271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 29 ausgegeben am 19. Februar 1999
Gesetz
vom 17. Dezember 1998
über die Abänderung des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1974, LGBl. 1974 Nr. 35, und des Gesetzes vom 14. Mai 1997, LGBl. 1997 Nr. 132, wird wie folgt abgeändert:
§ 516 Abs. 1
1) Unmündige und entmündigte Ehegatten können für sich selbst in die Scheidung oder Trennung einwilligen. Sie bedürfen in allen Verfahren gemäss dem Ehegesetz, wenn sie urteilsfähig sind (Art. 15 PGR), nicht der Mitwirkung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies gilt sinngemäss für die Brautleute im Verfahren über die Klage des Einsprechers (§ 517).
Überschrift vor § 518
Verfahren bei Scheidung auf gemeinsames Begehren
§ 518
1) Das Gesuch um Scheidung auf gemeinsames Begehren ist mit Schriftsatz oder zu Protokoll beim Landgericht anzubringen. Es hat Angaben zu enthalten über:
a) den Ort und die Zeit der Eheschliessung;
b) die Stelle, bei der die Ehe beurkundet ist, und nach Möglichkeit die Nummer des Registers;
c) den letzten gemeinsamen und den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt;
d) die Staatsangehörigkeit;
e) die Beschäftigung;
f) die Geburtsdaten;
g) die Religion;
h) die Namen und die Geburtsdaten der Kinder;
i) die früheren Ehen der Ehegatten;
k) die Errichtung von Ehepakten.
2) Das Gericht hat die Anhörung gemäss Art. 50 des Ehegesetzes durchzuführen und die Ehegatten über Sinn und Zweck der Anhörung und deren Bedeutung zu unterrichten.
§ 519
1) Das Gericht hat die Scheidung auf gemeinsames Begehren durch Urteil auszusprechen und die von den Ehegatten vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Zuteilung der Ehewohnung, der Aufteilung des Hausrates, des während der Ehe erzielten Vermögenszuwachses und der Aufteilung der Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge zu genehmigen, wenn sich aus der Anhörung ergibt, dass beide Ehegatten den Entschluss zur Scheidung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung gefasst haben und die vorgelegte Vereinbarung nicht offensichtlich unangemessen ist.
2) Ebenso hat das Gericht mit dem Urteil die vorgelegte Vereinbarung bezüglich des Unterhaltes, der Pflege und Erziehung der Kinder sowie des Verkehrs zwischen Eltern und Kindern zu genehmigen. Das Urteil ist zwecks Eröffnung eines Aktes an das Pflegschaftsgericht weiterzuleiten.
3) Im Falle einer Teileinigung (Art. 51 Ehegesetz) spricht das Gericht die Scheidung aus, genehmigt die von den Ehegatten vereinbarten Nebenfolgen und entscheidet über die strittig gebliebenen Nebenfolgen nach den Bestimmungen des Ehegesetzes über die Nebenfolgen der Scheidung und Trennung (Art. 66 ff. Ehegesetz).
Überschrift vor § 519a
Rechtsmittel
§ 519a
1) Bei einer Scheidung auf gemeinsames Begehren kann die Auflösung der Ehe nur wegen Willensmängeln oder Nichtigkeit angefochten werden. Das Obergericht entscheidet endgültig.
2) Die rechtskräftige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen kann nur bei Mängeln im Vertragsschluss angefochten werden. Dies gilt auch für die bei der Teileinigung vorgelegte Teilvereinbarung sowie für die Vereinbarung im Rahmen einer Scheidung auf Klage.
3) Ein Ehegatte kann die Auflösung der Ehe nicht allein deswegen anfechten, weil der andere ein Rechtsmittel gegen die durch Vereinbarung geregelten Scheidungsfolgen eingelegt hat.
4) Die Einlegung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft nur im Umfange der Anträge. Wird jedoch der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so können auch die Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilt werden und umgekehrt.
Überschrift vor § 520
Verfahren bei Scheidung auf Klage
§ 520 Abs. 1
1) Die Scheidung nach Getrenntleben und die Scheidung wegen Unzumutbarkeit sind mit Klage geltend zu machen.
§ 521
1) Das Gericht hat zu Beginn des Verfahrens den im Falle einer Scheidung wegen Unzumutbarkeit in Art. 57 des Ehegesetzes vorgeschriebenen Versöhnungsversuch zu unternehmen, der einmal zu wiederholen ist, wenn Aussicht auf Versöhnung besteht. Die Ehegatten haben zu den Versöhnungsversuchen persönlich und ohne Vertreter zu erscheinen. Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht hierzu Sachverständige von Ehe- und Familienberatungsstellen beiziehen.
2) Das Gericht kann das Verfahren für einen angemessenen Zeitraum unterbrechen, wenn es nach Abschluss des Versöhnungsverfahrens im Zuge des Scheidungsverfahrens zur Ansicht gelangt, dass eine Möglichkeit zur Aussöhnung besteht.
§ 523 Abs. 1
1) Das Gericht hat von Amtes wegen zu untersuchen, ob die Voraussetzung des dreijährigen Getrenntlebens (Art. 55 Ehegesetz) oder ein Unzumutbarkeitsgrund (Art. 56 Ehegesetz) vorliegt, ob der Scheidungsklage stattgegeben werden kann und ob der Grund für die Unzumutbarkeit dem Beklagten überwiegend oder ganz zugerechnet werden kann.
§ 524 Abs. 2 Satz 2
Aufgehoben
§ 525 Abs. 2
2) Im Falle einer Widerklage oder einer ausdrücklichen Zustimmung der beklagten Partei zur Scheidung sind die Bestimmungen über das Verfahren bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sinngemäss anwendbar (Art. 59 Ehegesetz).
Überschrift vor § 526
Verfahren über die Ungültigkeit der Ehe und Scheidung der Ehe auf Klage
§ 527
In der Frage der Ehescheidung ist der Abschluss eines Vergleiches, die Fällung eines Teilurteiles, eines Zwischenurteiles, eines Anerkenntnisurteiles, eines Versäumnisurteiles oder eines Urteiles nach § 399 unzulässig.
§ 528
Das Gericht hat im Falle einer Klage auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit in jeder Lage des Verfahrens die Versöhnung der Parteien zu versuchen. Es kann hierzu die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern.
§ 529
Erscheint der Kläger zur ersten für die mündliche Verhandlung anberaumten Tagsatzung nicht, so ist die Klage auf Antrag des Beklagten vom Gericht als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären.
§ 531
1) Hat das Gericht aufgrund der Untersuchungen und der aufgenommenen Beweise nach freier Überzeugung das Vorliegen eines Scheidungsgrundes festgestellt, so hat es die Scheidung mit Urteil auszusprechen.
2) Wird die Ehe aufgrund von Art. 55 des Ehegesetzes (Getrenntleben) geschieden, so ist lediglich der objektive Umstand des dreijährigen Getrenntlebens im Urteil festzuhalten.
3) Im Falle der Scheidung wegen Unzumutbarkeit bestimmt das Gericht die Aufteilung der Prozesskosten sinngemäss nach den Grundätzen der ZPO. Bei der Scheidung wegen Getrenntlebens werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
4) Im Scheidungsurteil ist auszusprechen, dass mit Eintritt der Rechtskraft das Band der Ehe gelöst ist.
5) Sofern keine Vereinbarung der Ehegatten über die Folgen der Scheidung vorliegt, hat das Gericht von Amtes wegen im Scheidungsurteil eine Regelung über sämtliche Folgen der Scheidung zu treffen.
Überschrift vor § 532
Verfahren bei Trennung der Ehe
§ 532
1) Auf das Verfahren über die Trennung der Ehe sind die Bestimmungen des Scheidungsverfahrens sinngemäss anwendbar.
2) Im Trennungsurteil ist vom Gericht auszusprechen, dass es mit Eintritt der Rechtskraft die Verpflichtung zur ehelichen Gemeinschaft und zur ehelichen Treue aufhebt, das Band der Ehe aber bestehen bleibt, sowie dass das Trennungsurteil seine Wirkung verliert, wenn die getrennten Ehegatten die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und davon das Gericht durch eine gemeinsame schriftliche Erklärung verständigen.
§ 532a Abs. 2
2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Verfahren bei der Scheidung sind anzuwenden, soweit sie dem ausländischen Recht nicht widersprechen.
§ 533 Abs. 6 und 8
6) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der §§ 522, 523, 524, 525, 526, 527, 530 und 531 Abs. 1 und 5 sinngemäss.
8) Die Kosten sind danach zu verteilen, ob und inwieweit einem Ehegatten die Schuld an der Ungültigerklärung der Ehe insofern zugerechnet werden muss, als ihm der Grund, der zur Ungültigkeit der Ehe führte, bekannt war oder bekannt sein musste. Wird die Staatsanwaltschaft kostenersatzpflichtig, so ist der Kostenersatz dem Land aufzuerlegen.
§ 534
Auf Streitigkeiten der Ehegatten wegen vermögensrechtlicher Ansprüche, die mit dem Verfahren auf Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe verbunden sind, sind die Bestimmungen der §§ 522, 524, 525, 526 und 530 anzuwenden.
II.
Übergangsbestimmung
1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Ehetrennungsverfahren gelangt nach Massgabe des neuen Scheidungs- und Trennungsrechts das neue Recht zur Anwendung.
2) Auf hängige Ehescheidungsverfahren gelangt das bisherige Recht zur Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef