232.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 10 ausgegeben am 18. Januar 1999
Gesetz
vom 19. November 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 12. Dezember 1996 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz), LGBl. 1997 Nr. 60, wird wie folgt abgeändert:
Art. 53 Abs. 1
1) Wer in seinem Recht an der Marke oder an einer Herkunftsangabe verletzt oder gefährdet wird, kann vom Landgericht verlangen:
a) eine drohende Verletzung zu verbieten;
b) eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c) den Beklagten zu verpflichten, die Herkunft der in seinem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit der Marke oder der Herkunftsangabe versehenen Gegenstände anzugeben.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef