| 174.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1998 |
Nr. 176 |
ausgegeben am 12. November 1998 |
Gesetz
vom 16. September 1998
über die Abänderung des Besoldungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Besoldungsgesetz vom 22. November 1990, LGBl. 1991 Nr. 6, wird wie folgt abgeändert:
Oberschullehrer
Für die Oberschullehrer gilt folgender Einreihungsplan:
- bei Dienstantritt: Besoldungsklasse 20 Stufe 1;
- nach vollendetem 4. Dienstjahr: Besoldungsklasse 21 Stufe 5;
- nach vollendetem 8. Dienstjahr: Besoldungsklasse 22 Stufe 9;
- nach vollendetem 11. Dienstjahr: Besoldungsklasse 23 Stufe 10;
- nach vollendetem 13. Dienstjahr: Besoldungsklasse 24 Stufe 10;
- nach vollendetem 15. Dienstjahr: Besoldungsklasse 25 Stufe 10.
Verfahren
1) Massgeblich für die Berechnung der Teuerung ist der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise im Monat August.
2) Sofern die Teuerung seit der letzten Anpassung mindestens 1 % beträgt, stellt die Regierung jeweils dem Landtag Antrag auf Anpassung der Besoldung an die Teuerung.
a) für den Präsidenten des Obergerichtes 110 % und für den Stellvertreter des Präsidenten des Obergerichtes 107.5 %;
Art. 34 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2
d) für den Regierungssekretär 107.5 %.
2) Der Landtag setzt auf Vorschlag der Finanzkommission die Besoldung der hauptamtlichen Regierungsmitglieder in Prozenten nach Abs. 1 Bst. c und die Spesenpauschalen für alle Regierungsmitglieder fest.
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 am 1. August 1998 in Kraft.
2) Art. 32 Abs. 1 Bst. a tritt am 25. November 1997 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef