| 290 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 161 |
ausgegeben am 23. Juli 1999 |
Gesetz
vom 19. Mai 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht, LGBl. 1996 Nr. 194, wird wie folgt abgeändert:
3) Verrichtet der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich im Fürstentum Liechtenstein oder befindet sich dort die einstellende Niederlassung, ist liechtensteinisches Recht anzuwenden. Eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
Urheberrechtsverträge
1) Verträge über Urheberrechte sind nach dem auf Schuldverhältnisse anwendbaren Recht (Art. 39 f.) zu beurteilen; eine Rechtswahl ist stets zu beachten.
2) Verträge über die kollektive Rechtewahrnehmung in Liechtenstein unterliegen immer liechtensteinischem Recht.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Urheberrechtsgesetz vom 19. Mai 1999 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef