| 741.621 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 132 |
ausgegeben am 27. August 1998 |
Verordnung
vom 11. August 1998
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
5) Tankfahrzeuge, die vor dem 1. April 1998 gebaut worden sind und nicht der Rn. 211 131 ADR entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 2004 im nationalen Verkehr weiterverwendet werden. Diese Übergangsfrist gilt jedoch nur für Tankfahrzeuge zur Beförderung von Mineralölprodukten, wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Die Führer dieser Tankfahrzeuge sind vom Erfordernis der Mitführung einer B3-Bescheinigung im Sinne von Rn. 230 000 ADR befreit. Im Führerausweis haben die Führer jedoch den der Zulassung entsprechenden Vermerk und die Nummer der Prüfstellenbescheinigung für ihre Tankfahrzeuge eintragen zu lassen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef