831.30
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 7 ausgegeben am 18. Januar 1999
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 4 Bst. d
d) für Lebens-, Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherungsprämien ein jährlicher Betrag von 2 400 Franken bei Alleinstehenden und 4 800 Franken bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Invalidenversicherung und die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeiträge an die betriebliche Personalvorsorgeversicherung;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef