272.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 31 ausgegeben am 19. Februar 1999
Gesetz
vom 17. Dezember 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und

die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Oktober 1992, LGBl. 1993 Nr. 56, wird wie folgt abgeändert:
§ 51 Abs. 1
1) Klagen auf Untersagung des Eheabschlusses, Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung einer Ehe, gemeinsame Begehren auf Scheidung oder Trennung sowie andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem ehelichen oder Elternverhältnis können beim Landgericht eingebracht werden, wenn auch nur einer der beiden Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist, unabhängig davon, wo sie ihren Wohnsitz haben.
§ 60
Für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff. EheG) und Verfahren über nichtstreitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h EheG) ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef