| 413.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 125 |
ausgegeben am 18. Juni 1999 |
Gesetz
vom 21. April 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 5. Juli 1979 über die Förderung der Erwachsenenbildung, LGBl. 1979 Nr. 45, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 5
II. Träger und Veranstalter der Erwachsenenbildung
Träger und Veranstalter
1) Trägerin der Erwachsenenbildung ist die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein".
2) Veranstalter der Erwachsenenbildung sind Privatpersonen, private Institutionen und Vereinigungen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland, die in den in Art. 3 genannten Bereichen tätig werden, die römisch-katholische Kirche und andere von der Regierung anerkannte christliche Religionsgemeinschaften sowie die Gemeinden.
Voraussetzungen für die Förderung
1) Veranstalter der Erwachsenenbildung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 haben, um in den Genuss staatlicher Förderung zu kommen, folgende Voraussetzungen zu erfüllen und für ihre Veranstaltungen zu gewährleisten und nachzuweisen:
a) die Öffentlichkeit der Bildungsarbeit;
b) die Planmässigkeit der Bildungsarbeit;
c) eine der Erwachsenenbildung entsprechende Didaktik und Methodik;
d) die qualifizierte Leitung oder Betreuung der Veranstaltungen;
e) die Übereinstimmung der Bildungsinhalte mit allgemeinen Grundsätzen der Ethik wie Toleranz, Nächstenliebe und Respekt vor dem Leben.
2) Die geförderten Veranstalter haben der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten und die Verwendung der vom Staat gewährten Mittel zu erstatten.
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die vom Staat geförderte Erwachsenenbildung aus. Sie überwacht die Geschäftsführung der Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" und erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
2) Die Regierung fördert die Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung durch:
a) die Vorsehung und Bereitstellung der notwendigen Mittel im jährlichen Landesvoranschlag;
b) die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Anlagen.
3) Werden weder Privatpersonen oder Institutionen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 noch die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" für bestimmte Bereiche der Erwachsenenbildung aus eigenem Antrieb tätig, kann die Regierung die Stiftung beauftragen, vom Staat getragene Bildungsmöglichkeiten anzubieten, wenn dafür ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Sachüberschrift vor Art. 8
Aufgehoben
Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein"
1) Die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein" koordiniert sämtliche geförderten Tätigkeiten im Bereich der Erwachsenenbildung und sorgt für die Ausrichtung der vom Land zur Verfügung gestellten Mittel an die gemäss diesem Gesetz förderungswürdigen Institutionen.
2) Die Aufgaben und Kompetenzen der Stiftung richten sich im einzelnen nach dem Gesetz über die Stiftung "Erwachsenenbildung Liechtenstein".
Aufgehoben
Aufgehoben
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef