| 181.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 48 |
ausgegeben am 19. Februar 1999 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche, LGBl. 1987 Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1994, LGBl. 1994 Nr. 83, wird wie folgt abgeändert:
Höhe des Beitrages
Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 300 000 Franken festgesetzt. Dieser Beitrag wird erstmals für das Jahr 1999 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ausgerichtet.
Verwendung; Berichterstattung
Die römisch-katholische Kirche legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.
Die Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sind von der römisch-katholischen Kirche vorläufig auf einem Sonderkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu deponieren. Die Verwendung dieser Beiträge für Zwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt erst nach Durchführung der angestrebten Neuregelung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Staat, spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2002.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef