Die Schadenersatzforderung verjährt mit Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt des Schadens; wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese Frist.
3) Die gemäss Abs. 2 geltend gemachte Schadenersatzforderung erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde. Während der Dauer eines Nachlass- oder Konkursverfahrens ruht die Frist. Die Einleitung eines Exekutions-, Nachlass- oder Konkursverfahrens unterbricht den Fristablauf. Bei Entstehung des Rentenanspruches nicht erloschene Schadenersatzforderungen können in jedem Fall gemäss Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes noch verrechnet werden.
II.
Übergangsbestimmung
Die Regelung des Art. 40 gilt auch für Schadenfälle, die sich vor Inkrafttreten dieser Verordnung ereignet haben.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef