0.110.032.24 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1999 |
Nr. 27 |
ausgegeben am 17. Februar 1999 |
Kundmachung
vom 19. Januar 1999
der Beschlüsse Nr. 115/1998 bis 120/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 18. Dezember 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 19. Dezember 1998
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 115/1998 bis 120/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 115/1998 bis 120/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 115/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/98 vom 4. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/520/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte 2.048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1)
1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/521/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte 2.048-kbit/s-ONP-Mietleitungen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/522/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, uneingeschränkte 64-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1)
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/520/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/470/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 2.048-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/522/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/821/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungsschnittstellen an digitale, unstrukturierte 64-kbit/s-Mietleitungen für den offenen Netzzugang mit Wirkung vom 10. Juli 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4x (Entscheidung 97/529/EG der Kommission ) folgende Nummern angefügt:
"4y.
397 D 0520: Entscheidung 97/520/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, unstrukturierte 2.048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 41).
4z.
397 D 0521: Entscheidung 97/521/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, strukturierte 2.048-kbit/s-ONP-Mietleitungen (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 44).
4za.
397 D 0522: Entscheidung 97/522/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift - Anschaltebedingungen für Schnittstellen von Endeinrichtungen zum Anschluss an digitale, uneingeschränkte 64-kbit/s-ONP-Mietleitungen (Änderung 1) (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 46)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummer 4c (Entscheidung 94/470/EG der Kommission) sowie die Nummer 4h (Entscheidung 94/821/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/520/EG, 97/521/EG und 97/522/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 116/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/98 vom 4. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/523/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe)
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/524/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anforderungen an DECT-Telefonie-Anwendungen (2. Ausgabe)
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/525/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Anschaltebedingungen für DECT-Endeinrichtungen - GAP- Anwendungen
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/523/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/471/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift über allgemeine Anschaltebedingungen für DECT-Endeinrichtungen mit Wirkung vom 10. Januar 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/524/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/472/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für DECT-Endeinrichtungen - Telefonie - mit Wirkung vom 10. Januar 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/525/EG der Kommission wird die Entscheidung 95/525/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift über Anschaltebedingungen für Endeinrichtungen für die europäische schnurlose Digitalkommunikation (DECT), PAP-Anwendungen (Public Access Profile) mit Wirkung vom 10. Januar 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4za (Entscheidung 97/522/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4zb.
397 D 0523: Entscheidung 97/523/EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift: Allgemeine Anschaltebedingungen für DECT (Digital Enhanced Cordless Telecommunications) (2. Ausgabe) (
ABl. L 215 vom 7.8.1997, S. 48).
Art. 2
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummer 4d (Entscheidung 94/471/EG der Kommission), die Nummer 4e (Entscheidung 94/472/EG der Kommission) sowie die Nummer 4k (Entscheidung 95/525/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/523/EG, 97/524/EG und 97/525/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 117/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/98 vom 4. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/346/EG der Kommission vom 20. Mai 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN)
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/347/EG der Kommission vom 20. Mai 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Multiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN)
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Entscheidung 97/346/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/797/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) mit Wirkung vom 21. Mai 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist.
Mit der Entscheidung 97/347/EG der Kommission wird die Entscheidung 94/796/EG der Kommission über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Primärmultiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) mit Wirkung vom 21. Mai 1998 aufgehoben, die Teil des Abkommens ist, und die daher im Rahmen des Abkommens aufzuheben ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII nach Nummer 4zd (Entscheidung 97/525/EG der Kommission) folgende Nummern angefügt:
"4ze.
397 D 0346: Entscheidung 97/346/EG der Kommission vom 20. Mai 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Basisanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (
ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 19).
4zf.
397 D 0347: Entscheidung 97/347/EG der Kommission vom 20. Mai 1997 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Multiplexanschluss an das europaweite diensteintegrierende digitale Netz (ISDN) (
ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 24)."
Art. 2
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XVIII die Nummer 4f (Entscheidung 94/796/EG der Kommission) und die Nummer 4g (Entscheidung 94/797/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/346/EG und 97/347/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 118/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/98 vom 4. Juli 1998 geändert.
Die Entscheidung 97/740/EG der Kommission vom 14. Oktober 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Mauerwerk und verwandte Erzeugnisse
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Entscheidung 97/808/EG der Kommission vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 97/740/EG und 97/808/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 119/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs II(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 107/98 vom 27. November 1998 geändert.
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/98 vom 27. November 1998 geändert.
Die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung
11 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Ziel der Richtlinie 96/98/EC des Rates ist die Verbesserung der Sicherheit auf See und die Gewährleistung des freien Verkehrs der Schiffsausrüstung, sie ist daher sowohl in Anhang II als auch in Anhang XIII des Abkommens aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird folgendes Kapitel eingefügt:
"XXXII. Schiffsausrüstung
Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/98/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 120/1998
vom 18. Dezember 1998
über die Änderung des Anhangs XI(Telekommunikationsdienste)des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 111/98 vom 27. November 1998 geändert.
Die Empfehlung 98/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte)
12 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 26g (Empfehlung 98/195/EG der Kommission) folgender Wortlaut eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 98/511/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 19. Dezember 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 18. Dezember 1998
(Es folgen die Unterschriften)