vom 27. April 1999
des Beschlusses Nr. 91/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. September 1998
Zustimmung des Landtags: 18. Dezember 1998
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 91/1998 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 91/1998 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/1998
vom 25. September 1998
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/98 vom 17. Juli 1998 geändert.
Die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität
1 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird vor Nummer 1 (Richtlinie 87/372/EWG des Rates) und nach der Überschrift "Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird" folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Telekommunikationsdienste"
Art. 2
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5c (Richtlinie 95/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgendes angefügt:
"Postdienste
5d.
397 L 0067: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (
ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 5 Abs. 2 wird der Verweis auf "den Vertrag, insbesondere dessen Art. 36 und 56" ersetzt durch den Verweis auf "das EWR-Abkommen, insbesondere die Art. 13 und 33".
b) In Art. 26 wird das Wort "Vertrag" durch das Wort "EWR-Abkommen" ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 25. September 1998
(Es folgen die Unterschriften)