| 836.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 98 |
ausgegeben am 5. Mai 1999 |
Gesetz
vom 10. März 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Leistungen
Nach Massgabe dieses Gesetzes sind folgende Familienzulagen auszurichten:
a) Kinderzulagen;
b) Geburtszulagen;
c) Alleinerziehendenzulagen.
Überschrift vor Art. 34
D. Alleinerziehendenzulagen
Anspruchsberechtigung, Höhe, Beginn und Erlöschen sowie Geltendmachung des Anspruchs
1) Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen hat eine alleinstehende Person im Sinne des Abs. 2, die Anspruch auf Kinderzulagen nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 27 hat. Der Anspruch besteht für jedes Kind, mit dem die alleinstehende Person in gemeinsamem Haushalt lebt.
2) Eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person gilt als alleinstehend, wenn sie nicht mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt; eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit ihrem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamen Haushalt lebt. Eine verheiratete Person gilt als alleinstehend, wenn ein Verfahren auf Trennung oder Scheidung der Ehe bei Gericht anhängig ist und die verheiratete Person weder mit ihrem Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt noch mit einer anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) in gemeinsamem Haushalt lebt.
3) Die Alleinerziehendenzulagen werden zusätzlich zu den Kinderzulagen ausgerichtet und betragen monatlich 70 Franken für jedes Kind. Die Bestimmung von Art. 26 Abs. 3 über die Ausrichtung eines Teils der Zulagen bei nicht voll beschäftigten oder nebenberuflich beschäftigten Personen ohne zivilrechtlichen Wohnsitz im Inland findet auch bezüglich der Alleinerziehendenzulagen sinngemäss Anwendung.
4) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen entsteht ab dem Beginn des Anspruchs auf Kinderzulagen; sofern jedoch die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen erst während des laufenden Bezuges von Kinderzulagen erfüllt werden, so entsteht der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats, der auf das den Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen auslösende Ereignis folgt.
5) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagenerlischt in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Kinderzulage im Sinne von Art. 30 erlischt. Der Anspruch erlischt zudem, wenn eine der Anspruchsvoraussetzungen für die Alleinerziehendenzulagen wegfällt, und zwar jeweils mit Wirkung ab dem 1. Tag des Monats nach dem Entfall der Anspruchsvoraussetzungen für Alleinerziehendenzulagen.
6) Der Anspruch auf Alleinerziehendenzulagen ist jährlich mittels Antrag geltend zu machen. Die antragstellende Person hat eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde oder einer anderen geeigneten Behörde über die Personalien der in ihrer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen beizubringen. Über den Antrag hat die Anstalt mittels Verfügung zu entscheiden.
Überschrift vor Art. 35
E. Verschiedene Bestimmungen
5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäss auch für die Alleinerziehendenzulagen gemäss Art. 34.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef