851.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 85 ausgegeben am 21. April 1999
Verordnung
vom 13. April 1999
über die Abänderung der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
Aufgrund von Art. 31 des Sozialhilfegesetzes vom 15. November 1984, LGBl. 1985 Nr. 17, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 7. April 1987 zum Sozialhilfegesetz, LGBl. 1987 Nr. 18, in der Fassung der Verordnung vom 12. Mai 1992, LGBl. 1992 Nr. 49, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20
Richtsätze
Soweit die Hilfe in Form von Geldleistungen gegeben wird, sind in der Regel unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel folgende Beiträge zu gewähren:
a) Grundbedarf I für den Lebensunterhalt:
1. Mit dem Grundbedarf I werden die folgenden Aufwendungen für den Lebensunterhalt abgedeckt:
- Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren;
- Bekleidung und Schuhe;
- Energieverbrauch (Elektrizität, Gas etc.) ohne Wohnnebenkosten;
- laufende Haushaltsführung (Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung) inkl. Kehrichtgebühren;
- kleine Haushaltsgegenstände;
- Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte (z.B. selbstgekaufte Medikamente);
- Verkehrsauslagen (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/ Mofa);
- Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post);
- Unterhaltung und Bildung (z.B. Spielsachen, Zeitungen, Bücher, Schulkosten, Kino, Haustierhaltung);
- Körperpflege (z.B. Coiffeur, Toilettenartikel);
- persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial);
- auswärts eingenommene Getränke;
- Hausrat- und Haftpflichtversicherung;
- Taschengeld.
2. Zur Deckung des Grundbedarfes I für den Lebensunterhalt werden folgende Pauschalbeträge nach Personenanzahl in einem gemeinsam geführten Haushalt ausgerichtet:
Haushaltgrösse:
Pauschale pro Monat: (in Franken)
Pauschale pro Person und Monat:
(in Franken)
1 Person
1 010.--
 
2 Personen
1 545.--
773.--
3 Personen
1 880.--
626.--
4 Personen
2 160.--
540.--
5 Personen
2 445.--
489.--
6 Personen
2 725.--
454.--
7 Personen
3 010.--
430.--
pro weitere Person
zusätzlich 280.--
 
b) Zuschlag zum Grundbedarf I für den Lebensunterhalt:
An unterhaltsbedürftige Jugendliche über 16 Jahre, die sich in Ausbildung befinden und kein eigenes Einkommen erzielen, wird ein Zuschlag zum Grundbedarf I für den Lebensunterhalt in Höhe von 200 Franken pro Monat ausgerichtet.
c) Grundbedarf II für den Lebensunterhalt:
Der Grundbedarf II (frei verfügbarer Betrag) bezweckt die Erhöhung des Grundbedarfes für den Lebensunterhalt (Grundbedarf I) auf ein Niveau, das eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Je nach individuellen Bedürfnissen werden damit Wahlmöglichkeiten und der Zugang zu Gütern wie Kultur und Sport, Bildung oder zusätzliche Verkehrsauslagen ermöglicht. Für den Grundbedarf II werden folgende Beträge pro Monat ausgerichtet:
Haushaltgrösse:
Pauschale pro Monat:
(in Franken)
1 Person
100.--
2 Personen
155.--
3 Personen
190.--
ab 4 Personen
215.--
Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen (bis maximal drei Monate) besteht kein Anspruch auf den Grundbedarf II.
d) Personen in stationären Einrichtungen:
Personen in stationären Einrichtungen wie Heimen, Kliniken und therapeutischen Wohngemeinschaften, die über kein oder ein ungenügendes Einkommen verfügen, haben zur Deckung ihrer persönlichen Bedürfnisse Anspruch auf eine Pauschale im Sinne des Bst. c. Die Höhe der Pauschale ist sowohl dem individuellen Bedarf als auch den internen Regelungen der jeweiligen Institution anzupassen. Bei der Festsetzung der Pauschale ist insbesondere auf die körperliche und geistige Mobilität Bedacht zu nehmen.
Die Pauschale beträgt 200 Franken bis maximal 500 Franken pro Monat.
e) Wohnkosten:
Anzurechnen ist der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Die Situation auf dem Wohnungsmarkt ist gebührend zu berücksichtigen.
Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten bzw. bei erhaltenswertem Wohneigentum die offiziellen Gebühren sowie die absolut nötigen Reparaturkosten.
Bei überhöhten Wohnkosten kann der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt werden. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf den vom Amt für Soziale Dienste als angemessen angesehenen Marktmietzins oder auf jenen Betrag reduziert werden, welcher der verfügbaren günstigeren Wohnung entspricht.
f) Medizinische Grundversorgung:
Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) sowie die Selbstbehalte werden vergütet.
g) AHV/IV/FAK-Beiträge:
Die Mindestversicherungsbeiträge (Basisversorgung) werden vergütet.
h) Erwerbszugewinn:
Bei erwerbstätigen Personen wird eine Pauschale (Freibetrag) als Erwerbszugewinn berücksichtigt. Die Pauschale für den Erwerbszugewinn beträgt 300 Franken pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung. Der Betrag ist bei Teilzeitarbeit entsprechend zu kürzen.
An die Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeuges kann zusätzlich ein Betrag bis maximal 100 Franken pro Monat angerechnet werden, sofern der Arbeitsplatz nicht auf zumutbare Weise (z.B. bei Schichtarbeit) mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann.
Bei der Gewährung von kurzfristigen Nothilfen (bis maximal drei Monate) ist der Erwerbszugewinn nicht anzurechnen.
Art. 21 Abs. 2
2) Wenn unterstützte Personen zumutbare Auflagen oder Weisungen missachten, können folgende Massnahmen (alternativ oder kumulativ) getroffen werden:
a) Nichtgewährung, Kürzung oder Streichung des Grundbedarfes II für den Lebensunterhalt;
b) Kürzung des Grundbedarfs I für den Lebensunterhalt um maximal 15 %, sofern wichtige Gründe dies rechtfertigen.
Art. 22 Abs. 4
4) Lebt die unterstützte Person mit anderen, nicht unterstützten Personen im gleichen Haushalt, gelten folgende Grundsätze:
a) Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Lebensunterhalt (Grundbedarf I und II), die Miete und die Mietnebenkosten. Der anteilsmässige Unterhaltsbeitrag für die unterstützte Person wird ermittelt, indem zunächst der Gesamtaufwand für den entsprechenden Haushalt gemäss den Richtsätzen der Berechnung zu Grunde gelegt wird. Der Gesamtaufwand wird dann umgerechnet auf Pro-Kopf-Anteile. Kinder bis und mit dem 11. Lebensjahr werden bei der Mietzinsberechnung mit dem Faktor 0.5 einbezogen.
b) Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, wird ein Einkommen in Höhe von 550 Franken bis 900 Franken als Entschädigung für die Haushaltführung einberechnet.
c) Erwerbseinkommen oder andere Einkünfte Minderjähriger, die mit unterstützungsbedürftigen Eltern im gleichen Haushalt leben, sind in der Berechnung des Gesamteinkommens des unterstützten Haushaltes nur bis zur Höhe des auf diese Personen entfallenden Anteils beim Aufwand anzurechnen. Bei den sich in Ausbildung (z.B. Berufslehre) befindlichen Minderjährigen sind deren persönliche Verhältnisse zu berücksichtigen.
Art. 24 Abs. 1 Bst. b
1) Bei der Bemessung der Sozialhilfe sind voll anzurechnen:
b) Bezüge von AHV, IV, FAK (mit Ausnahme der Alleinerziehendenzulage), Ergänzungsleistungen der AHV, Pensionskassen, Krankenkassen, Arbeitslosenversicherungen, Unfallversicherungen und privaten Versicherungen sowie Unterhaltsbeiträge Dritter; nachträglich eingehende Sozialversicherungsleistungen sind mit der im Voraus ausgerichteten Unterstützung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu verrechnen, wenn die Sozialversicherungsleistungen und die Sozialhilfeunterstützung denselben Zeitraum betreffen;
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef