836.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 79 ausgegeben am 21. April 1999
Verordnung
vom 6. April 1999
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, in der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember 1990, LGBl. 1991 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Abs. 4
4) Die Pflegekinder im Sinne von Art. 24 Bst. d des Gesetzes sind den übrigen Kindern gleichgestellt. Ein Pflegekindschaftsverhältnis liegt vor, wenn ein Kind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen wird und eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern nahekommende Beziehung besteht. Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne des Gesetzes kann auch angenommen werden, wenn für einen nahen Familienangehörigen, der kein Kind im Sinne von Art. 24 Bst. a bis c des Gesetzes ist, wie für ein Pflegekind gesorgt wird.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Mai 1997 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef