| 240.12 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 202 |
ausgegeben am 3. November 1999 |
Verordnung
vom 12. Oktober 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung)
Aufgrund von Art. 17, 18 und 26 des Gesetzes vom 22. Oktober 1992 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), LGBl. 1992 Nr. 121, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Recht
Die Verordnung vom 3. September 1996 über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung), LGBl. 1996 Nr. 142, wird wie folgt abgeändert:
c) Richtlinie 98/6/EG des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (EWR - Rechtssammlung: Anh. XIX - 1a.01).
Art. 5 Abs. 3 Bst. l und Abs. 4
3) Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei:
l) Erzeugnissen, deren Gundpreis mit dem Detailpreis identisch ist.
4) Bei in losem Zustand zum Verkauf angebotenen Erzeugnissen ist lediglich der Grundpreis anzugeben.
1) Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Detailpreis enthalten sein. Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach dessen Inkraftreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.
2) In Fällen, in denen in der Werbung der Detailpreis angegeben wird, ist vorbehaltlich Art. 5 auch der Grundpreis bekanntzugeben.
2) Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität oder Eigenschaften zu umschreiben.
Vollzug
1) Der Vollzug dieser Verordnung obliegt im Bereich Lebensmittel dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, in allen anderen Bereichen dem Amt für Volkswirtschaft.
2) Die beiden Ämter treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich alle geeigneten Massnahmen zum Vollzug dieser Verordnung. Sie können insbesondere:
a) Weisungen erlassen;
b) die Herausgabe von Informationen und Unterlagen verlangen;
c) Verstösse zur Anzeige bringen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef