411.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 8 ausgegeben am 18. Januar 1999
Gesetz
vom 19. November 1998
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. September 1994, LGBl. 1994 Nr. 74, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23
Recht und Pflicht zum Kindergartenbesuch
1) Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.
2) Die Regierung kann für das letzte Jahr vor der Schulpflicht den Besuch des Kindergartens als obligatorisch erklären.
3) Zum Besuch des Kindergartens sind verpflichtet:
a) Kinder, welche gemäss Art. 86 zurückgestellt werden;
b) fremdsprachige Kinder in ihrem letzten Jahr vor dem Eintritt in die Schulpflicht.
Art. 23a
Aufnahme und Ausscheiden
1) Die Regierung bestimmt durch Verordnung den für den Eintritt in den Kindergarten massgeblichen Stichtag. Darüber hinaus kann die Regierung durch Verordnung eine Frist festlegen, innert welcher die Eltern nach vorgängiger Orientierung durch das Schulamt frei über einen Eintritt ihres Kindes in den Kindergarten entscheiden können. Die Frist beginnt frühestens am Stichtag und dauert höchstens drei Monate.
2) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein Kind, das gemäss Abs. 1 noch nicht zum Eintritt in den Kindergarten berechtigt ist, vorzeitig in den Kindergarten aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.
3) Spätestens mit dem Eintritt in die Schulpflicht scheiden die Kinder aus dem Kindergarten aus, ausgenommen bei Zurückstellungen.
4) Kinder, die in ihrer Entwicklung gestört oder behindert sind, haben das Recht, einen heilpädagogischen Kindergarten zu besuchen.
5) Der Schulrat entscheidet auf Antrag der Eltern, ob ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist, einen Regelkindergarten besuchen kann. Er berücksichtigt dabei die besonderen Erziehungsbedürfnisse des Kindes und das schulische Umfeld. Vor der Entscheidung sind die Eltern, der Gemeindeschulrat, die Kindergartenleiterin, der Arzt sowie der Schulpsychologische Dienst anzuhören. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.
Art. 75 Abs. 1, 3 und 4
1) Das Schuljahr beginnt im Spätsommer.
3) Die Regierung kann durch Verordnung eine Frist von höchstens sechs Monaten festlegen, innert welcher die Eltern frei über den Eintritt ihres Kindes in die Schulpflicht entscheiden können. Der Stichtag für den Beginn der Schulpflicht muss in deren Mitte fallen.
4) Auf Antrag der Eltern entscheidet der Schulrat, ob ein schulfähiges Kind, das zum Schulbesuch weder verpflichtet noch berechtigt ist, vorzeitig in die Schule aufgenommen werden kann. Der Schulrat holt die für den Aufnahmeentscheid notwendigen Gutachten ein.
Art. 86 Abs. 1
1) Auf Antrag der Eltern oder von Amts wegen entscheidet der Schulrat, ob ein noch nicht schulfähiges Kind, das gemäss Art. 75 Abs. 2 zum Schuleintritt verpflichtet ist, für das erste Jahr seiner Schulpflicht vom Schulbesuch zurückgestellt wird. Der Schulrat holt die für den Zurückstellungsentscheid notwendigen Gutachten ein.
Art. 106 Abs. 3 Bst. d
Aufgehoben
Art. 108 Abs. 1 Bst. b, k und n
b) Aufgehoben.
k) Bewilligung zum vorzeitigen Eintritt in den Kindergarten (Art. 23a Abs. 2), zum vorzeitigen Eintritt in die Schule (Art. 75 Abs. 4) sowie zur Zurückstellung (Art. 86 Abs. 1);
n) Entscheid über den Besuch des Regelkindergartens bzw. der Regelklasse durch ein Kind, das in seiner Entwicklung gestört oder behindert ist (Art. 23a Abs. 5 und Art. 82 Abs. 2);
II.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef