172.051
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 135 ausgegeben am 2. September 1998
Gesetz
vom 19. Juni 1998
über die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen, ÖAWG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Dieses Gesetz regelt die Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge.
Art. 2
Auftraggeber
1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden unter Vorbehalt von Abs. 2 Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch:
a) das Land Liechtenstein;
b) die Gemeinden;
c) die Einrichtungen des öffentlichen Rechts wie insbesondere Körperschaften sowie selbständige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
d) Einrichtungen des privaten Rechts in Fällen einer Subventionierung von mit Verordnung festgelegten Bau- und Dienstleistungsaufträgen von mindestens 50 % durch das Land Liechtenstein. In Fällen einer Subventionierung von 30 % durch das Land Liechtenstein kann die Regierung die Anwendung dieses Gesetzes vorschreiben, wenn die Subventionierung mindestens 300 000 Franken beträgt. Einrichtungen des privaten Rechts sind insbesondere Genossenschaften, Vereine und andere Vereinigungen;
e) Zusammenschlüsse von Auftraggebern gemäss Bst. a bis d.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich finden Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch:
a) Auftraggeber gemäss Abs. 1 Bst. a, b, c sowie Zusammenschlüssen von Auftraggebern gemäss Abs. 1 Bst. a, b und c;
b) öffentliche Unternehmen;
c) private Unternehmen, die im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten ausüben, die ihnen vom Land Liechtenstein gewährt wurden,
sofern sie Tätigkeiten im Sinne von Abs. 3 ausführen.
3) Tätigkeiten im Sinne von Abs. 2 sind:
a) die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, Beförderung oder Verteilung von Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme;
b) das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs auf der Schiene oder mit Bussen;
c) die Bereitstellung oder das Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste.
Art. 3
Gegenrecht und Verpflichtungsliste
1) Besteht aufgrund des Staatsvertragsrechts Gegenrecht, sind in- und ausländische Offertsteller und Bewerber gleich zu behandeln. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Pflicht zur Gleichbehandlung auch ohne Gegenrecht besteht.
2) Die Regierung kann im Rahmen der in der liechtensteinischen Verpflichtungsliste enthaltenen Verpflichtungen den Beitritt neuer Mitglieder zum WTO-Übereinkommen und die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des WTO-Übereinkommens genehmigen.
Art. 4
Öffentliche Aufträge
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb und oberhalb der von der Regierung im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemachten Schwellenwerte. Vorbehalten bleibt Art. 5.
Art. 5
Ausnahmen
1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung:
a) für die Vergabe von Aufträgen, die gemäss den liechtensteinischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für geheim erklärt werden oder deren Ausführung nach diesen Vorschriften besondere Sicherheitsmassnahmen bedürfen;
b) für die Vergabe von Aufträgen, wenn der Schutz wesentlicher Interessen des Landes Liechtenstein die Nichtanwendung der Vorschriften dieses Gesetzes gebieten;
c) für die Vergabe von Aufträgen an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
d) für die Vergabe von Aufträgen, wenn diese aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation erfolgt;
e) für die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat des EWR-Abkommens und einem oder mehreren Drittstaaten für ein von den Vertragsstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Objekt;
f) für Verträge über den Erwerb oder die Miete von oder Rechten an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen. Das Gesetz findet jedoch auf finanzielle Dienstleistungsverträge Anwendung, die, gleich in welcher Form, gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden;
g) auf Kauf, Entwicklung, Herstellung von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie die Ausstrahlung von Sendungen;
h) für Vergabe von Aufträgen über Schieds- und Schlichtungsleistungen;
i) für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten;
k) für den Abschluss von Arbeitsverträgen;
l) für die Vergabe von Aufträgen über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistungen vollständig durch den Auftraggeber vergütet werden;
m) für die Beauftragung mit künstlerischen Leistungen.
2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 erwähnten Ausnahmen findet dieses Gesetz bei Vergaben von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor keine Anwendung für Aufträge:
a) die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als der Durchführung der in Art. 2 Abs. 3 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben in einem Staat vergibt, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens verbunden ist;
b) die zum Zweck der Weiterveräusserung oder Vermietung an Dritte vergeben werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschliessliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten;
c) die die Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Bst. c ausüben, für Einkäufe ausschliesslich in Verbindung mit einem oder mehreren Telekommunikationsdiensten vergeben, soweit andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben geographischen Gebiet und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten;
d) die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zur Beschaffung von Wasser vergeben werden;
e) die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung vergeben werden.
Art. 6
Öffentliche Bagatellaufträge
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftragswert 200 000 Franken nicht übersteigt, sofern der Auftragswert nicht oberhalb der Schwellenwerte liegt.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung insbesondere die Einzelheiten:
a) des Vergabeverfahrens;
b) der Offerten;
c) der Offertöffnung und der Offertprüfung;
d) des Zuschlags
öffentlicher Bagatellaufträge. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf öffentliche Bagatellaufträge sinngemäss Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist.
Art. 7
Begriffe; Abkürzungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) "Auftragnehmer": der Offertsteller, an den ein öffentlicher Auftrag vergeben worden ist. Die Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte oder der Beizug von Subunternehmern hat keinen Einfluss auf die Stellung des Auftragnehmers;
b) "Bauauftrag": der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten zur Erstellung eines Bauwerks;
c) "Bauwerk": das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen oder seiner Bestimmung nach eine wirtschaftliche oder technische Aufgabe erfüllen soll;
d) "Bekanntmachung im engeren Sinne (i.e.S.)": Veröffentlichung der Absicht zur Vergabe eines öffentlichen Auftrages;
e) "Bewerber": die natürliche oder juristische Person, die sich in einem nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren um eine Aufforderung zur Offertstellung beziehungsweise zur Teilnahme an einem Wettbewerb bewirbt;
f) "Dienstleistungsauftrag": der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Erbringung einer Dienstleistung;
g) "EWR-Abkommen": das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 68;
h) "Kollektivofferte" (Kollektivangebot): die gemeinsame Offerte mehrerer Offertsteller, die eine Arbeitsgemeinschaft bilden;
i) "Lieferauftrag": der schriftliche entgeltliche Vertrag zwischen einem Auftraggeber und einem Offertsteller über die Beschaffung von Waren, insbesondere durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
k) "Netzanschlusspunkte": die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind;
l) "öffentliches Telekommunikationsnetz": die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege übertragen werden;
m) "öffentliche Telekommunikationsdienste": die Telekommunikations-dienste, mit deren Erbringung das Land Liechtenstein insbesondere eine oder mehrere Fernmeldeorganisationen ausdrücklich betraut hat;
n) "Offerte" (Angebot): die Erklärung eines Offertstellers, einen öffentlichen Auftrag im Falle eines Zuschlags auszuführen;
o) "Offertsteller" (Anbieter): die natürliche oder juristische Person, die eine Offerte stellt. Offertsteller können auch Arbeitsgemeinschaften sein;
p) "Planungswettbewerb": das Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund vergleichender Beurteilung mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt;
q) "Telekommunikationsdienste": die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen;
r) "Variantenofferte" (Variantenangebot): die Offerte zu einer alternativen Ausführung des öffentlichen Auftrages;
s) "WTO-Übereinkommen": das Übereinkommen vom 14. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, LGBl. 1998 Nr. 8.
2) Wo in diesem Gesetz die männliche Form einer Personenbezeichnung verwendet wird, ist darunter auch die weibliche Form zu verstehen.
II. Auftragswert
Art. 8
Grundsatz
1) Als Auftragswert gilt der vom Auftraggeber nach Treu und Glauben geschätzte gesamte Wert des öffentlichen Auftrages ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer.
2) Öffentliche Aufträge dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen. Art. 9 bleibt vorbehalten.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Berechnung des Auftragswertes im Falle von:
a) Dauerschuldverhältnissen;
b) regelmässigen Aufträgen oder Daueraufträgen;
c) Optionen auf Folgeaufträge;
d) Versicherungsdienstleistungen;
e) Bankdienstleistungen;
f) Planungswettbewerben;
g) Planungsaufträgen.
Art. 9
Bildung von Losen
1) Die Ausführung öffentlicher Aufträge kann in Lose aufgeteilt werden, wenn dies aus sachlichen oder fachlichen Gründen geboten ist. Für die Berechnung des Auftragswertes ist in jedem Falle der gesamte Wert aller Lose massgebend.
2) Übersteigt der gesamte Wert aller Lose die Schwellenwerte, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte auf alle Lose Anwendung. Abs. 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3) Bei öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als eine Million ECU beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
4) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen oberhalb der Schwellenwerte - ausgenommen bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte keine Anwendung auf Lose, deren Wert weniger als 80 000 ECU beträgt, sofern die Summe dieser Lose 20 % des gesamten Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Art. 10
Abgrenzung zwischen öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
Ein öffentlicher Auftrag, der sich sowohl auf Lieferungen als auch auf Dienstleistungen bezieht, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, sofern der Wert der Dienstleistung den Wert der Lieferung übersteigt.
III. Vergabeverfahren
A. Bekanntmachung
Art. 11
Grundsatz
1) Die Vergabe eines öffentlichen Auftrages ist bekanntzumachen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen auf eine Bekanntmachung verzichtet werden kann.
Art. 12
Vorinformation
1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen Auftraggeber die Regierung über die im kommenden Jahr zur Vergabe anstehenden öffentlichen Aufträge zu informieren haben.
2) Sie bestimmt mit Verordnung die Form der Vorinformationen.
Bekanntmachung i.e.S. und Ausschreibungsunterlagen
Art. 13
a) Allgemeines
1) Öffentliche Aufträge werden durch eine Bekanntmachung i.e.S. und durch Ausschreibungsunterlagen ausgeschrieben.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung:
a) die Form der Bekanntmachung i.e.S. und der Ausschreibungsunterlagen. Bei öffentlichen Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte bestimmt sich die Form der Bekanntmachung und der Ausschreibungsunterlagen nach Massgabe des Staatsvertragsrechtes;
b) die Erscheinungsweise der Bekanntmachung i.e.S. und der Ausschreibungsunterlagen;
c) die Sprache, in der öffentliche Aufträge bekanntgemacht werden. Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere die Fälle, in denen öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte in einer anderen Sprache als der deutschen bekanntgemacht werden;
d) nach Massgabe des Staatsvertragsrechts die Übermittlung der Bekanntmachungen i.e.S., insbesondere an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
Art. 14
b) Inhalt der Bekanntmachung i.e.S.
Die Bekanntmachung i.e.S. enthält insbesondere:
a) die Bezeichnung des Auftraggebers;
b) die Anschrift des Auftraggebers;
c) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
d) die Bezeichnung der Stelle, bei der Offerten eingegeben werden können;
e) die Eingabefrist;
f) die Bezeichnung der Verfahrensart;
g) die Bezeichnung der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen eingesehen oder bezogen werden können;
h) ob der öffentliche Auftrag gegebenenfalls unter das WTO-Übereinkommen fällt.
Art. 15
c) Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
1) Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Allgemeine Auftragsbestimmungen sind insbesondere:
a) Angaben über den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
b) die Voraussetzungen für Variantenofferten;
c) die Bildung von Losen;
d) die Bedingungen für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften;
e) die Bedingungen für den Beizug von Subunternehmern. Bedingungen können Angaben über die Namen und die Qualifikationen der Subunternehmer sein;
f) die Nachweise der Eignung;
g) die Bezeichnung der Stelle, die über die zwingenden Auftragsbestimmungen Auskunft erteilt;
h) die Berücksichtigung von Bemerkungen, Vorbehalten, Ergänzungen und dergleichen in Offerten;
i) die Sprache, in der die Offerte abzufassen ist;
k) gegebenenfalls Ort und Zeitpunkt der Offertöffnung sowie die Bezeichnung der Personen, die an der Offertöffnung teilnehmen können;
l) die Zuschlagskriterien. Die Zuschlagskriterien werden in der Regel in der Reihenfolge ihrer Bedeutung bezeichnet;
m) die Form der Übermittlung der Offerten;
n) die Folgen der Nichterfüllung der Auftragsbestimmungen;
o) die Bezeichnung der Höhe der Konventionalstrafe in Fällen gemäss Art. 31 Abs. 3.
3) Die Besonderen Auftragsbestimmungen enthalten die Einzelheiten über die Ausführung des öffentlichen Auftrages. Dies sind insbesondere:
a) Angaben über den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer;
b) ein detaillierter Leistungsbeschrieb;
c) Verweise auf technische Spezifikationen.
Art. 16
Ergänzende Formen der Bekanntmachung
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann die Ausschreibung neben der in Art. 13 und 14 aufgeführten Art und Weise durch eine Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder einer Vorinformation erfolgen.
2) Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung unter welchen Voraussetzungen eine Ausschreibung durch eine Veröffentlichung über das Bestehen eines Prüfungssystems oder einer Vorinformation erfolgen kann.
B. Zwingende Auftragsbestimmungen
Art. 17
Grundsatz
1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen zu bezeichnen, die zwingend sind.
2) Zwingende Auftragsbestimmungen sind insbesondere die liechtensteinischen Bestimmungen über:
a) den Umweltschutz;
b) den Arbeitsschutz;
c) die Arbeitsbedingungen, wie insbesondere die Bestimmungen über das Entgelt und die Ruhe- und Ferienzeiten;
d) die Gleichbehandlung von Mann und Frau;
e) die fremdenpolizeiliche Behandlung von Drittausländern;
f) die Steuern und Sozialabgaben.
C. Technische Spezifikationen
Art. 18
Grundsatz
1) In den Ausschreibungsunterlagen kann auf technische Spezifikationen verwiesen werden, sofern sich der Verweis nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren bezieht.
2) In den Ausschreibungsunterlagen kann auf nur eine Marke oder auf nur einen Hersteller verwiesen werden, sofern zwingende Gründe dafür bestehen. In diesen Fällen hat der Verweis so verfasst zu sein, dass er sich auch auf gleichwertige andere Erzeugnisse oder Verfahren bezieht.
Art. 19
Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
In den Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte kann statt auf die europäischen technischen Spezifikationen auf bestehende liechtensteinische oder schweizerische technische Spezifikationen oder auf sonstige geeignete technische Spezifikationen verwiesen werden.
Art. 20
Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
1) In den Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte ist auf die europäischen technischen Spezifikationen zu verweisen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Fälle, in denen in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte nach Massgabe des Staatsvertragsrechts auf andere als auf bestehende europäische technische Spezifikationen verwiesen werden kann. In diesen Fällen hat der Auftraggeber die Gründe für die Ausnahme in den Ausschreibungsunterlagen aufzuführen und der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag mitzuteilen.
D. Verfahrensarten
Art. 21
Grundsatz
1) Öffentliche Aufträge sind im offenen, im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren zu vergeben.
2) Steht die Erlangung eines Projektes oder Konzeptes im Vordergrund, können Planungswettbewerbe durchgeführt werden.
3) Die Bestimmungen über öffentliche Bagatellaufträge bleiben vorbehalten.
Art. 22
Wahl der Verfahrensart
1) Öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte werden je nach Zweckmässigkeit im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben.
2) Können öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte aufgrund des Vorliegens ausserordentlicher Umstände nicht im offenen oder im nicht offenen Verfahren vergeben werden, kann das Verhandlungsverfahren gewählt werden.
3) Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung diese ausserordentlichen Umstände. Sie unterscheidet zwischen der Wahl des Verhandlungsverfahrens mit oder ohne vorheriger Bekanntmachung i.e.S.
4) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor oberhalb der Schwellenwerte ist der Auftraggeber in der Auswahl der Verfahrensart frei.
5) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte ist der Auftraggeber in der Wahl der Verfahrensart frei. Öffentliche Aufträge unterhalb der Schwellenwerte werden in der Regel und soweit zweckmässig im offenen Verfahren vergeben.
Art. 23
Offenes Verfahren
Im offenen Verfahren können von allen interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung i.e.S. Offerten eingereicht werden.
Art. 24
Nicht offenes Verfahren
1) Im nicht offenen Verfahren können sich alle interessierten Personen aufgrund einer Bekanntmachung i.e.S. um eine Aufforderung zur Offertstellung bewerben.
2) Der Auftraggeber wählt aus diesen interessierten Personen mindestens fünf und höchstens zwanzig Bewerber aus, die er zu einer Offertstellung auffordert. Unter den Bewerbern muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
3) Die zur Offertstellung aufgeforderten Bewerber können ihre Offerte innerhalb der in der Aufforderung bezeichneten Frist stellen. Durch die Einreichung der Offerte werden sie zu Offertstellern.
Art. 25
Verhandlungsverfahren
1) Im Verhandlungsverfahren lädt der Auftraggeber nach Möglichkeit mindestens drei interessierte Personen seiner Wahl zu Verhandlungen über die Vergabe des öffentlichen Auftrages ein. Unter den Eingeladenen muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
2) In Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte hat der Einladung in den von der Regierung, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung bestimmten Fällen eine Bekanntmachung i.e.S. voranzugehen. In diesen Fällen ist die Wahl des Verhandlungsverfahrens schriftlich zu begründen und die Begründung der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zu übermitteln.
Art. 26
Planungswettbewerbe
1) Planungswettbewerbe können im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durchgeführt werden.
2) Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung das Verfahren der Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.
E. Fristen
Art. 27
Dauer
Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Dauer der Fristen, insbesondere für die Bekanntmachung i.e.S., die Bewerbung im nicht offenen Verfahren, die Offertstellung und die Beantwortung von Zusatzauskünften. In Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte bestimmt sich die Dauer der Fristen nach Massgabe des Staatsvertragsrechts.
Art. 28
Berechnung
1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung.
2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung vom 3. Juni 1971 (EWG/Euratom) Nr. 1182/71 (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVI - 6.01) Anwendung.
Art. 29
Beschleunigtes Verfahren und Dringlichkeitsverfahren
1) Aus Gründen der Dringlichkeit können die öffentlichen Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren ergreifen. Die Regierung bestimmt, in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.
2) Liegen dringliche zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die es nicht zulassen, die im ordentlichen oder im beschleunigten Verfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten, so ist der Auftraggeber nicht an die Einhaltung von Fristen gebunden. Der Auftrag darf sich nur auf die Ausführung notwendiger Arbeiten beziehen.
IV. Offerte
Art. 30
Wirkungen
1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen.
2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.
Art. 31
Gültigkeit und Rücktritt
1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig.
2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig.
3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.
Art. 32
Kollektivofferten
1) Kollektivofferten sind zulässig, sofern die Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden.
2) Kollektivofferten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Offertsteller in jedem Falle zur ungeteilten Hand.
3) Arbeitsgemeinschaften haben innert der vom Auftraggeber in der Vergabeverfügung bezeichneten Frist die vom Auftraggeber bestimmte Rechtsform anzunehmen.
Art. 33
Variantenofferten
1) Wird zusätzlich zur Offerte eine Variantenofferte gestellt, so hat diese die in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Voraussetzungen zu erfüllen.
2) Variantenofferten können in den Ausschreibungsunterlagen ausgeschlossen werden.
V. Offertöffnung und Offertprüfung
A. Offertöffnung
Art. 34
Grundsatz
1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten.
2) Von der Offertöffnung ausgeschlossen werden Offerten, die nach dem Ende der Eingabefrist eingereicht worden sind. Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.
Art. 35
Offertöffnungsprotokoll
1) Das Offertöffnungsprotokoll enthält Angaben insbesondere über:
a) den Gegenstand des öffentlichen Auftrages;
b) den Namen und die Adresse der Offertsteller;
c) die Offertsumme;
d) besondere Auftragsbestimmungen, wie insbesondere Rabatte und Skonti.
2) Das Offertöffnungsprotokoll wird vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben keinen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme oder auf Herausgabe des Offertöffnungsprotokolles.
B. Offertprüfung
Art. 36
Grundsatz
1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft.
2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.
Art. 37
Ausschluss von Offerten
Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden:
a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen;
b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen;
c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten;
d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller;
e) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 42 ausgeschlossen worden sind.
Art. 38
Offertvergleich
Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie in einer Reihenfolge nach Massgabe des in der Offerte bezeichneten Preises.
Art. 39
Unterofferten
1) Offerten, deren Offertbetrag zwischen 20 und 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegt, können vom Auftraggeber einer Einzelüberprüfung unterzogen werden.
2) Offerten, deren Offertbeträge mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert aller Offerten liegen, werden einer Einzelüberprüfung unterzogen.
Art. 40
Berichtigung
Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen.
VI. Eignung und Ausschluss
Art. 41
Eignung
1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Offertstellern und Bewerbern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, qualitative und technische Leistungsfähigkeit.
2) Auftraggeber können von Offertstellern und Bewerbern jederzeit zusätzliche Nachweise der Eignung verlangen.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.
Art. 42
Ausschluss
1) Offertsteller werden von der Offertprüfung ausgeschlossen, wenn ihnen die Eignung für die Ausführung des öffentlichen Auftrages fehlt oder wenn diese nicht nachgewiesen wird.
2) Offertsteller werden von der Offertprüfung insbesondere ausgeschlossen, wenn:
a) über ihr Vermögen ein Konkurs- oder ein gerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet worden ist;
b) sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
c) sie rechtskräftig aus Gründen bestraft worden sind, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen;
d) sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit in Frage stellt;
e) sie Tatsachen, die für eine Prüfung ihrer Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben nicht oder nicht richtig mitgeteilt haben;
f) sie die Einhaltung der zwingenden Auftragsbedingungen nicht oder nicht mehr gewährleisten.
3) Verlangt der Auftraggeber einen Nachweis darüber, dass die Ausschlussgründe gemäss Abs. 2 Bst. a, b, c, d und e nicht vorliegen, hat er die von der Regierung bestimmten Belege als Nachweis anzuerkennen. Ein Beleg im Sinne dieses Absatzes kann auch eine eidesstattliche Erklärung sein.
Art. 43
Einrichtung eines Prüfungssystems
1) Auftraggeber können bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ein System zur Prüfung der Eignung von Lieferanten, Unternehmern oder Dienstleistungserbringern einrichten und betreiben.
2) Auftraggeber, die ein Prüfungssystem einrichten oder betreiben, sorgen dafür, dass sich Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
3) Lieferanten, Unternehmer oder Dienstleistungserbringer, die die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien erfüllen, werden in ein Verzeichnis aufgenommen.
4) Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren betreffend die Einrichtung eines Prüfungssystems.
VII. Zuschlag
A. Zuschlagserteilung
Art. 44
Zuschlagskriterien
1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt.
2) Der Zuschlag wird erteilt unter Berücksichtigung insbesondere:
a) der Dauer und des Termins der Ausführung;
b) der Güte;
c) des Preises;
d) der Wirtschaftlichkeit;
e) der Betriebskosten;
f) des Kundendienstes, wie insbesondere des Betriebes und der Wartung;
g) der Versorgungssicherheit/Betriebssicherheit;
h) der Zweckmässigkeit;
i) der Ästhetik;
k) der Umweltverträglichkeit;
l) des technischen Wertes und der technischen Hilfe.
3) Bei Vergaben von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor können Offerten betreffend Waren mit Ursprung ausserhalb der Schweiz, der EWR-Mitgliedstaaten oder von Staaten, mit denen bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen bestehen, durch die ein vergleichbarer und tatsächlicher Zugang der Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein zu den Märkten dieser Staaten gewährleistet wird, ausgeschlossen oder benachteiligt werden. Die Regierung regelt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung, unter welchen Bedingungen ein solcher Ausschluss oder eine solche Benachteiligung möglich ist.
4) Werden öffentliche Bau- oder Lieferaufträge im offenen, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, wird die Gewerbe- und Wirtschaftskammer für das Fürstentum Liechtenstein vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.
5) Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sowie bei Planungswettbewerben kann der Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung die betreffenden Berufsverbände anhören.
Art. 45
Zuschlagserteilung bei Rücktritt
1) Wird der Zuschlag wegen eines Rücktrittes des Offertstellers nicht der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.
2) Ein Abgebot kann verlangt werden.
B. Zuschlagsverfahren
Art. 46
Vergabevermerk
1) Der Auftraggeber erstellt einen Vergabevermerk über die Zuschlagserteilung. Der Vergabevermerk wird dem Auftragnehmer sowie den nicht berücksichtigten Offertstellern zugestellt.
2) Der Vergabevermerk hat folgende Angaben zu enthalten:
a) den Namen des Auftragnehmers;
b) die Zuschlagserteilung;
c) den Offertbetrag der Offerte, der der Zuschlag erteilt worden ist;
d) die Wahl der Verfahrensart;
e) nötigenfalls die Begründung der Vergabe in Kurzform;
f) das Verfahren für die Zustellung einer Vergabeverfügung (Art. 47).
3) Die Regierung bestimmt, nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, mit Verordnung die Form, die Frist und den Umfang der Bekanntmachungen, die öffentliche Auftraggeber nach dem Zuschlag eines öffentlichen Auftrages zu veröffentlichen haben. Sie bestimmt die Fälle, in denen diese Bekanntmachungen nicht veröffentlicht werden müssen.
Art. 47
Vergabeverfügung
1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt.
2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.
Art. 48
Widerruf
1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer:
a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt;
b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabeverfügung nicht behoben werden kann;
c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet;
d) Steuern oder Sozialabgaben nicht erbracht hat;
e) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat.
2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1.
3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt.
4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.
C. Weitergabe und Subunternehmer
Art. 49
Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber. Sie ist nur unter ausserordentlichen Umständen zulässig.
2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmen in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben.
3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages.
VIII. Organisation und Durchführung
Art. 50
Aufsicht
1) Der Regierung obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes.
2) Sie bestimmt mit Verordnung insbesondere die Fälle oberhalb der Schwellenwerte, in denen den Auftraggebern gemäss Art. 2 nach Massgabe des Staatsvertragsrechts eine Auskunftspflicht obliegt.
3) Die öffentlichen Auftraggeber sind gegenüber der Regierung beziehungsweise der damit beauftragten Amtsstelle zur Auskunft betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet.
Art. 51
Verfahren
Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Vergabeverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes.
Art. 52
Statistiken
1) Die Regierung erstellt jährlich eine Statistik über die Anwendung dieses Gesetzes. Die Auftraggeber haben der Regierung hierzu alle notwendigen oder zweckmässigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der Statistiken.
IX. Rechtsmittel
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 53
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen von Auftraggebern gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b bis e und Abs. 2 Bst. a (mit Ausnahme der Regierung), b und c, die Vergaben im Sinne dieses Gesetzes zum Gegenstand haben, kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
3) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen im Zuge der Vergabe von Bagatellaufträgen ist keine Beschwerde möglich.
Art. 54
Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
1) Zur Beschwerdeführung berechtigt sind Offertsteller, welche nicht schon im Rahmen der Offertöffnung und Offertprüfung (V. Kapitel dieses Gesetzes) von einer weiteren Bewertung ausgeschlossen worden sind, und denen aufgrund einer behaupteten Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist beziehungsweise zu entstehen droht.
2) Die blosse Unangemessenheit der Vergabeverfügung kann nicht geltend gemacht werden.
3) Es werden nur Beschwerdegründe berücksichtigt, die in der Beschwerde geltend gemacht werden. Den Behörden sind die notwendigen Beweise und Belege beizubringen.
Art. 55
Inhalt der Beschwerdeschrift
Die Beschwerden haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie die angefochtene Entscheidung;
b) die genaue Bezeichnung des Auftraggebers;
c) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes einschliesslich des Interesses am Vertragsabschluss;
d) Angaben über den behaupteten drohenden Schaden oder den bereits entstandenen Schaden des Beschwerdeführers;
e) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Art. 56
Wirkung der Beschwerde
Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
Art. 57
Verfahrenskosten
Die Behörden können zur Sicherstellung der Verfahrenskosten, einschliesslich allfälliger Kosten für Gutachten, Vorschüsse einheben.
B. Vorläufiger Rechtsschutz
Art. 58
Voraussetzungen
1) Zur Beseitigung eines dem Beschwerdeführer entstandenen oder zur Verhinderung eines dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden Schadens können in Fällen öffentlicher Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte einstweilige Verfügungen erlassen werden.
2) Der Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügungen hat insbesondere Angaben zu enthalten über:
a) die Art der zu treffenden Massnahme;
b) die Zeit, für welche die einstweilige Verfügung beantragt wird;
c) die behauptete Rechtswidrigkeit;
d) den entstandenen oder unmittelbar drohenden Schaden;
e) eine Darstellung des massgeblichen Sachverhaltes.
3) Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen können nur zusammen mit einer Beschwerde nach Art. 53 gestellt werden.
Art. 59
Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
1) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Massnahmen angeordnet werden.
2) Die Folgen einstweiliger Verfügungen für den Antragsteller, für andere Offertsteller und für den Auftragnehmer sind dem öffentlichen Interesse an der Ausführung des öffentlichen Auftrages gegenüberzustellen. Je nach dem Ergebnis dieser Gegenüberstellung ist vom Erlass abzusehen.
3) Einstweilige Verfügungen sind innert 14 Tagen nach dem Eingang des Antrages zu erlassen. Sind die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen, sind sie auf Antrag oder von Amtes wegen aufzuheben.
4) Der Erlass einstweiliger Verfügungen kann von der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
C. Nichtigerklärung und Schadenersatz
Art. 60
Nichtigerklärung
1) Die diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen widersprechenden und für den Ausgang eines Vergabeverfahrens wesentlichen Entscheidungen oder Verfügungen des Auftraggebers können von der Rechtsmittelbehörde für nichtig erklärt werden.
2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen oder Verfügungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmen diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder sonstigen Dokumenten des Vergabeverfahrens in Betracht.
3) Nach dem Vertragsabschluss ist unter den Voraussetzungen von Abs. 1 lediglich festzustellen, ob die behauptete Rechtswidrigkeit besteht oder nicht.
Art. 61
Schadenersatz
1) Offertsteller besitzen einen Rechtsanspruch auf den Ersatz von Schäden, die ihnen Auftraggeber durch Entscheidungen oder Verfügungen verursacht haben, deren Rechtswidrigkeit gemäss Art. 60 festgestellt worden ist.
2) Der Schadenersatzanspruch umfasst die Aufwendungen des Offertstellers im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren.
3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes sinngemäss Anwendung.
D. Beanstandungsverfahren
Art. 62
Grundsatz
Wird das Land Liechtenstein oder ein anderer Auftraggeber durch die EFTA-Überwachungsbehörde in einem Beanstandungsverfahren nach Massgabe des EWR-Rechts aufgefordert, einen klaren und eindeutigen Verstoss gegen dieses zu beseitigen, hat die Regierung die notwendigen Massnahmen nach Massgabe des EWR-Rechts zu treffen.
Art. 63
Verfahren
Obliegen der Regierung Mitteilungspflichten gegenüber der EFTA-Überwachungsbehörde, hat der Auftraggeber der Regierung innert zehn Tagen nach dem Eingang einer entsprechenden Aufforderung Unterlagen zu übermitteln über:
a) das Vergabeverfahren, das den Gegenstand des Beanstandungsverfahrens bildet;
b) die von der EFTA-Überwachungsbehörde behauptete Rechtswidrigkeit;
c) die Beseitigung der von der EFTA-Überwachungsbehörde behaupteten Rechtswidrigkeit;
d) die Gründe für die Nichtbeseitigung der von der EFTA-Überwachungsbehörde behaupteten Rechtswidrigkeit;
e) eine allfällige Aussetzung des Vergabeverfahrens.
E. Bescheinigungsverfahren
Art. 64
Bescheinigungsverfahren
1) Auftraggeber gemäss Art. 2 Abs. 2 können bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken regelmässig von einem Prüfer untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Regelungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Durchführungsvorschriften übereinstimmen.
2) Der Prüfer hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Prüfer zu vergewissern, dass etwaige von ihm festgestellte Unregelmässigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Massnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmässigkeiten verhindern.
3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäss Abs. 1 erhalten haben, können dies in der Bekanntmachung i.e.S. erwähnen.
4) Die Regierung benennt nach Massgabe des Staatsvertragsrechtes die Prüfer.
Art. 65
Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde
1) Bei Vergaben im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor kann derjenige ein Schlichtungsverfahren der EFTA-Überwachungsbehörde in Anspruch nehmen, der:
a) ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte; und
b) meint, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoss gegen die Bestimmungen des EWR-Abkommens über die Auftragsvergabe oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der dazu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
2) Anträge auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sind schriftlich an die Regierung zu richten, die für ihre umgehende Weiterleitung an die EFTA-Überwachungsbehörde sorgt.
X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 66
Übergangsbestimmung
Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge Anwendung, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bekanntmachung i.e.S. noch nicht stattgefunden hat.
Art. 67
Durchführungsverordnung
1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Sie kann mit Verordnung die Vergabe öffentlicher Aufträge des Landes Liechtenstein, unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung, an eine Amtsstelle delegieren.
Art. 68
Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 11 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, wird aufgehoben.
Art. 69
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef