617.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 193 ausgegeben am 9. Dezember 1998
Verordnung
vom 24. November 1998
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen
Aufgrund von Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Ausrichtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 17. Dezember 1991 zum Gesetz über die Ausrichtung von Landessubventionen, LGBl. 1992 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 9
II. Ausschreibung und Auftragsvergabe
Art. 9
Grundsätze der Vergabe
Leistet das Land Subventionen an Projekte von Gemeinden, sei dies im Rahmen einer Pauschalsubvention beziehungsweise im Rahmen der Subventionierung von Grossprojekten, oder an Projekte von Genossenschaften, Verbänden, Vereinen oder anderen Organisationen sowie Privaten und unterliegt die Auftragsvergabe im Zusammenhang mit diesen Projekten den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) sowie der dazu erlassenen Verordnung (ÖAWV), so wird die Ausrichtung von Subventionen von der Einhaltung dieser Bestimmungen abhängig gemacht.
Art. 10
Gesamtkosten
Die Gesamtkosten von Subventionsprojekten umfassen die gesamten Anlagekosten ohne Bodenerwerb oder Vorbereitung des Bodens (Abbrüche usw.). Bei etappenweiser Bauausführung sind die Gesamtkosten der jeweiligen Bauetappe massgebend.
Art. 11 bis 17
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 19
III. Schlussbestimmungen
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef