741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 109 ausgegeben am 28. Mai 1999
Verordnung
vom 9. März 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS)
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. m
2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
m) BBT für das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie;
Art. 4 Abs. 5 und 6
5) Wird in dieser Verordnung auf die Anlagen A und B des ADR verwiesen, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung.
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut liegt bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, der Motorfahrzeugkontrolle, dem Amt für Umweltschutz, dem Tiefbauamt und dem Amt für Zivilschutz und Landesversorgung zur Einsicht auf.
Art. 10 Abs. 8
8) Der Befüller
a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks oder Fahrzeuge für Güter in loser Schüttung oder Container für Güter in loser Schüttung zu vergewissern, dass sich die Tanks, Fahrzeuge und Container sowie deren Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden,
b) darf Tanks, Fahrzeuge und Container nur mit den für diese Tanks, Fahrzeuge oder Container zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen,
c) hat beim Befüllen von Tanks die Bestimmungen hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu beachten,
d) hat beim Befüllen des Tanks den höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für das Füllgut einzuhalten,
e) hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen zu prüfen,
f) hat darauf zu achten, dass an den von ihm befüllten Tanks aussen keine gefährlichen Reste des Füllguts anhaften, und
g) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur Beförderung vorbereitet, an den von ihm befüllten Tanks sowie Fahrzeugen für Güter in loser Schüttung oder Containern für Güter in loser Schüttung die jeweils vorgeschriebenen orangefarbenen Kennzeichnungen und die jeweils vorgeschriebenen Gefahrzettel anzubringen.
Art. 11 Abs. 3 Bst. f
3) Der Antrag für die Beförderungsbewilligung hat zu enthalten:
f) die Zeitpunkte und Orte der in Aussicht genommenen Fahrtunterbrechungen;
Art. 30 Sachüberschrift
Tankrevisionsunternehmen
Art. 31 Abs. 2, 3 und 4
2) Aufgehoben
3) Aufgehoben
4) Aufgehoben
Art. 35
Sonstige Ausrüstung
Fahrzeuge im Sinne von Art. 9 dürfen zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden, wenn sie ausgerüstet sind mit:
a) zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken (z.B. Triopan); und
b) zwei orangefarbenen Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind.
Art. 36 Abs. 2
2) Inhaber von durch das BBT ausgestellten Sprengausweisen sind im Inland berechtigt, gefährliche Güter der Klasse 1 ADR (Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff) über die Freimenge hinaus zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.
Art. 37 Abs. 3
3) Beim Halten oder Parkieren eines Fahrzeuges, das eine besondere Gefahr darstellt, muss der Führer oder die Fahrzeugbesatzung die gefährliche Zone mit zwei selbststehend reflektierenden Warndreiecken und, wenn es die Witterung erfordert sowie bei Nacht, mit zwei orangefarbenen Warnblinkleuchten, die von der elektrischen Ausrüstung des Fahrzeuges unabhängig sind, absichern und die Landespolizei unverzüglich verständigen.
Anhang 5
Aufgehoben
Anhang 6
Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef