| 744.111 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 232 |
ausgegeben am 17. Dezember 1999 |
Verordnung
vom 7. Dezember 1999
zum Gesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsverordnung, PBV)
Aufgrund von Art. 7 Abs. 7, Art. 20, Art. 22 Abs. 2, Art. 25 Abs. 3, Art. 36 und Art. 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, und Art. 67 des Gesetzes vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen, LGBl. 1998 Nr. 135, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt in Durchführung des Personenbeförderungsgesetzes insbesondere:
a) die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer;
b) die Buchführung und Auskunftspflicht;
c) die Ausnahmen von der Beförderungspflicht;
d) die Abgeltung von Zusatzleistungen;
e) den Anschlussbruch, den Ausfall von Kursen und die Schadenersatzhöchstgrenze;
f) die besonderen Bestimmungen für Luftseilbahnen;
g) die Zuständigkeit.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer
Art. 3
Verfahren
1) Die Vergabe von Aufträgen der "Liechtenstein Bus Anstalt" (LBA) gemäss Art. 6 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Öffentliche Auftragswesen.
2) Das Verhandlungsverfahren kann nur mit Zustimmung der Regierung gewählt werden.
Art. 4
Kriterien
Bei der Vergabe sind unter Berücksichtigung aller Umstände insbesondere die Kriterien vollständige Erfüllung der Bestimmungen des Lastenheftes, Zuverlässigkeit (u.a. Referenzen), Leistungsfähigkeit, Entwicklungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.
Art. 5
Einverständnis des bisherigen Subunternehmers
1) Die Einverständniserklärung des bisherigen Subunternehmers betreffend die Übernahme des Fuhrparks durch den neuen Subunternehmer gemäss Art. 7 Abs. 5 sowie Art. 47 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes hat mindestens 30 Tage vor der Ausschreibung, gerechnet auf den Tag der Bekanntmachung im engeren Sinne (i.e.S.), zu erfolgen.
2) Das voraussichtliche Datum der Bekanntmachung i.e.S. ist dem bisherigen Subunternehmer mindestens 60 Tage vorher mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
3) Der Mitteilung gemäss Abs. 2 ist die Liste der Fahrzeuge unter Angabe des kalkulatorischen Resttilgungswertes gemäss Art. 7 Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes je Fahrzeug auf den Zeitpunkt der Übergabe an den neuen Subunternehmer beizulegen. Zum Nachweis der Berechnung des kalkulatorischen Resttilgungswertes ist in dieser Liste der Anschaffungswert sowie die zugrundegelegte Nutzungsdauer je Fahrzeug aufzuführen. Meint der bisherige Subunternehmer nachweisen zu können, dass der von der LBA angegebene Anschaffungswert vom tatsächlichen abweicht, so hat er dies spätestens zehn Tage nach Empfang der Mitteilung der LBA mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die LBA hat binnen zehn Tagen nach Empfang dieser Mitteilung dem bisherigen Subunternehmer mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, welchen kalkulatorischen Resttilgungswert sie anerkennt. Eine Verlängerung der dem bisherigen Subunternehmer gesetzten Frist gemäss Abs. 1 zur Abgabe seiner Einverständniserklärung ist ausgeschlossen.
4) Die Einverständniserklärung des bisherigen Subunternehmers hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Liegt die Einverständniserklärung nicht fristgemäss vor, so gilt sie als nicht erteilt.
5) In der Einverständniserklärung hat der bisherige Subunternehmer anzugeben, ob er mit der Übergabe sämtlicher oder nur einzelner Fahrzeuge des bisher eingesetzten Fuhrparks einverstanden ist. Die zu übergebenden Fahrzeuge sind in einer der Einverständniserklärung beigelegten Liste aufzuführen. In der Einverständniserklärung und der Ausschreibung kann nur die Übernahme von Fahrzeugen vorgesehen werden, die sich zum Zeitpunkt der Übernahme bzw. Übergabe im Eigentum des bisherigen Subunternehmers befinden.
6) Für die Einverständniserklärung des bisherigen Subunternehmers betreffend die Anmietung der betriebsnotwendigen Liegenschaften durch die LBA zu einem von der Regierung festgelegten Marktpreis für einen Zeitraum von drei Jahren und deren Beistellung an den neuen Subunternehmer gemäss Art. 47 Abs. 3 des Personenbeförderungsgesetzes gelten die Fristen und Bedingungen gemäss Abs. 1 und 4.
7) Als betriebsnotwendige Liegenschaften gemäss Abs. 6 gelten die bisher im Rahmen der Postautohalterverträge genutzten Betriebs- und Stellflächen. Die Einverständniserklärung des bisherigen Subunternehmers, in welcher nicht ausdrücklich bestätigt wird, dass sich das Einverständnis zur Vermietung vollumfänglich auf die bisher genutzten Betriebs- und Stellflächen erstreckt, gilt als nicht erteilt.
8) Der von der Regierung festgelegte Marktpreis gemäss Abs. 6 wird dem bisherigen Subunternehmer mindestens 60 Tage vor dem voraussichtlichen Datum der Bekanntmachung i.e.S. mit eingeschriebenem Brief mitgeteilt.
III. Buchführung und Auskunftspflicht
Art. 6
Betriebsrechnung, Statistiken
1) Die jährliche Betriebsrechnung mit Geschäftsbericht der Unternehmung gemäss Art. 20 des Personenbeförderungsgesetzes ist nach den Vorschriften des Personen- und Gesellschaftsrechtes zu erstellen.
2) Für den Fall, dass die Unternehmung neben dem Linienverkehr oder den Sonderformen des Linienverkehrs im Bereich des Gelegenheitsverkehrs oder in anderen Geschäften tätig ist, sind diese in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt zu führen.
3) Der Geschäftsbericht ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres einzureichen. Es sind die folgenden Unterlagen beizufügen:
a) Liste der in der jeweiligen Geschäftsperiode durchgeführten statistischen Erhebungen (Zählungen, Stichproben, Befragung von Fahrgästen oder Passanten und dergleichen);
b) Liste einmaliger oder regelmässiger Werbeaktionen zur Förderung des öffentlichen Nahverkehrs;
c) Liste der Massnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastung (z.B. Minderung der Schadstoffemissionen der Fahrzeuge);
d) Statistiken über die:
- Entwicklung der Auslastung (Auslastungsquote) insgesamt undnach Linien;
- gefahrene Kilometer (Kilometerproduktion) insgesamt und nach Linien;
- Anzahl der beförderten Personen insgesamt und nach Linien;
- Anzahl der verkauften Einzelfahrscheine, Wochen-, Monats- und Jahresabonnements;
- Anzahl von fremd- und eigenverschuldeten Unfällen;
- Anzahl eingegangener Beschwerden.
4) Dem Geschäftsbericht der LBA sind zusätzlich Statistiken beizufügen über die Anzahl gefahrener Kilometer und beförderter Personen im Rahmen von zusätzlichen Fahrten (Art. 23 Abs. 3 PBG) sowie von Sonderfahrplänen (Art. 23 Abs. 4 PBG).
IV. Ausnahmen von der Beförderungspflicht
Art. 7
Vom Transport ausgeschlossene Personen
1) Die Unternehmung kann Personen vom Transport ausschliessen, die:
a) betrunken sind oder unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehen;
b) sich ungebührlich benehmen;
c) die Benützungs- und Verhaltensvorschriften oder die Anordnungen des Personals nicht befolgen.
2) Kinder können aus Sicherheitsgründen vom Transport mit gewissen Verkehrsträgern, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, ausgeschlossen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie von Erwachsenen begleitet werden oder nicht.
Art. 8
Verweigerung des Transports
1) Sind die Witterungsbedingungen im Einzugsgebiet einer Unternehmung zur Ausübung eines Sportes ungünstig, insbesondere bei Lawinengefahr, so kann die Unternehmung den für diese Sportart ausgerüsteten Personen den Transport verweigern.
2) Eine Unternehmung kann Personen den Transport zur Ausübung eines Sportes verweigern und, im Wiederholungsfalle oder in schweren Fällen, den Fahrausweis entziehen, wenn sie im Gebiet, das von der Unternehmung bedient wird, durch ihr Verhalten Dritte offensichtlich gefährden, namentlich indem sie:
a) sich rücksichtslos verhalten;
b) einen lawinengefährdeten Hang befahren;
c) die Weisungs- und Verbotstafeln missachten;
d) sich den Sicherheitsanordnungen des Aufsichts- und Rettungsdienstes widersetzen.
Art. 9
Von der Mitnahme ausgeschlossenes Handgepäck
1) Als Handgepäck dürfen nicht mitgenommen werden:
a) Stoffe und Gegenstände, die gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse vom Gütertransport ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Bedingungen zugelassen sind;
b) Sachen, die den Tarifbestimmungen für Reisegepäck über Masse, Umfang und Verpackung nicht entsprechen;
c) vorbehaltlich der Bestimmungen von Abs. 3 lebende Tiere;
d) Sachen, die den Mitreisenden lästig fallen oder einen Schaden verursachen können.
2) Besteht der Verdacht, dass Sachen mitgeführt werden, die von der Mitnahme ausgeschlossen sind, so kann die Unternehmung den Inhalt des Handgepäcks in Gegenwart des Reisenden überprüfen.
3) Die Tarife regeln die Zulassung von Hunden und kleinen zahmen Tieren. Sie bestimmen, ob und für welche Tiere ein Entgelt zu bezahlen ist.
V. Abgeltung von Zusatzleistungen
Art. 10
Ungedeckte Kosten
Unter ungedeckten Kosten gemäss Art. 25 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes ist die Differenz zwischen dem durch die Zusatzleistung verursachten Mehraufwand und dem aufgrund der Zusatzleistung erzielten Mehrertrag während eines Rechnungsjahrs zu verstehen.
Art. 11
Abgeltungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Abgeltung des vom Land bestellten Verkehrsangebotes ist, dass die Unternehmung:
a) über eine Betriebsbuchhaltung verfügt, die es erlaubt, den durch die Zusatzleistung verursachten Mehraufwand eindeutig zu bestimmen;
b) ein Kostenrechnungssystem verwendet, das von einer nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften konzessionierten Revisionsstelle geprüft wurde.
VI. Anschlussbruch, Ausfall von Kursen, Schadenersatzhöchstgrenze
Art. 12
Anschlussbruch, Ausfall von Kursen
Hindert eine Verspätung oder der Ausfall eines Kurses den Reisenden daran, seine Reise mit dem im Fahrplan vorgesehenen Kurs fortzusetzen, so kann er:
a) auf die Weiterreise verzichten und den Fahrpreis für die nicht gefahrene Strecke zurückverlangen;
b) die unentgeltliche Rückreise auf die Ausgangsstation mit dem nächsten geeigneten Kurs sowie die Erstattung der bezahlten Beträge verlangen;
c) die Weiterreise mit dem nächsten geeigneten Kurs antreten, wobei die Unternehmung den Fahrausweis wenn nötig ändert (Verlängerung der Geltungsdauer, Streckenwechsel, Gültigkeitsvermerk für eine höhere Klasse oder Fahrzeuggattung), ohne einen Preiszuschlag zu verlangen;
d) der Weiterreise mit einem anderen Verkehrsträger zustimmen.
Art. 13
Schadenersatzhöchstgrenze
Reisende, die ihre Reise aufgrund einer Verspätung oder des Ausfalls eines Kurses nicht gleichentags fortsetzen können, haben Anrecht auf Schadenersatz in Höhe der entstandenen Unkosten, höchstens jedoch für eine Übernachtung mit Frühstück.
VII. Besondere Bestimmungen für Luftseilbahnen
Art. 14
Voraussetzungen
1) Die Konzession kann gemäss Art. 11 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes nur erteilt werden, wenn die Erschliessungsanforderungen nach Abs. 2 erfüllt sind und eine günstige Nachfrageentwicklung erwartet werden kann.
2) Die Erschliessungsanforderungen gelten als erfüllt, wenn:
a) die Landschaft für die vorgesehene Nutzung geeignet ist;
b) die Erschliessung, d.h. insbesondere der Standort, die Art und die Förderleistung der projektierten Luftseilbahn, zweckmässig geplant ist;
c) die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich der projektierten Luftseilbahn ausreichende Frequenzen ermöglicht;
d) die projektierte Luftseilbahn gut erreichbar ist.
Art. 15
Angaben zum Konzessionsgesuch
1) Die Begründung des Bedürfnisses im Konzessionsgesuch gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. d des Personenbeförderungsgesetzes hat ausführliche Angaben zu enthalten über:
a) die natürliche Eignung der Landschaft für das Skifahren, Wandern und andere Nutzungsmöglichkeiten;
b) bestehende Transportanlagen, Beherbergungsmöglichkeiten und Erreichbarkeit;
c) die Nutzung des bestehenden örtlichen und regionalen touristischen Angebots, insbesondere für Transport und Beherbergung;
d) die Bedeutung der projektierten Anlage für den örtlichen und regionalen Fremdenverkehr.
2) Der Bezeichnung der vorgesehenen Fahrzeuge gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. g des Personenbeförderungsgesetzes sind Angaben beizufügen über:
a) die Bahnart;
b) das Fassungsvermögen;
c) die stündliche Förderleistung der Fahrzeuge.
3) Die topographische Karte gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. l des Personenbeförderungsgesetzes ist im Massstab 1:25 000 oder 1:50 000 mit Fahrstrecke sowie den Namen und Koordinaten aller Stationen einzureichen. Beizufügen sind:
a) ein Längsprofil im Massstab 1:1 000;
b) Querprofile;
c) ein planerischer Bericht;
d) ein technischer Bericht.
4) Der planerische Bericht gemäss Abs. 3 Bst. c enthält:
a) eine topographische Karte im Masstab 1:25 000 oder 1:50 000 mit den bestehenden und geplanten touristischen Transport- und Nebenanlagen, den bestehenden und geplanten Skipisten nach Schwierigkeitsgrad und den Wanderwegen;
b) einen Plan über die vorgesehene zukünftige touristische Entwicklung;
c) einen Detailplan der Skipisten im Massstab 1:10 000 mit Angaben über Anzahl, Lage, Art und Fläche allfälliger Geländekorrekturen;
d) einen Rodungsplan mit den erforderlichen Rodungen und den vorgesehenen Ersatzaufforstungen;
e) Angaben über die Lage und die Aufnahmefähigkeit der bei der Talstation geplanten Parkplätze und Zufahrtsstrassen.
5) Der technische Bericht gemäss Abs. 3 Bst. d enthält:
a) Grundrisse und Ansichten der Stationen mit einem kurzen Baubeschrieb;
b) Angaben über allfällige Kreuzungen und Parallelführungen mit anderen Anlagen, insbesondere elektrischen Leitungen und Kabeln;
c) Angaben über Energieversorgung, Stromart und Stromlieferant.
6) Die Planrechnung gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. n des Personenbeförderungsgesetzes beinhaltet:
a) eine detaillierte Zusammenstellung der Kosten für die Transportanlage und die bahnbedingten Bauten und Einrichtungen, für die Skilifte, Restaurants, Parkplätze, Zufahrten, Pistenfahrzeuge, Pistenverbauungen, für den Pisten- und Rettungsdienst, die Wasserversorgung und
-entsorgung sowie die Kehrichtbeseitigung;
b) ein Schema der vorgesehenen Betriebs- und Unterhaltsorganisation mit Personalbedarf;
c) einen Finanzierungsplan mit dem Nachweis allfälliger Mittelzusicherungen;
d) eine Planerfolgsrechnung einschliesslich Abschreibungen und Kapitalkosten für die ersten drei Betriebsjahre.
Art. 16
Fristen, Erstreckung
1) In der Konzession werden Fristen festgesetzt für:
a) die Einreichung der Pläne sowie den Nachweis über den Erwerb oder die Zusicherung der erforderlichen Rechte;
b) den Baubeginn;
c) die Vollendung des Baus sowie die Erfüllung der gesetzten Auflagen.
2) Die Regierung kann die Fristen um längstens zwei Jahre erstrecken.
Art. 17
Beseitigung der Anlage
Erlischt die Konzession, wird sie aufgehoben oder entzogen, so ist das Unternehmen verpflichtet, die Luftseilbahn auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Art. 18
Haftpflichtversicherung
1) Die Unternehmung hat zur Deckung der aus ihrer Tätigkeit gegen sie entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen und während der Dauer ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten.
2) Für die Mindestversicherung gelten die Bestimmungen von Art. 3 der Verkehrsversicherungsverordnung.
Art. 19
Zuständigkeit
Die Vorbereitung von Geschäften, für welche die Regierung zuständig ist, obliegt:
a) dem Amt für Zollwesen hinsichtlich der Personenbeförderung auf der Strasse. Im Zusammenhang mit der LBA sind nur Konzessions- bzw. Genehmigungsgesuche (grenzüberschreitender Verkehr) zu bearbeiten;
b) dem Amt für Volkswirtschaft hinsichtlich der Personenbeförderung mit Luftseilbahnen und anderen Transportmitteln gemäss Art. 1 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes.
Art. 20
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. Mai 1980 über die Konzessionierung von Luftseilbahnen (Luftseilbahnkonzessionsverordnung), LGBl. 1980 Nr. 44, wird aufgehoben.
Art. 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef