413.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 49 ausgegeben am 19. Februar 1999
Gesetz
vom 18. Dezember 1998
über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" (EbLG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeines
Art. 1
Rechtsform und Sitz
Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts. Die Regierung wird ermächtigt, den Sitz der Stiftung festzulegen.
Art. 2
Begriffe
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 3
Zweck
Zweck der Stiftung ist:
a) die Koordination der Bestrebungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und des Angebots an Programmen und Kursen sowie die Förderung des Zusammenwirkens der Veranstalter;
b) die Vergabe der gemäss Jahresvoranschlag zur Verfügung stehenden Förderungsmittel im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung;
c) die Qualitätssicherung der geförderten Angebote;
d) die Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Institutionen der beruflichen Weiterbildung zwecks optimaler Koordination der Bereiche der Erwachsenenbildung und der beruflichen Weiterbildung;
e) die Durchführung von eigenen Programmen und Kursen im Bereich der Erwachsenenbildung, soweit sie nicht von anderen Veranstaltern durchgeführt werden oder durchgeführt werden können;
f) die mittel- und langfristige Planung im Bereich der Erwachsenenbildung;
g) die Förderung der Entwicklung auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere die Ausbildung von Erwachsenenbildnern.
Art. 4
Vermögen
Der Staat widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:
a) ein Stiftungskapital in der Höhe von 100 000 Franken;
b) einen jährlich vom Landtag anlässlich der Genehmigung des Landesvoranschlages festzusetzenden Betrag.
Art. 5
Einkünfte
Die Einkünfte der Stiftung sind:
a) der gemäss Landesvoranschlag jährlich vorgesehene Landesbeitrag;
b) freiwillige Beiträge von Gemeinden und Privaten;
c) Einkünfte aus der Durchführung von Programmen und Kursen im Bereich der Erwachsenenbildung;
d) sonstige Zuwendungen, wie Schenkungen oder Vermächtnisse.
Art. 6
Organe
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) die Geschäftsführung.
II. Der Stiftungsrat
Art. 7
Zusammensetzung
1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Er wird von der Regierung für jeweils vier Jahre bestellt. Die Regierung bestellt den Präsidenten, im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3) Personen, die in den Stiftungsrat berufen werden, dürfen keine engere Verbindung zu Veranstaltern der Erwachsenenbildung aufweisen.
Art. 8
Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten, und dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen und die der Stiftung zufliessenden Vermögenswerte im Einklang mit diesem Gesetz und mit dem Gesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung verwaltet und verwendet werden. Er kann hierfür vorbehaltlich der Befugnisse der Regierung die notwendigen Massnahmen treffen.
2) Dem Stiftungsrat obliegen insbesondere:
a) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag (Detailbudget), die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu Handen der Regierung;
b) der Erlass von Reglementen über die Förderung und Finanzierung der Veranstalter von Angeboten der Erwachsenenbildung im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung;
c) die Unterbreitung von Anträgen über die Koordination, Planung und Ausrichtung der Erwachsenenbildung zu Handen der Regierung;
d) die Beschlussfassung über und die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen an Veranstalter von Erwachsenenbildungskursen im Rahmen des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung, des Landesvoranschlages und der von der Regierung genehmigten Reglemente;
e) die Unterbreitung von Anträgen zu Handen der Regierung für die Besetzung der Geschäftsführung sowie die Anstellung von Personal.
III. Die Geschäftsführung
Art. 9
Bestellung und Aufgaben
1) Die Regierung stellt auf Ansuchen und Antrag des Stiftungsrates einen Geschäftsführer an.
2) Der Geschäftsführer besorgt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Beschlüsse und Anweisungen des Stiftungsrates und unterbreitet diesem Anträge für die Tätigkeiten der Stiftung.
3) Der Geschäftsführer ist dem Stiftungsrat für seine Tätigkeiten verantwortlich.
IV. Aufsicht
Art. 10
Aufsichtsbehörde
1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung. Diese zieht hierzu eine Revisionsstelle bei.
2) Die Regierung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages und die Einsetzung desselben in den jährlichen Landesvoranschlag;
b) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
c) die Genehmigung der Reglemente der Stiftung;
d) die Genehmigung von Konzepten betreffend die Planung und Ausrichtung der Erwachsenenbildung;
e) die Anstellung des Geschäftsführers und des übrigen Personals auf Antrag des Stiftungsrates.
V. Schlussbestimmungen
Art. 11
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung beschliesst der Landtag.
Art. 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef