836.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 165 ausgegeben am 22. Oktober 1998
Verordnung
vom 6. Oktober 1998
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, in der Fassung der Verordnung vom 24. Januar 1989, LGBl. 1989 Nr. 24, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 1
1) Bei Unterbrechung oder Beendigung der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Mutterschaft besteht oder entsteht der Anspruch auf Familienzulagen mindestens noch für den laufenden Monat und maximal für die folgenden zwölf Monate. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit vor Ablauf dieser Frist aufgegeben oder das unselbständige Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf dieser Frist aufgelöst und erlischt auch der diesbezügliche Lohnanspruch vor Ablauf dieser Frist, so besteht oder entsteht der Anspruch auf Familienzulagen bis zum Ende des Monates, in dem die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird oder der Lohnanspruch aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erlischt. Der Anspruch auf Familienzulagen gemäss den Sätzen 1 und 2 ist bei Saisonniers und Jahresaufenthaltern an die Bedingung geknüpft, dass sie sich aufgrund einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Inland aufhalten.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Art. 8 Abs. 1 gilt auch für Fälle, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind.
2) Leistungen nach der neuen Regelung von Art. 8 Abs. 1 können aber nur für den Zeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgerichtet werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1998 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef