952.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 223 ausgegeben am 30. Dezember 1998
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Oktober 1992 über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz), LGBl. 1992 Nr. 108, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 1
I. Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen die Banken und Finanzgesellschaften.
2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäss Anwendung auf die von ausländischen Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen in Liechtenstein errichteten Zweigstellen.
Art. 3
Geschäftsbereich
1) Banken sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 betreiben. Natürliche und juristische Personen, die nicht diesem Gesetz als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen und andere rückzahlbaren Gelder gewerbsmässig entgegennehmen.
2) Finanzgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die gewerbsmässig Geschäfte nach Abs. 3 Bst. b, d oder e betreiben.
3) Bankgeschäfte sind:
a) die Annahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern;
b) die Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis von Kreditnehmern;
c) das Depotgeschäft;
d) alle weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäfte;
e) die Teilnahme an Wertpapieremissionen und den damit verbundenen Dienstleistungen.
Art. 3a
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
a) Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die einen rechtlich unselbständigen Teil einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma bildet und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte, die mit der Tätigkeit einer Bank oder Finanzgesellschaft verbunden sind, betreibt bzw. Wertpapierdienstleistungen erbringt, für die der Wertpapierfirma eine Zulassung erteilt wurde; hat eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in ein und demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen errichtet, so werden diese als eine einzige Zweigstelle betrachtet;
b) Repräsentanz: jeder Teil der Organisation einer ausländischen Bank, der weder Geschäfte abschliesst oder abwickelt noch für eigene Rechnung vermittelt;
c) Zulassung: ein Hoheitsakt gleich welcher Form, der die Befugnis gibt, die Tätigkeit einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma auszuüben;
d) zuständige Behörde: diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen innehaben;
e) Herkunftmitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma zugelassen ist;
f) Aufnahmemitgliedstaat: der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma ausserhalb des Herkunftmitgliedstaates eine Zweigstelle hat oder Dienstleistungen erbringt;
g) Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
h) qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird. Für die Feststellung der Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;
i) Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausübt;
k) Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet;
l) Finanz-Holdinggesellschaft: eine Finanzgesellschaft, deren Tochterunternehmen ausschliesslich oder hauptsächlich Banken oder Finanzgesellschaften sind, wobei mindestens ein Tochterunternehmen eine Bank ist;
m) gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Bank oder Finanzgesellschaft ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank gehört;
n) Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, die Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Banken sind;
o) enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen sind verbunden durch:
aa) Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
bb) Kontrolle, d.h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen oder ein gleichgeartetes Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen; jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens wird auch als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens, das an der Spitze dieser Unternehmen steht, betrachtet.
Als enge Verbindung zwischen zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen gilt auch eine Situation, in der die betreffenden Personen mit ein und derselben Person durch ein Kontrollverhältnis dauerhaft verbunden sind;
p) Wertpapierfirma: eine juristische Person, die im Rahmen ihrer üblichen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gewerbsmässig Wertpapierdienstleistungen für Dritte erbringt.
Art. 4
Eigene Mittel
1) Die vorgeschriebenen eigenen Mittel der Banken und Finanzgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Risiken stehen, die der Bilanz und dem Ausserbilanzgeschäft anhaften. Die Regierung setzt das Mindestverhältnis mit Verordnung fest.
2) Die Eigenmittelvorschriften sind von jeder einzelnen diesem Gesetz unterstellten Bank und Finanzgesellschaft sowie auf konsolidierter Basis zu erfüllen.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
Art. 5 Abs. 2
2) Auf konsolidierter Basis muss eine angemessene Liquidität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 gewährleistet sein.
Art. 6
Gesetzliche Reserven
1) Banken und Finanzgesellschaften haben wenigstens einen Zwanzigstel ihres jährlichen Reingewinns den gesetzlichen Reserven zuzuweisen, bis diese einen Fünftel des Grundkapitals erreicht haben.
2) Die gesetzlichen Reserven dürfen, soweit sie die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen, nur zur Deckung von Verlusten herangezogen werden.
3) Ein bei der Ausgabe von Aktien oder Anteilscheinen nach Deckung der Ausgabekosten über den Nennwert hinaus erzielter Mehrerlös ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
Art. 7
Einlagensicherung und Anlegerschutz
1) Die Banken sorgen für eine ausreichende Sicherung der Einlagen und Anlagen durch Schaffung von entsprechenden Institutionen oder durch Beteiligung an ausländischen Sicherungseinrichtungen.
2) Als gesicherte Einlagen gelten Guthaben, die sich aus auf einem Konto verbliebenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen von normalen Bankgeschäften ergeben und die von der Bank nach den gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen zurückzuzahlen sind, sowie durch Ausstellung einer Urkunde verbriefte Forderungen, die insgesamt für den einzelnen Einleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.
3) Als gesicherte Anlagen gelten Gelder oder Instrumente, die ein Anleger im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen einer Bank anvertraut hat und die insgesamt für den einzelnen Anleger die Summe des Gegenwerts von 20 000 Euro nicht übersteigen.
4) Eine von der Regierung beauftragte Revisionsstelle mit einer Bewilligung gemäss Art. 37 dieses Gesetzes prüft die Gesetzes- und Ordnungsmässigkeit der Sicherungseinrichtungen und nimmt in einem ausführlichen Revisionsbericht hierzu Stellung.
5) Eine Bank darf Einlagen nur entgegennehmen und Wertpapierdienstleistungen nur erbringen, wenn die Vorschriften über die Einlagensicherung und den Anlegerschutz erfüllt sind. Kommt eine Bank trotz Ergreifens von geeigneten Massnahmen ihren Verpflichtungen nicht nach, wird ihr durch die Regierung die Bewilligung entzogen.
6) Die Einlagensicherung und der Anlegerschutz erstrecken sich auch auf Zweigstellen liechtensteinischer Banken in anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes sowie in Drittstaaten.
7) Liechtensteinische Zweigstellen von Banken oder Wertpapierfirmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes können der liechtensteinischen Einlagensicherung bzw. dem liechtensteinischen Anlegerschutz unterstellt werden, wenn das Einlagensicherungs- oder das Anlegerschutzsystem, welchem diese Zweigstellen angeschlossen sind, den liechtensteinischen nicht gleichwertig sind.
8) Die Einleger und Anleger können hinsichtlich ihres Entschädigungsanspruchs gegenüber den Sicherungseinrichtungen die Gerichte anrufen. Sicherungseinrichtungen, die im Rahmen der Einlagensicherung oder des Anlegerschutzes Zahlungen leisten, sind berechtigt, beim Liquidationsverfahren in Höhe der geleisteten Zahlungen in die Rechte der Einleger oder Anleger einzutreten.
9) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest, insbesondere über die Einlagen, welche von der Einlagensicherung gemäss Abs. 2, und über die Anleger, welche von Abs. 3 ausgenommen sind.
Art. 8
Risikoverteilung
1) Die Forderungen einer Bank oder Finanzgesellschaft gegenüber
einem einzelnen Kunden sowie die Beteiligungen an einem einzelnen Unternehmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren eigenen Mitteln stehen. Die Regierung setzt dieses Verhältnis mit Verordnung fest.
2) Das angemessene Verhältnis gemäss Abs. 1 ist sowohl einzeln als auch auf konsolidierter Basis einzuhalten, wenn und soweit die Bank oder Finanzgesellschaft nach Art. 4 Abs. 2 verpflichtet ist, die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis einzuhalten.
3) Die Regierung kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widersprechen.
Art. 8a
Wertpapierdienstleistungen
1) Banken und Finanzgesellschaften, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, haben in einem Journal die eingegangenen Aufträge und die getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzuzeichnen, die für deren Nachvollzug und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.
2) Sie müssen die für die Transparenz des Effektenhandels erforderlichen Meldungen erstatten und Wohlverhaltensregeln einhalten.
3) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 10
Geschäftsbericht, konsolidierter Geschäftsbericht, Zwischenabschluss, konsolidierter Zwischenabschluss
1) Banken und Finanzgesellschaften erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung und dem Jahresbericht zusammensetzt. Die Jahresrechnung selbst hat aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zu bestehen.
2) Banken und Finanzgesellschaften erstellen, sofern sie dazu verpflichtet sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht, der sich aus der konsolidierten Jahresrechnung und dem konsolidierten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsolidierte Jahresrechnung selbst hat aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Erfolgsrechnung und dem konsolidierten Anhang zu bestehen.
3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Banken und Finanzgesellschaften als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsolidierten Jahresrechnung eine konsolidierte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss und einen konsolidierten Zwischenabschluss erstellen müssen.
4) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechts und den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erstellen.
5) Der Geschäftsbericht, der konsolidierte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss und der konsolidierte Zwischenabschluss sind offenzulegen.
6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind und in welcher Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen sind.
7) Die Geschäftsberichte, die konsolidierten Geschäftsberichte, die Zwischenabschlüsse und die konsolidierten Zwischenabschlüsse sowie die für die Führung der Geld-, Kredit- und Währungspolitik sowie einer Bankenstatistik erforderlichen Angaben sind der Dienststelle für Bankenaufsicht einzureichen.
Art. 11 Abs. 2 und 3
2) Die Banken und Finanzgesellschaften haben der Revisionsstelle jederzeit Einsicht in die Bücher, Belege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven im liechtensteinischen Bankgeschäft üblichen Unterlagen bereitzuhalten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, die zur Erfüllung der Prüfungspflicht erforderlich sind.
3) Die interne Revision unterbreitet der Revisionsstelle ihre Berichte und erteilt ihr alle Auskünfte, die diese zur Erfüllung der Prüfungspflicht benötigt. Die interne Revision und die Revisionsstelle haben ihre Revisionstätigkeit zu koordinieren. Doppelspurigkeiten sind dabei möglichst zu vermeiden.
Art. 14a
Datenverarbeitung
Die Auslagerung der Datenverarbeitung in verschlüsselter und anonymisierter Form ins Ausland ist zulässig, wenn im Interesse des Geheimnisschutzes spezielle Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, welche von der Regierung mit Verordnung festgelegt werden. Der Bankkunde ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich auf die Auslagerung der Datenverarbeitung hinzuweisen, und es ist sein schriftliches Einverständnis zu der mit der durch die Auslagerung der Datenverarbeitung verbundenen teilweisen Aufhebung des Bankgeheimnisses einzuholen.
Überschriften vor Art. 15
III. Zulassungen
A. Bewilligungen
1. Grundsatz
Art. 15
Bewilligungspflicht
1) Banken und Finanzgesellschaften benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der Regierung.
2) Wenn die Bank oder Finanzgesellschaft Teil einer im Finanzbereich tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird die Bewilligung zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn:
a) die Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt.
3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden.
Art. 16
Firmabezeichnungen
1) Bezeichnungen, die eine Tätigkeit als Bank oder Finanzgesellschaft vermuten lassen, dürfen in der Firma, in der Bezeichnung des Geschäftszweckes und in der Geschäftsreklame nur für Unternehmen verwendet werden, die eine Bewilligung als Bank oder Finanzgesellschaft erhalten haben.
2) Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen mit Sitz im Ausland dürfen ihre Firma vorbehaltlich von Abs. 1 in Liechtenstein führen. Besteht die Gefahr einer Verwechslung, kann ein erläuternder Zusatz verlangt werden.
3) Banken und Finanzgesellschaften dürfen in ihrer Firma den Namen einer Muttergesellschaft nur führen, wenn die Muttergesellschaft aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung beherrschenden Einfluss ausübt. Überdies ist bei Verwendung wesentlicher Bestandteile des Namens einer ausländischen Bank in der Firma ein unterscheidender Zusatz zu verwenden, der klarstellt, dass es sich um eine liechtensteinische Tochtergesellschaft einer bestimmten ausländischen Bank handelt. Banken und Finanzgesellschaften, bei welchen ein beherrschender ausländischer Einfluss besteht, dürfen in ihrer Firma nicht auf einen liechtensteinischen Charakter hinweisen oder einen solchen vortäuschen.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht prüft die Zulässigkeit der Firma aus aufsichtsrechtlicher Sicht. Die Firma darf nicht irreführend sein, insbesondere dürfen keine falschen Vermutungen betreffend ihren Tätigkeitsbereich hervorgerufen werden.
Überschrift vor Art. 17
2. Voraussetzungen
Art. 17
Allgemeine Voraussetzungen und Verfahren
1) Die Bewilligung zum Betrieb einer Bank oder Finanzgesellschaft wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 erfüllt sind.
2) Jede Zulassung einer Bank wird durch die Dienststelle für Bankenaufsicht dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.
3) Jede Ablehnung wird begründet und dem Antragsteller binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags oder, wenn dieser unvollständig ist, binnen sechs Monaten nach Übermittlung der erforderlichen Angaben bekanntgegeben. Auf jeden Fall ist binnen zwölf Monaten nach Antragseingang zu entscheiden.
4) Vor Erteilung einer Bewilligung an eine Bank oder Finanzgesellschaft hat die Dienststelle für Bankenaufsicht die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes zu konsultieren, wenn:
a) ein Tochterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens einer in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma errichtet werden soll;
b) die zu gründende Bank durch dieselben natürlichen oder juristischen Personen wie eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma kontrolliert wird.
5) Wenn über einen Antrag zur Erteilung einer Bewilligung, der alle erforderlichen Angaben enthält, nicht binnen sechs Monaten nach seinem Eingang entschieden wird, kann Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 2
Rechtsform und Firmensitz
2) Firmensitz und Hauptverwaltung müssen sich in Liechtenstein befinden.
Art. 20
Unvereinbarkeit, enge Verbindungen
1) Die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Bank oder Finanzgesellschaft betrauten Personen dürfen nicht der Regierung, der Bankenkommission oder der Dienststelle für Bankenaufsicht angehören.
2) Bestehen zwischen der Bank oder Finanzgesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, darf dadurch die ordnungsgemässe Aufsicht der Bank oder Finanzgesellschaft nicht behindert werden.
3) Die ordnungsgemässe Aufsicht über Banken oder Finanzgesellschaften darf ferner durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittstaats oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Bank oder Finanzgesellschaft enge Verbindungen besitzt, nicht behindert werden.
4) Banken und Finanzgesellschaften müssen auf Anforderung der Dienststelle für Bankenaufsicht die Erfüllung der Bestimmungen in Abs. 2 und 3 nachweisen.
Art. 22 Abs. 2, 3 und 5
2) Banken und Finanzgesellschaften benötigen
a) einen Verwaltungsrat für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle,
b) eine Geschäftsleitung aus mindestens zwei Mitgliedern, die ihre Tätigkeit in gemeinsamer Verantwortung ausüben und die nicht gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehören dürfen, und
c) eine direkt dem Verwaltungsrat unterstehende interne Revision.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann in besonderen Fällen eine an Bedingungen geknüpfte Ausnahme bewilligen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften widerspricht.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest, in welchen besonderen Fällen eine Bank oder Finanzgesellschaft von der Verpflichtung gemäss Abs. 2 Bst. c befreit werden kann.
Art. 23 Abs. 2 Bst. e
e) die Erstellung des Geschäftsberichts und die Genehmigung des Zwischenabschlusses sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
Art. 24 Abs. 3
3) Die Aktionäre, die eine qualifizierte Beteiligung halten, müssen den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Bank oder Finanzgesellschaft zu stellenden Ansprüchen genügen.
Art. 26 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4
d) die Tochterunternehmen, Zweigstellen und Agenturen;
4) Bei Unternehmen, die gemäss Art. 4 Abs. 2 in die Eigenmittelkonsolidierung einzubeziehen sind, gelten die Bestimmungen von Abs. 1 und 2 sinngemäss.
Art. 26a
Qualifizierte Beteiligungen
1) Jeder beabsichtigte Erwerb und jede beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft erfordert eine Mitteilung an die Dienststelle für Bankenaufsicht.
2) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Überschrift vor Art. 27
3. Erlöschen, Entzug und Widerruf
Art. 27 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b und Abs. 2
Erlöschen der Bewilligung
1) Bewilligungen erlöschen,
b) wenn die Geschäftstätigkeit während mindestens sechs Monaten nicht mehr ausgeübt wurde;
2) Das Erlöschen einer Bewilligung wird veröffentlicht.
Art. 28
Entzug der Bewilligung sowie Auflösung und Löschung
1) Bewilligungen werden entzogen und der Entzug veröffentlicht, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder der Bewilligungsträger die gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten grob verletzt.
2) Der Entzug der Bewilligung bewirkt bei Banken und Finanzgesellschaften die Auflösung und die Löschung im Öffentlichkeitsregister.
3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen und den Betroffenen mitzuteilen. Jeder Entzug wird durch die Dienststelle für Bankenaufsicht dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt.
4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder die liechtensteinische Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, die ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der Regierung aufgelöst werden, wenn es der Zweck dieses Gesetzes erfordert. In dringenden Fällen kann dies ohne vorherige Mahnung und Fristsetzung erfolgen.
5) Die Regierung trifft die für die Durchführung der Liquidation und die Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen und erteilt dem Liquidator die notwendigen Weisungen.
6) Die Dienststelle für Bankenaufsicht überwacht den Liquidator.
Art. 29
Widerruf der Bewilligung
Bewilligungen können von der Regierung abgeändert oder widerrufen werden, wenn der Bewilligungsträger die Erteilung durch falsche Angaben erschlichen hat oder der Regierung wesentliche Umstände nicht bekannt waren.
Überschrift vor Art. 30
4. Gebühren
Art. 30
Grundsatz
1) Für Bewilligungen, Entscheidungen, Verfügungen und besondere Dienstleistungen sowie die Tätigkeit der Bankenkommission und der Dienststelle für Bankenaufsicht werden Gebühren erhoben.
2) Die Kosten für die Tätigkeit der Bankenkommission und der Dienststelle für Bankenaufsicht werden anteilig auf die diesem Gesetz unterstellten Personen nach Massgabe des Geschäftsumfanges umgelegt.
3) Die Gebühren richten sich nach der von der Regierung festgelegten Gebührenverordnung.
Überschrift vor Art. 30a
B. Repräsentanzen
Art. 30a
Bewilligung
1) Zur Errichtung einer Repräsentanz bedarf es einer Bewilligung der Dienststelle für Bankenaufsicht.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a) die Bank in ihrem Land einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren Aufsicht untersteht;
b) die mit der Leitung der Repräsentanz betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Repräsentanz erhebt.
3) Die Repräsentanz hat der Dienststelle für Bankenaufsicht innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen summarischen Tätigkeitsbericht und den Geschäftsbericht der vertretenen Bank sowie innert eines Monats nach Ende des Geschäftsjahres eine Bestätigung einzureichen, wonach die Repräsentanz keinerlei Bankgeschäfte getätigt hat.
4) Die Repräsentanz hat der Dienststelle für Bankenaufsicht jeden personellen Wechsel in ihrer Leitung im voraus zu melden.
Überschriften vor Art. 30b
C. Verhältnis zum Europäischen Wirtschaftsraum
1. Banken und Finanzgesellschaften
Art. 30b
Zweigstellen liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften
1) Liechtensteinische Banken und Finanzgesellschaften, die eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes errichten wollen, teilen dies der Dienststelle für Bankenaufsicht mit.
2) In der Mitteilung gemäss Abs. 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank oder Finanzgesellschaft im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank oder Finanzgesellschaft anzuzweifeln. Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt die Übermittlung der Angaben der Bank oder Finanzgesellschaft mit.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates im weiteren folgendes mit:
a) die Höhe der eigenen Mittel und des Solvabilitätskoeffizienten der Bank oder Finanzgesellschaft sowie die Höhe des Solvabilitätskoeffizienten des Mutterunternehmens der Finanzgesellschaft;
b) im Falle eines Ansuchens einer Bank nähere Angaben über das Einlagensicherungssystem, mit dem der Schutz der Einleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
5) Die Finanzgesellschaft muss die in Art. 30d Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
6) Verweigert die Dienststelle für Bankenaufsicht die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank oder Finanzgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe.
7) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der Dienststelle für Bankenaufsicht und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d und nach Abs. 4 Bst. b mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 6 kommen sinngemäss zur Anwendung.
8) Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und Art jener Fälle mit, in denen sie die Übermittlung der Angaben gemäss Abs. 3 und 7 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates verweigert hat.
9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.
Art. 30c
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften
1) Liechtensteinische Banken und Finanzgesellschaften, die ihre Tätigkeiten erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der Dienststelle für Bankenaufsicht diejenigen Tätigkeiten mit, die sie in diesem Mitgliedstaat ausüben wollen. Die Regierung erlässt die Liste der Tätigkeiten, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt, mit Verordnung.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
3) Die Finanzgesellschaft muss die in Art. 30d Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.
Art. 30d
Zweigstellen von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn sie von den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates beaufsichtigt werden und diese der Dienststelle für Bankenaufsicht alle Angaben übermittelt haben über:
a) die Bank gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4; oder
b) die Finanzgesellschaft gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d und Abs. 4 Bst. a.
Die beabsichtigten Tätigkeiten müssen durch die Zulassung abgedeckt sein.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 Bst. b ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates vorzulegen, dass die Finanzgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die Finanzgesellschaft ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten der Finanzgesellschaft gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der Dienststelle für Bankenaufsicht die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Grosskredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
3) Die zulässige Geschäftstätigkeit der Zweigstelle einer Bank oder Finanzgesellschaft richtet sich nach der Liste gemäss Art. 30c Abs. 1. Zweigstellen von Finanzgesellschaften ist die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern nicht gestattet.
4) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 und 2 teilt die Dienststelle für Bankenaufsicht der betreffenden Bank oder Finanzgesellschaft die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
5) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 4, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Bank oder Finanzgesellschaft die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital abhängig gemacht werden.
6) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der Dienststelle für Bankenaufsicht jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
7) Die Bank oder Finanzgesellschaft hat der Dienststelle für Bankenaufsicht halbjährlich innert zwei Monaten einen Bericht über die in Liechtenstein getätigten Geschäfte zu erstatten.
8) Wenn die Finanzgesellschaft die in Abs. 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die zuständige Behörde die Dienststelle für Bankenaufsicht davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Fall fällt die Tätigkeit der Finanzgesellschaft unter die liechtensteinischen Vorschriften.
9) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.
Art. 30e
Freier Dienstleistungsverkehr von Banken und Finanzgesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Banken und Finanzgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen in Liechtenstein eine Tätigkeit gemäss Abs. 3 im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringen, wenn sie von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaates beaufsichtigt werden und diese Tätigkeit durch die Zulassung abgedeckt ist.
2) Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 1 ist eine Bestätigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates vorzulegen, dass die Finanzgesellschaft folgende Voraussetzungen erfüllt:
a) die Finanzgesellschaft ist ein Tochterunternehmen einer Bank oder ein gemeinsames Tochterunternehmen mehrerer Banken;
b) die Statuten der Finanzgesellschaft gestatten die erwähnten Tätigkeiten;
c) das oder die Mutterunternehmen sind in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem das Tochterunternehmen seinen Sitz hat, als Bank zugelassen;
d) die betreffenden Tätigkeiten werden im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes tatsächlich ausgeübt;
e) das oder die Mutterunternehmen halten mindestens 90 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte;
f) das oder die Mutterunternehmen machen gegenüber der Dienststelle für Bankenaufsicht die umsichtige Geschäftsführung des Tochterunternehmens glaubhaft und verbürgen sich mit Zustimmung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates gesamtschuldnerisch für die vom Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen;
g) das Tochterunternehmen ist in die Beaufsichtigung durch das oder die Mutterunternehmen auf konsolidierter Basis einbezogen, insbesondere hinsichtlich des Solvabilitätskoeffizienten, der Kontrolle der Grosskredite und der Begrenzung der Beteiligungen.
3) Das erstmalige Tätigwerden in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die Dienststelle für Bankenaufsicht, welche der Tätigkeiten der Liste gemäss Art. 30c Abs. 1 ausgeübt werden sollen. Finanzgesellschaften ist die Entgegennahme von Einlagen und anderen rückzahlbaren Geldern im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nicht gestattet.
4) Wenn die Finanzgesellschaft die in Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die zuständige Behörde die Dienststelle für Bankenaufsicht davon in Kenntnis zu setzen.
5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Tochterunternehmen von Finanzgesellschaften entsprechend.
Art. 30f
Zusammenarbeit
1) Die Aufsicht über Banken und Finanzgesellschaften einschliesslich ihrer Tätigkeiten im Rahmen von Zweigstellen und im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, wenn nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Aufnahmemitgliedstaates vorgesehen ist.
2) Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates überwachen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates die Liquidität von Zweigstellen.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht arbeitet mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zusammen, damit die Banken und Finanzgesellschaften geeignete Massnahmen zur Kontrolle und Deckung von Risiken aufgrund offener Marktpositionen ergreifen.
Überschrift vor Art. 30g
2. Wertpapierfirmen
Art. 30g
Zweigstellen liechtensteinischer Banken
1) Liechtensteinische Banken, die eine Zweigstelle als Wertpapierfirma im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes errichten wollen, teilen dies der Dienststelle für Bankenaufsicht mit.
2) In der Mitteilung gemäss Abs. 1 sind folgende Angaben zu machen:
a) der Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Zweigstelle errichtet werden soll;
b) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
c) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Bank im Aufnahmemitgliedstaat angefordert werden können;
d) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle.
3) Die Dienststelle für Bankenaufsicht übermittelt die Angaben gemäss Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, sofern in Anbetracht des Vorhabens kein Grund besteht, die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen und der Finanzlage der betreffenden Bank anzuzweifeln. Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt die Übermittlung der Angaben der Bank mit.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht macht der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nähere Angaben über das Anlegerschutzsystem, mit dem der Schutz der Anleger der Zweigstelle gewährleistet werden soll.
5) Verweigert die Dienststelle für Bankenaufsicht die Übermittlung der in Abs. 2 genannten Angaben an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, nennt sie der betroffenen Bank innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe.
6) Die Bank hat der Dienststelle für Bankenaufsicht und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 2 Bst. b bis d mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen. Abs. 3 und 5 kommen sinngemäss zur Anwendung. Änderungen der Angaben gemäss Abs. 4 werden der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats durch die Dienststelle für Bankenaufsicht mitgeteilt.
Art. 30h
Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer Banken
1) Liechtensteinische Banken, die ihre Tätigkeiten als Wertpapierfirma erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der Dienststelle für Bankenaufsicht folgendes mit:
a) den Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dessen Hoheitsgebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll;
b) einen Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistungen, die erbracht werden sollen. Die Regierung erlässt die Liste der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für welche die gegenseitige Anerkennung gilt, mit Verordnung.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates die Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren Eingang zur Kenntnis.
3) Die Bank hat der Dienststelle für Bankenaufsicht und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. b vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
Art. 30i
Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäss Art. 30h Abs. 1 Bst. b dürfen in Liechtenstein sowohl durch Errichtung einer Zweigstelle als auch im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs von jeder Wertpapierfirma erbracht werden, die durch die zuständigen Behörden in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes gemäss der Richtlinie 93/22/EWG zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, sofern die betreffenden Dienstleistungen durch die Zulassung abgedeckt sind.
2) Die Errichtung einer Zweigstelle oder die Erbringung von Dienstleistungen gemäss Abs. 1 darf weder von einer inländischen Zulassung noch von einem Dotationskapital noch von einer anderen Voraussetzung gleicher Wirkung abhängig gemacht werden.
3) Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Wertpapierfirmen mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Art. 30k
Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma in Liechtenstein ist zulässig, wenn die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates der Dienststelle für Bankenaufsicht dieses Vorhaben mitgeteilt und folgende Angaben gemacht hat:
a) ein Geschäftsplan, in dem die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigstelle angegeben sind;
b) die Anschrift, unter der die Unterlagen der Wertpapierfirma in Liechtenstein angefordert werden können;
c) die Namen der verantwortlichen Leiter der Zweigstelle;
d) die genauen Angaben zum Anlegerschutzsystem, das den Schutz der Anleger der Zweigstelle sicherstellen soll.
2) Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Angaben gemäss Abs. 1 teilt die Dienststelle für Bankenaufsicht der betreffenden Wertpapierfirma die für die Tätigkeit in Liechtenstein vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen, einschliesslich der Wohlverhaltensregeln, mit, die für die Ausübung der Tätigkeit aus Gründen des Allgemeininteresses gelten.
3) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 2, spätestens aber nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf die Wertpapierfirma die Zweigstelle errichten und den Geschäftsbetrieb aufnehmen.
4) Die Wertpapierfirma hat der Dienststelle für Bankenaufsicht jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. a bis c mindestens einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
5) Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates hat der Dienststelle für Bankenaufsicht jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 Bst. d schriftlich mitzuteilen.
6) Die Wertpapierfirma hat der Dienststelle für Bankenaufsicht halbjährlich innert zwei Monaten einen Bericht über die in Liechtenstein getätigten Geschäfte zu erstatten.
Art. 30l
Freier Dienstleistungsverkehr von Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum
1) Das erstmalige Tätigwerden in Liechtenstein im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erfordert eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates an die Dienststelle für Bankenaufsicht. Der Mitteilung ist ein Geschäftsplan mit Angabe der Wertpapierdienstleistungen, die gemäss Art. 30h Abs. 1 Bst. b erbracht werden sollen, beizulegen. Nach Eingang der Mitteilung darf die Wertpapierfirma mit der Erbringung der betreffenden Wertpapierdienstleistungen beginnen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt der Wertpapierfirma nach Erhalt der Mitteilung gemäss Abs. 1 die Bedingungen, einschliesslich der Wohlverhaltensregeln, mit, die bei den betreffenden Wertpapierdienstleistungen aus Gründen des Allgemeininteresses in Liechtenstein zu beachten sind.
3) Die Wertpapierfirma hat der Dienststelle für Bankenaufsicht jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann von ausländischen Wertpapierfirmen, die in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig sind, alle Angaben verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der anwendbaren Normen zu überprüfen. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht strenger sein als bei Zweigstellen.
Art. 30m
Zusammenarbeit
1) Werden Wertpapierfirmen durch die Errichtung von Zweigstellen oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehr in Liechtenstein tätig, so arbeitet die Dienststelle für Bankenaufsicht mit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.
2) Die Dienststelle für Bankenaufsicht liefert auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Wertpapierfirmen, die deren Beaufsichtigung vereinfachen könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Kontrolle dieser Firmen zu erleichtern.
Überschrift vor Art. 30n
3. Verletzung von Vorschriften
Art. 30n
Massnahmen
1) Verletzt eine Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma, die in Liechtenstein durch die Errichtung einer Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ihre Tätigkeiten erbringt, die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen oder weiterer Gesetze, hat die Dienststelle für Bankenaufsicht die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma aufzufordern, die vorschriftswidrige Situation zu beenden.
2) Kommt die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma der Aufforderung nicht nach, setzt die Dienststelle für Bankenaufsicht die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates davon in Kenntnis.
3) Verletzt die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma trotz der vom Herkunftmitgliedstaat getroffenen Massnahmen weiter die in Abs. 1 genannten Bestimmungen, kann die Dienststelle für Bankenaufsicht nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates geeignete Massnahmen ergreifen, um weitere Verstösse zu verhindern oder zu ahnden. Sie kann insbesondere die Aufnahme neuer Geschäfte in Liechtenstein untersagen.
4) Abs. 3 kommt auch zur Anwendung, wenn sich die vom Herkunftmitgliedstaat getroffenen Massnahmen als unzureichend erweisen oder wenn keine Massnahmen getroffen wurden.
5) In dringenden Fällen kann die Dienststelle für Bankenaufsicht vor Einleitung des Verfahrens gemäss Abs. 1 bis 4 Massnahmen ergreifen, die zum Schutz der Einleger, Anleger oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht worden sind, insbesondere für die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte, notwendig sind. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten und die EFTA-Überwachungsbehörde sind umgehend zu informieren.
6) Wird der Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaates die Zulassung entzogen, trifft die Dienststelle für Bankenaufsicht entsprechende Massnahmen, damit die Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma keine neuen Geschäfte in Liechtenstein tätigt und die Interessen der Einleger und Anleger gewahrt werden.
7) Die Dienststelle für Bankenaufsicht teilt dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten und der EFTA-Überwachungsbehörde die Anzahl und die Art jener Fälle mit, in denen Massnahmen nach Abs. 3 und 4 getroffen wurden.
Überschrift vor Art. 30o
D. Verhältnis zu Drittstaaten
Art. 30o
Zweigstellen aus Drittstaaten
1) Die Errichtung einer Zweigstelle einer Bank mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes ist bewilligungspflichtig.
2) Die Bewilligung wird durch die Regierung erteilt, wenn:
a) die Bank einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren konsolidierten Aufsicht untersteht;
b) die Bank hinreichend organisiert ist und über genügend qualifiziertes Personal und finanzielle Mittel verfügt, um in Liechtenstein eine Zweigstelle zu betreiben;
c) die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen die Errichtung der Zweigstelle erhebt und erklärt, die Dienststelle für Bankenaufsicht unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten, welche die Interessen der Gläubiger ernsthaft gefährden könnten;
d) die übrigen Bestimmungen des Bankengesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in sinngemässer Anwendung erfüllt sind.
3) Die Zweigstelle hat ihre Jahresrechnung zusammen mit der Jahresrechnung der ausländischen Bank innert vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen und der Dienststelle für Bankenaufsicht zusammen mit dem Geschäftsbericht der Bank zuzustellen.
4) Die Jahresrechnung der ausländischen Bank ist in deutscher Sprache nach den an ihrem Hauptsitz geltenden Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften zu veröffentlichen.
5) Die Jahresrechnung der Zweigstelle beinhaltet die Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptsitz und den anderen Zweigstellen der Bank sowie gegenüber den von der Bank direkt oder indirekt beherrschten Unternehmen des Bank- oder Finanzbereichs. Dies gilt auch für die Eventual- oder die schwebenden Geschäfte.
6) Zweigstellen von Banken mit Sitz in Drittstaaten dürfen bei der Aufnahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht günstiger gestellt werden als Zweigstellen von Banken mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes.
Art. 32 Sachüberschrift, Abs. 2 und 4
Aufgabenbereich und Delegation
2) Sie erteilt, entzieht und widerruft Bewilligungen unter Vorbehalt von Art. 35 Abs. 3 Bst. d.
4) Die Regierung kann ihre Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3, Art. 24 Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung mit Verordnung an die Dienststelle für Bankenaufsicht delegieren.
Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a
1) Die Bankenkommission ist beratendes Organ der Regierung zur Beaufsichtigung der Banken und Finanzgesellschaften auf Einzel- und konsolidierter Basis. Sie befasst sich mit allen grundsätzlichen Fragen der Bankenaufsicht und erstattet der Regierung nach Bedarf, mindestens jedoch jährlich, Bericht über den Stand der Aufsicht. Sie arbeitet mit der Dienststelle für Bankenaufsicht bei der Überwachung des Vollzugs dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zusammen.
2) Die Bankenkommission ist insbesondere befugt:
a) gegenüber der Regierung ihre Auffassung über die Erteilung, den Entzug oder den Widerruf einer Bewilligung darzulegen;
Art. 34 Abs. 2 und 3
2) Aufgehoben
3) Die Mitglieder der Bankenkommission müssen Sachverständige sein. Sie dürfen nicht der Regierung, einem Gericht, dem Verwaltungsrat, der Geschäftsleitung oder der internen Revision einer liechtensteinischen Bank, Finanzgesellschaft oder eines Investmentunternehmens sowie dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Revisionsstelle von liechtensteinischen Banken, Finanzgesellschaften oder Investmentunternehmen angehören.
Art. 35 Abs. 3 Bst. a und d, Abs. 4, 5, 6 und 7
a) die Beurteilung von Bewilligungsgesuchen zu Handen der Regierung;
d) die Erteilung von Bewilligungen an Repräsentanzen.
4) Erhält die Dienststelle für Bankenaufsicht von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, so erlässt sie die zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes und zur Beseitigung der Missstände notwendigen Verfügungen.
5) Besteht Grund zur Annahme, dass ohne Bewilligung eine diesem Gesetz unterstehende Tätigkeit ausgeübt wird, so kann die Dienststelle für Bankenaufsicht von den betreffenden Personen Auskünfte und Unterlagen verlangen, wie wenn es sich um unterstellte Personen handelte.
6) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann einen Sachverständigen als ihren Beobachter in eine Bank oder Finanzgesellschaft abordnen, wenn die Forderungen der Gläubiger durch schwerwiegende Missstände gefährdet erscheinen. Mit dieser Aufgabe kann die bankengesetzliche Revisionsstelle betraut werden. Die Kosten trägt die Bank oder Finanzgesellschaft. Der Beobachter überwacht die Tätigkeit der leitenden Organe, insbesondere die Durchführung der angeordneten Massnahmen, und erstattet der Dienststelle für Bankenaufsicht laufend Bericht. Der Beobachter geniesst ein uneingeschränktes Recht zur Einsicht in die Geschäftstätigkeit und die Bücher und Akten der Bank oder Finanzgesellschaft.
7) Die Dienststelle für Bankenaufsicht steht der Bankenkommission als Sekretariat zur Verfügung.
Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. d und e, Abs. 2, 3, 4 und 5
1) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht an ausländische Bankenaufsichtsbehörden und Aufsichtsbehörden von Wertpapierfirmen ist zulässig, wenn:
d) gewährleistet ist, dass die erhaltenen Auskünfte nur für die Bankenaufsicht oder die Aufsicht über Wertpapierfirmen verwendet werden;
e) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis bzw. dem Berufsgeheimnis unterliegen.
2) Auskünfte gemäss Abs. 1 sowie von ausländischen Behörden erhaltene Informationen dürfen von den zuständigen Behörden nur für folgende Zwecke verwendet werden:
a) zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen und zur Überwachung der Tätigkeitsausübung auf Einzel- und konsolidierter Basis, insbesondere hinsichtlich der Liquidität, der Solvenz, der Eigenmittelanforderungen, der Grosskredite, der verwaltungsmässigen und buchhalterischen Organisation sowie der internen Kontrollmechanismen;
b) zur Verhängung von Sanktionen;
c) im Rahmen von Verwaltungsverfahren über die Anfechtung von Entscheidungen einer zuständigen Behörde;
d) im Rahmen von Gerichtsverfahren.
3) Ein Informationsaustausch durch Regierung und Dienststelle für Bankenaufsicht mit folgenden inländischen und ausländischen Institutionen ist zulässig, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
a) den kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Banken, Finanzgesellschaften, Wertpapierfirmen oder Versicherungsunternehmen oder der Finanzmärkte betrauten Stellen sowie von diesen beauftragten Personen;
b) den mit der Liquidation, dem Vergleich, dem Konkurs oder ähnlichen Verfahren einer Bank, Finanzgesellschaft oder Wertpapierfirma befassten Stellen;
c) den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Banken, Finanzgesellschaften und Wertpapierfirmen betrauten Personen;
d) den mit der Führung von Einlagensicherungs- und Anlegerschutzsystemen betrauten Stellen.
Diese Informationen fallen unter das Amtsgeheimnis bzw. das Berufsgeheimnis.
4) Die Regierung oder die Dienststelle für Bankenaufsicht kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Banken und Finanzgesellschaften im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse ausländischer Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen, deren Tätigkeit sich auf das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen auswirken kann, einholen, wenn dies nach dem Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist.
5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Art. 36a
Prüfungen vor Ort
1) Die zuständigen ausländischen Behörden können nach vorheriger Unterrichtung der Dienststelle für Bankenaufsicht selbst oder durch zu diesem Zweck benannte Personen die für die Aufsicht erforderlichen Informationen bei Zweigstellen von Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein vor Ort überprüfen.
2) Die zuständigen Behörden können die Dienststelle für Bankenaufsicht auch um diese Überprüfung ersuchen. Die Dienststelle für Bankenaufsicht entspricht einem solchen Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse, indem sie die Überprüfung selbst vornimmt oder die ersuchende Behörde dazu ermächtigt oder gestattet, dass ein Wirtschaftsprüfer oder Sachverständiger die Überprüfung vornimmt.
3) Das Verfahren gemäss Abs. 2 kommt auch zur Anwendung, wenn die zuständigen Behörden in Ausübung der konsolidierten Aufsicht Informationen über eine Bank, eine Finanz-Holdinggesellschaft, eine Finanzgesellschaft, ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten, ein gemischtes Unternehmen oder ein Tochterunternehmen mit Sitz in Liechtenstein überprüfen wollen.
4) Prüfungen vor Ort sind nur zulässig, sofern:
a) die ersuchenden Behörden für die konsolidierte Aufsicht im Rahmen der Herkunftlandkontrolle verantwortlich sind;
b) die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur konsolidierten Aufsicht verwendet werden;
c) die ersuchenden Behörden an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.
5) Durch Prüfungen vor Ort dürfen nur Informationen erhoben werden, die für eine konsolidierte Aufsicht notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere Angaben darüber, ob auf konsolidierter Basis:
a) die Organisation angemessen ist;
b) die in der Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, begrenzt und überwacht werden;
c) die mit der Verwaltung und Geschäftsleitung betrauten Personen Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten;
d) die Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften erfüllt sind;
e) die Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt erfüllt werden.
6) Werden die Prüfungen vor Ort nicht durch die Dienststelle für Bankenaufsicht selbst vorgenommen, sind die Prüfer durch Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht zu begleiten.
7) Die Dienststelle für Bankenaufsicht kann ungeachtet von Abs. 1 bis 3 im Rahmen ihrer gemäss diesem Gesetz obliegenden Aufgaben Prüfungen von Zweigstellen ausländischer Banken, Finanzgesellschaften oder Wertpapierfirmen in Liechtenstein vornehmen oder Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige damit beauftragen.
Art. 37 Abs. 1, 3, 5 und 6
1) Revisionsstellen und Revisionsverbände, welche Banken und Finanzgesellschaften prüfen, bedürfen für diese Tätigkeit einer Bewilligung der Regierung.
3) Die Revisionsstellen haben sich ausschliesslich der Revisionstätigkeit und den unmittelbar damit zusammenhängenden Geschäften wie Kontrollen, Liquidationen und Sanierungen zu widmen. Sie dürfen keine Bankgeschäfte und Vermögensverwaltungen besorgen.
5) Die Revisionsstelle hat ausser gegenüber den zuständigen Organen der revidierten Bank oder Finanzgesellschaft und der Dienststelle für Bankenaufsicht über alle ihr bei der Revision bekanntgewordenen Tatsachen das Geheimnis zu wahren.
6) Die Regierung setzt die näheren Bestimmungen mit Verordnung fest.
Art. 38 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b und c und Abs. 2
Aufgaben und Revisionsbericht
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung dauernd erfüllt sind, und
c) der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht nach Form und Inhalt den gesetzlichen, statutarischen und reglementarischen Erfordernissen entspricht.
2) Die Revisionsstelle hat das Ergebnis der Prüfungen gemäss Abs. 1 in einem schriftlichen Revisionsbericht zusammenzufassen. Die Regierung stellt mit Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt des Revisionsberichtes auf.
Art. 39 Abs. 3 und 4
3) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 2 gilt ungeachtet von Abs. 1:
a) bei schwerwiegenden Verstössen der Geschäftsleitung gegen Gesetz und Statuten, insbesondere bei der Verletzung der Bewilligungsvoraussetzungen und der für die Ausübung der Tätigkeit geltenden Regelungen;
b) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Fortsetzung der Tätigkeit der Bank oder Finanzgesellschaft beeinträchtigen können;
c) bei Tatsachen oder Entscheidungen, welche die Rückweisung des Geschäftsberichtes oder des konsolidierten Geschäftsberichtes oder Einschränkungen im Revisionsbericht nach sich ziehen können.
4) Eine Meldepflicht im Sinne von Abs. 3 besteht auch bei sich aus
einem Kontrollverhältnis im Sinne von Art. 3a Bst. o ergebenden engen Verbindungen zu einem anderen Unternehmen.
Überschrift vor Art. 41a
F. Aufsicht auf konsolidierter Basis
Art. 41a
Grundsätze
1) Jede Bank, die eine Bank oder Finanzgesellschaft als Tochterunternehmen hat oder eine Beteiligung an einer Bank oder Finanzgesellschaft hält, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage gemäss Art. 41b.
2) Jede Bank, deren Mutterunternehmen eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, unterliegt der Aufsicht der konsolidierten Finanzlage der Finanz-Holdinggesellschaft gemäss Art. 41b.
3) Auf die Einbeziehung einer Bank, einer Finanzgesellschaft oder eines Unternehmens mit bankbezogenen Hilfsdiensten in die Konsolidierung kann verzichtet werden, wenn das einzubeziehende Unternehmen im Hinblick auf die Konsolidierung von untergeordneter Bedeutung ist.
4) Handelt es sich bei einer Bank um ein Mutterunternehmen, kann die Dienststelle für Bankenaufsicht diese Bank von der Eigenmittelkonsolidierung ausnehmen, sofern die Bank selbst wiederum ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist und diese ihrerseits einer angemessenen Beaufsichtigung untersteht.
5) Bei allen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäss Abs. 1 und 2 müssen angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften, die für die konsolidierte Aufsicht zweckdienlich sind, vorhanden sein.
6) Tochterunternehmen einer Bank oder einer Finanz-Holding-gesellschaft, die nicht in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogen sind, haben auf Verlangen der Dienststelle für Bankenaufsicht alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht über die Tochterunternehmen zweckdienlich sind. Dabei kommt das Verfahren gemäss Art. 41d zur Anwendung.
7) Im Sinne dieses Artikels ist eine Beteiligung das direkte oder indirekte Halten von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen Unternehmen.
Art. 41b
Form und Umfang
1) Banken und Finanzgesellschaften, die Tochterunternehmen gemäss Art. 3a Bst. k eines Mutterunternehmens gemäss Art. 3a Bst. i sind, müssen nach der Methode der Vollkonsolidierung in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden.
2) Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften, welche von
einem Unternehmen, das in die Konsolidierung einbezogen ist, gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geleitet werden, müssen zum Zwecke der Beaufsichtigung nach der Methode der Quotenkonsolidierung in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogen werden, wenn sich daraus eine beschränkte Haftung der betreffenden Unternehmen nach Massgabe ihres Kapitalanteils ergibt.
3) In anderen als in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen von Beteiligungen oder Kapitalbeziehungen entscheidet die Dienststelle für Bankenaufsicht, ob und in welcher Form die Konsolidierung zum Zwecke der Beaufsichtigung zu erfolgen hat.
4) Die Dienststelle für Bankenaufsicht bestimmt, ob und in welcher Form die Konsolidierung zum Zwecke der Beaufsichtigung vorzunehmen ist, wenn:
a) eine Bank einen erheblichen Einfluss auf eine oder mehrere Banken oder Finanzgesellschaften ausübt, ohne jedoch eine Beteiligung zu halten oder andere Kapitalbeziehungen zu diesen zu haben;
b) zwei oder mehr Banken oder Finanzgesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, ohne dass diese vertraglich oder statutarisch festgelegt sein muss;
c) sich die Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane von zwei oder mehr Banken oder Finanzgesellschaften mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzen.
5) Abs. 1 bis 4 gelten auch für Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten.
Art. 41c
Zuständigkeit
1) Ist das Mutterunternehmen eine Bank, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die dieser Bank die Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
2) Ist das Mutterunternehmen einer Bank eine Finanz-Holding-gesellschaft, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden, die dieser Bank die Zulassung erteilt haben, ausgeübt.
3) Haben in mehr als einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassene Banken dieselbe Finanz-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, wird die konsolidierte Aufsicht durch die zuständigen Behörden der Bank ausgeübt, die in dem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen wurde, in dem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat.
4) Gibt es kein als Bank zugelassenes Tochterunternehmen im Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, in welchem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, so verständigen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten einschliesslich des Mitgliedstaates, in welchem die Finanz-Holdinggesellschaft ihren Sitz hat, um einvernehmlich diejenigen Behörden unter ihnen zu bestimmen, die die konsolidierte Aufsicht ausüben. Wird keine Übereinstimmung erzielt, wird die konsolidierte Aufsicht von den zuständigen Behörden ausgeübt, welche die Bank mit der höchsten Bilanzsumme zugelassen haben.
Art. 41d
Gemischte Unternehmen
1) Wenn das Mutterunternehmen einer oder mehrerer Banken ein gemischtes Unternehmen ist, haben das gemischte Unternehmen und alle Tochterunternehmen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Aufsicht über die Tochterunternehmen zweckdienlich sind.
2) Die gemäss Abs. 1 erhaltenen Informationen können durch die Dienststelle für Bankenaufsicht oder die bankengesetzlichen Revisionsstellen vor Ort überprüft werden.
3) Hat das gemischte Unternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, kommt bei der Überprüfung der Informationen gemäss Abs. 2 Art. 36a sinngemäss zur Anwendung.
4) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 1 beinhaltet keine Aufsichtsfunktion.
Art. 41e
Zusammenarbeit
1) Die in die Aufsicht auf konsolidierter Basis einbezogenen Unternehmen, gemischten Unternehmen und ihre Tochterunternehmen sowie die in Art. 41a Abs. 6 genannten Tochterunternehmen tauschen untereinander die Informationen aus, die für eine Aufsicht auf konsolidierter Basis zweckdienlich sind.
2) Wenn das Mutterunternehmen und eine oder mehrere Banken, die Tochterunternehmen sind, sich in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden, tauscht die Dienststelle für Bankenaufsicht mit den zuständigen Behörden die Informationen aus, die zweckdienlich sind, um die Aufsicht auf konsolidierter Basis zu ermöglichen oder zu erleichtern.
3) Die Beschaffung oder der Besitz von Informationen gemäss Abs. 2 im Falle von Finanz-Holdinggesellschaften, Finanzgesellschaften oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten beinhaltet keine Verpflichtung, diese Unternehmen auf Basis der Einzelbetrachtung zu beaufsichtigen.
4) Wenn eine Bank, eine Finanz-Holdinggesellschaft oder ein gemischtes Unternehmen ein oder mehrere Tochterunternehmen kontrolliert, bei denen es sich um Versicherungsunternehmen oder einer Zulassung unterworfene Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, arbeiten die zuständigen Aufsichtsbehörden eng zusammen und teilen sich alle Informationen mit, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und eine Aufsicht über die Tätigkeit und die finanzielle Situation aller Unternehmen, die ihrer Aufsicht unterliegen, zu ermöglichen.
5) Die Dienststelle für Bankenaufsicht führt eine Liste der in Art. 41a Abs. 2 genannten Finanz-Holdinggesellschaften. Die Liste wird dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes mitgeteilt.
6) Wenn Finanz-Holdinggesellschaften und gemischte Unternehmen oder deren verantwortliche Geschäftsleiter gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstossen, ergreift die Dienststelle für Bankenaufsicht geeignete Massnahmen, um festgestellte Verstösse oder deren Ursachen abzustellen. Zu diesem Zweck arbeitet die Dienststelle für Bankenaufsicht mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes eng zusammen, vor allem, wenn sich der Sitz einer Finanz-Holdinggesellschaft oder eines gemischten Unternehmens nicht am Ort der Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung befindet.
Überschrift vor Art. 41f
IVa. Kapitalherabsetzung
Art. 41f
Kapitalrückzahlung
1) Für Banken und Finanzgesellschaften gelten für die Herabsetzung des Aktienkapitals durch Rückzahlung von Aktien die Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts unter Vorbehalt folgender Vorschriften. Diese Vorschriften gelten sinngemäss auch für Banken und Finanzgesellschaften, die nicht in der Rechtsform der Aktiengesellschaft errichtet wurden.
2) Beabsichtigt eine Bank oder Finanzgesellschaft, ihr Aktienkapital herabzusetzen, ohne es gleichzeitig bis zur bisherigen Höhe durch neues, voll einzubezahlendes Kapital zu ersetzen, so hat die Generalversammlung eine entsprechende Änderung der Statuten zu beschliessen. Dieser Beschluss ist mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen zu fällen.
3) Die Generalversammlung darf die Kapitalherabsetzung nur beschliessen, wenn durch besonderen Revisionsbericht der bankengesetzlichen Revisionsstelle festgestellt ist, dass die Forderungen der Gläubiger trotz der Herabsetzung des Aktienkapitals voll gedeckt sind und die Liquidität gesichert ist.
4) Der Herabsetzungsbeschluss ist dreimal in den für amtliche Kundmachungen bestimmten Blättern und überdies in der in den Statuten vorgesehenen Form zu veröffentlichen. Es ist den Gläubigern bekanntzugeben, dass sie binnen zwei Monaten, von der dritten Bekanntmachung an gerechnet, unter Anmeldung ihrer Forderungen Befriedigung oder Sicherstellung verlangen können.
5) Die Kapitalherabsetzung darf durchgeführt werden nach Ablauf von zwei Monaten von dem Tag an gerechnet, an dem der Beschluss mit der Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche zum dritten Mal bekannt gemacht worden ist, und nachdem diejenigen Gläubiger, die innert dieser Frist ihre Ansprüche anmelden, ausbezahlt oder sichergestellt worden sind.
6) Den Gläubigern, deren Forderungen begründet wurden, bevor der Beschluss bekanntgemacht worden ist, muss, wenn sie sich binnen zwei Monaten nach der dritten Bekanntmachung zu diesem Zweck melden, Sicherheit geleistet werden, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Die Gläubiger sind in der Bekanntmachung auf dieses Recht hinzuweisen. Das Recht, Sicherheit zu verlangen, steht Gläubigern nicht zu, die schon angemessene Sicherheiten haben oder wenn diese in Anbetracht des Gesellschaftsvermögens nicht notwendig sind.
7) Zahlungen an die Aktionäre dürfen nur aufgrund der Herabsetzung des Grundkapitals erst nach Ablauf der den Gläubigern gesetzten Frist und nach Befriedigung oder Sicherstellung der angemeldeten Gläubiger geleistet werden. Auch eine Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen wird nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt und nicht vor Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wirksam, die sich rechtzeitig gemeldet haben.
8) Ein aus der Kapitalherabsetzung allfällig sich ergebender Buchgewinn ist den Kapitalreserven zuzuweisen.
9) In keinem Fall darf das Grundkapital bei Banken unter zehn Millionen Franken, bei Finanzgesellschaften unter zwei Millionen Franken herabgesetzt werden.
Art. 63 Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, c, h und i, Abs. 3 Bst. a
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft:
a) wer als Organmitglied und Mitarbeiter sowie sonst für eine Bank oder Finanzgesellschaft tätige Person, als Revisor sowie als Mitglied der Bankenkommission oder Mitarbeiter der Dienststelle für Bankenaufsicht die Pflicht zur Geheimhaltung verletzt oder wer hiezu verleitet oder zu verleiten sucht;
b) wer ohne Bewilligung eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt;
c) wer ohne Bewilligung eine Repräsentanz im Sinne von Art. 30a betreibt;
d) wer ohne Bewilligung eine Zweigstelle im Sinne von Art. 30o betreibt;
e) wer eine Zweigstelle einer Bank oder Finanzgesellschaft betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30d erfüllt sind;
f) wer eine Zweigstelle einer Wertpapierfirma betreibt, bevor die Voraussetzungen von Art. 30k erfüllt sind;
g) wer die Vorschriften über die Einlagensicherung oder den Anlegerschutz nicht erfüllt.
Die Strafen können miteinander verbunden werden.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft:
a) wer die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
c) wer die vorgeschriebenen Zuweisungen an die gesetzlichen Reserven nicht vornimmt;
h) wer im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs tätig wird, bevor die Voraussetzungen von Art. 30e oder 30l erfüllt sind;
i) wer ohne Beachtung der Auflagen im Sinne von Art. 14a die Datenverarbeitung ins Ausland auslagert.
3) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft:
a) wer den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss oder den konsolidierten Zwischenabschluss nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht;
Art. 67 Bst. d, e, g, h, i, k, l, m und n
d) den Geschäftsbericht, den konsolidierten Geschäftsbericht, den Zwischenabschluss, den konsolidierten Zwischenabschluss, die Mittelflussrechnung und die konsolidierte Mittelflussrechnung (Art. 10);
e) die Erhebung von Gebühren (Art. 30) und den Tarif betreffend die Kosten der Revision (Art. 40);
g) die Einlagensicherung und den Anlegerschutz (Art. 7);
h) den Erwerb und die Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen an Banken und Finanzgesellschaften (Art. 26a);
i) die Befreiung von der Pflicht zur Errichtung einer internen Revision (Art. 22);
k) die Liste der Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Art. 30c);
l) die Liste der Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen, für die die gegenseitige Anerkennung gilt (Art. 30h);
m) die Delegation von Aufgaben (Art. 32);
n) die Aufzeichnungs- und Meldepflichten und die Wohlverhaltensregeln (Art. 8a).
II.
Übergangsbestimmungen
1) Zweigstellen und Repräsentanzen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestanden haben, benötigen keine neue Bewilligung.
2) Bestehende Konzessionen und Bewilligungen, die den Bestimmungen von Art. 14a nicht entsprechen, sind innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
3) Bezeichnungen, die nicht den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 und 3 entsprechen, sind innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
4) Konzessionen und Bewilligungen, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, sind innert eines Jahres nach Inkrafttreten der betreffenden Erlasse an das neue Recht anzupassen oder gegebenenfalls zu entziehen oder zu widerrufen.
III.
Abänderung des Sachenrechts und des Sorgfaltspflichtgesetzes
1. Art. 366 und 367 des Sachenrechts vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, werden aufgehoben.
2. Das Sorgfaltspflichtgesetz vom 22. Mai 1996, LGBl. 1996 Nr. 116, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a, f und g
1) Diesem Gesetz unterstehen:
a) Banken und Finanzgesellschaften mit einer Bewilligung gemäss Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz) sowie liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Banken und Finanzgesellschaften;
f) Rechtsagenten im Sinne von Art. 67 des Gesetzes über die Rechtsanwälte;
g) liechtensteinische Zweigstellen von ausländischen Wertpapierfirmen.
IV.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef