betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Baulandumlegung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 3. Juli 1991 über die Baulandumlegung, LGBl. 1991 Nr. 61, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11 Abs. 1
1) Gleichzeitig mit dem Neuzuteilungsplan können je nach Bedürfnis in den einzelnen Gemeinden vom Gemeinderat Überbauungspläne aufgestellt werden. Planinhalt und Verfahren richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen im Baugesetz.