0.110.031.93
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 143 ausgegeben am 2. Oktober 1998
Kundmachung
vom 1. September 1998
der Beschlüsse Nr. 104/1997 bis 106/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Dezember 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 104/1997 bis 106/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 104/1997 bis 106/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 104/1997
vom 17. Dezember 1997
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/951 geändert.
Die Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Aufhebung der Einschränkungen bei der Nutzung von Kabelfernsehnetzen für die Erbringung bereits liberalisierter Telekommunikationsdienste2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 395 L 0051: Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49)."
Art. 2
In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 395 L 0051: Richtlinie 95/51/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 (ABl. L 256 vom 26.10.1995, S. 49).
Die Richtlinie 95/51/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 95/51/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit folgender Massgabe in Kraft:
i) Island gestattet künftigen Erbringern von Sprachtelefondiensten, vor diesem Zeitpunkt auf vorläufiger Basis versuchsweise Dienste abzubieten, und
ii) gibt schon vor diesem Zeitpunkt die danach geltenden Genehmigungsvoraussetzungen bekannt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 95/51/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 105/1997
vom 17. Dezember 1997
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 19953 geändert.
Die Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG betreffend die mobile Kommunikation und Personal Communications4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59)."
Art. 2
In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0002: Richtlinie 96/2/EG der Kommission vom 16. Januar 1996 (ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59).
Die Richtlinie 96/2/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/2/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit der Massgabe in Kraft, dass es schon vor diesem Zeitpunkt die künftigen Genehmigungsvoraussetzungen bekannt gibt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/2/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 106/1997
vom 17. Dezember 1997
zur Änderung der Anhänge XI (Telekommunikationsdienste) und XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anhänge XI und XIV des Abkommens wurden durch den Beschluss Nr. 25/95 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 19. Mai 19955 geändert.
Die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird der Nummer 3 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13)."
Art. 2
1) In Anhang XIV des Abkommens wird der Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 396 L 0019: Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 (ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13).
Die Richtlinie 96/19/EG gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Island setzt die Massnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/19/EG ab 1. Januar 1998 nachzukommen, mit folgender Massgabe in Kraft:
i) Island gestattet künftigen Erbringern von Sprachtelefondiensten, vor diesem Zeitpunkt auf vorläufiger Basis versuchsweise Dienste anzubieten, und
ii) gibt schon vor diesem Zeitpunkt die danach geltenden Genehmigungsvoraussetzungen bekannt."
2) In Anhang XIV des Abkommens erhält unter Nummer 13 (Richtlinie 90/388/EWG der Kommission) die Anpassung a folgende Fassung:
"a) Art. 3 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde prüfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten diese Entwürfe vor ihrer Verwirklichung auf ihre Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/19/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 18. Dezember 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Dezember 1997
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. Nr. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

2   ABl. Nr. L 256 vom 26.10.1995, S. 49.

3   ABl. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

4   ABl. L 20 vom 26.1.1996, S. 59.

5   ABl. L 251 vom 19.10.1995, S. 31.

6   ABl. L 74 vom 22.3.1996, S. 13.