| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 174 |
ausgegeben am 2. November 1998 |
Gesetz
vom 22. Oktober 1998
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Strafprozessordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, wird wie folgt abgeändert:
1) Besteht der Verdacht der unrechtmässigen Bereicherung und ist anzunehmen, dass diese Bereicherung nach § 20a StGB abgeschöpft werden wird, oder liegen Gründe für die Annahme vor, dass auf Verfall oder Einziehung erkannt werde, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung, des Verfalls oder der Einziehung insbesondere nachstehende Anordnungen zu treffen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde:
1. die Pfändung, Verwahrung und Verwaltung von beweglichen körperlichen Sachen, einschliesslich der Hinterlegung von Geld,
2. das gerichtliche Verbot der Veräusserung oder Verpfändung beweglicher körperlicher Sachen,
3. das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte,
4. das gerichtliche Verbot der Veräusserung, Belastung oder Verpfändung von Grundstücken oder Rechten, die im Grundbuch eingetragen sind.
Durch das Verbot gemäss Ziff. 3 erwirbt der Staat an den Guthaben und sonstigen Vermögenswerten ein Pfandrecht, welches allen anderen Pfandrechten vorgeht.
2) Die Anordnung kann auch erlassen werden, wenn die Höhe des nach Abs. 1 zu sichernden Betrages noch nicht genau feststeht.
3) In der Anordnung kann ein Geldbetrag bestimmt werden, durch dessen Erlag die Vollziehung der Anordnung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Anordnung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Der Geldbetrag ist so zu bestimmen, dass darin die voraussichtliche Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall oder die Einziehung Deckung findet.
4) Das Gericht hat die Dauer, für welche die Anordnung getroffen wird, zu befristen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Sind seit der erstmaligen Anordnung zwei Jahre vergangen, ohne dass Anklage erhoben oder im objektiven Einziehungsverfahren Antrag auf Verfallserklärung gestellt wurde, so sind weitere Fristverlängerungen für jeweils ein weiteres Jahr nur mit Zustimmung des Obergerichtes zulässig.
5) Die Anordnung ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung, der Verfall oder die Einziehung unterbleiben werde oder die gemäss Abs. 4 festgesetzte Befristung abgelaufen ist.
6) Gegen den Beschluss, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 354) die Beschwerde an das Obergericht zu.
1) Wenn der Verurteilte eine über ihn verhängte Geldstrafe nicht unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft erlegt, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen vierzehn Tagen zu zahlen, widrigens sie zwangsweise eingetrieben werde. Gleiches gilt für die Abschöpfung der Bereicherung nach § 20a StGB.
Über die Neubemessung des Tagessatzes nach § 19 Abs. 4 StGB und des Geldbetrages nach § 20a Abs. 4 StGB hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag mit Beschluss zu entscheiden. Der Vorsitzende hat die Erhebung der für die Entscheidung massgeblichen Umstände zu veranlassen. Gegen den Beschluss des Gerichtes steht dem Verurteilten und dem Ankläger die Beschwerde an das Obergericht zu. Ein weiterer Rechtszug findet nicht statt.
Aufgehoben
Überschrift vor § 353
III. Verfahren bei der Abschöpfung der Bereicherung, beim Verfall und bei der Einziehung
1) Über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall, den Verfallsersatz und die Einziehung ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt oder in anderen Gesetzen nichts anderes bestimmt wird.
2) Die Entscheidung gemäss Abs. 1 bildet einen Teil des Ausspruches über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten oder des sonst Betroffenen (§ 354) mit Berufung angefochten werden.
1) Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Sachen haben oder ein solches Recht geltend machen oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung, vom Verfall oder von der Einziehung bedroht sind, sind zur Schlussverhandlung zu laden. Sie haben in der Schlussverhandlung und im nachfolgenden Verfahren, soweit es sich um die Entscheidung über diese vermögensrechtlichen Anordnungen handelt, die Rechte des Beschuldigten. Wenn den Betroffenen die Vorladung zugestellt wurde, kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden.
2) Machen die in Abs. 1 erwähnten Personen ihr Recht erst nach Rechtskraft der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall oder die Einziehung geltend, so steht es ihnen frei, ihre Ansprüche auf den Vermögenswert oder dessen Kaufpreis (§ 253) binnen dreissig Jahren nach der Entscheidung gegen das Land im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Aufgehoben
1) Dieses Gesetz findet auch auf hängige Verfahren Anwendung.
2) Bei hängigen Verfahren wird die Frist von zwei Jahren gemäss § 97a Abs. 4 ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gerechnet.
3) Sofern in hängigen Verfahren noch keine Fristsetzung erfolgt ist, sind die nach bisherigem Recht getroffenen Anordnungen auf Antrag der Verfahrensbeteiligten im Sinne von § 97a Abs. 4 zu befristen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef