0.110.032.09 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1998 |
Nr. 198 |
ausgegeben am 11. Dezember 1998 |
Kundmachung
vom 1. Dezember 1998
der Beschlüsse Nr. 73/1998 bis 75/1998, 78/1998 und 79/1998 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 17. Juli 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 73/1998 bis 75/1998, 78/1998 und 79/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 73/1998 bis 75/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 73/1998
vom 17. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs IX(Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/98 vom 6. März 1998
1 geändert.
Die Entscheidung 97/828/EG der Kommission vom 27. Oktober 1997 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird der Nummer 8 (Richtlinie 72/166/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 97/828/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 74/1998
vom 17. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/98 vom 6. März 1998
3 geändert.
Die Empfehlung 97/489/EG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente)
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 37 (Empfehlung 92/48/EWG der Kommission) folgende Nummer angefügt:
"38.
397 X 0489: Empfehlung 97/489/EWG der Kommission vom 30. Juli 1997 zu den Geschäften, die nicht mit elektronischen Zahlungsinstrumenten getätigt werden (besonders zu den Beziehungen zwischen Emittenten und Inhabern solcher Instrumente) (
ABl. L 208 vom 2.8.1997, S. 52)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 97/489/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 75/1998
vom 17. Juli 1998
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) desEWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/98 vom 30. April 1998 geändert.
Die Entschliessung 97/C 303/01 des Rates vom 22. September 1997 über die Weiterentwicklung eines Numerierungskonzepts für Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26e (Entschliessung 95/C 341/03 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"26f.
397 Y 1004(01): Entschliessung 97/C 303/01 des Rates vom 22. September 1997 über die Weiterentwicklung eines Numerierungskonzepts für Telekommunikationsdienste in der Europäischen Gemeinschaft (
ABl. C 303 vom 4.10.1997, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 303/01 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 78/1998
vom 17. Juli 1998
über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997
6 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 536/97 des Rates vom 17. März 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der önologischen Verfahren und Behandlungen
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1417/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
8 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens werden unter Nummer 15 (Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 536/97 und (EG) Nr. 1417/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 79/1998
vom 17. Juli 1998
über die Änderung des Protokolls 47(über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Protokoll 47 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 102/97 vom 15. Dezember 1997
9 geändert.
Die Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates vom 22. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine und der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über die Herstellung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten Likörweinen
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 19 (Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In der Anlage 1 zum Protokoll 47 des Abkommens wird unter Nummer 38 (Verordnung (EWG) Nr. 2332/92 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1419/97 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. August 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 17. Juli 1998
(Es folgen die Unterschriften)