836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 210 ausgegeben am 11. November 1999
Gesetz
vom 16. September 1999
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 45
Beitragspflicht der Arbeitgeber
Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber gemäss Art. 47 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für ihre Arbeitnehmer, die gemäss Art. 36 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung der Beitragspflicht unterstellt sind. Der Beitrag beträgt 2.1 % des massgebenden Lohnes gemäss Art. 38 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Art. 46
Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden, der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, der Nichterwerbstätigen und der der Rentnersteuer unterstehenden Personen
1) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden sowie die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber haben einen jährlichen Beitrag von 2.1 % auf das bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen zu entrichten.
2) Die bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung obligatorisch versicherten Nichterwerbstätigen und die der Rentnersteuer unterstehenden Personen haben einen jährlichen Beitrag von 2.1 % des gemäss Art. 63quinquies des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung angerechneten Erwerbseinkommens zu entrichten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef