| 0.212.211.31 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 175 |
ausgegeben am 12. November 1998 |
Kundmachung
vom 11. August 1998
betreffend die Zurücknahme der Vorbehalte
zu Art. 4 und 9 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 15. September 1998 die Vorbehalte zu Art. 4 und 9 des Europäischen Übereinkommens vom 15. Oktober 1975 über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder, LGBl. 1997 Nr. 109, zurück.
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 11. August 1998 die Zurücknahme des Vorbehaltes zu Art. 4, gemäss welchem die liechtensteinische Gesetzgebung, die den Widerspruch gegen die freiwillige Anerkennung durch eine Person, die biologisch der Vater ist, nicht ausschliesst, vorbehalten bleibt, sowie des Vorbehaltes zu Art. 9, gemäss welchem die liechtensteinische Gesetzgebung, die ausserehelichen Kindern in bezug auf die Ansprüche der Ehegattin nicht in allen Fällen dieselben Erbansprüche gewährt wie ehelichen Kindern, vorbehalten bleibt, beschlossen.
Die Notifizierung der Zurücknahme der Vorbehalte an den Generalsekretär des Europarates erfolgte am 15. September 1998.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef