| 813.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 1999 |
Nr. 240 |
ausgegeben am 23. Dezember 1999 |
Gesetz
vom 21. Oktober 1999
über das Liechtensteinische Landesspital
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform, Sitz, Begriffe
1) Das Liechtensteinische Landesspital ist eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz.
2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die darin verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Zweck
1) Zweck der Stiftung "Liechtensteinisches Landesspital" ist die Führung eines Landesspitals im Belegarztsystem. Das medizinische Angebot richtet sich nach den im Spital zugelassenen Belegärzten.
2) Die Zulassung von Belegärzten ist nach den Bedürfnissen der Grundversorgung auszurichten. Die Regierung umschreibt mit Verordnung den Rahmen der Grundversorgung der Bevölkerung.
3) Das Landesspital sorgt für eine umfassende Sicherung der Qualität in allen Leistungsbereichen.
Art. 3
Leistungsauftrag
Die Regierung definiert in Form eines Leistungsauftrags an das Landesspital die zu erbringenden Leistungen und die Anforderungen bezüglich Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung. Die Definition des Leistungsauftrags erfolgt unter Berücksichtigung der mit den umliegenden Vertragsspitälern getroffenen Leistungsvereinbarungen.
Art. 4
Vermögenswerte
1) Die Gemeinde Vaduz widmet der Stiftung das Spitalgebäude sowie alle Aktiven und Passiven gemäss Abschlussbilanz des Krankenhauses Vaduz per 31. Dezember 1999.
2) Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der Gemeinde Vaduz geregelt.
Art. 5
Betriebsdefizite, Betriebsdarlehen
1) Die Betriebsdefizite der Stiftung werden vom Land getragen. Das Land kann den jährlichen Betriebsbeitrag in Form eines Globalkredites ausrichten. Die Einzelheiten werden von der Regierung mit Verordnung festgelegt.
2) Bei Bedarf stellt das Land der Stiftung ein Betriebsdarlehen zur Verfügung, welches in Höhe des durchschnittlichen Jahreszinssatzes für Hypotheken im ersten Rang auf Einfamilienhäuser bei der Liechtensteinischen Landesbank verzinst wird.
Art. 6
Investitionen
1) Das Land gewährleistet den baulichen Unterhalt des Landesspitals.
2) Anschaffungen und bauliche Massnahmen im Rahmen des Betriebsbudgets oder des Globalkredites genehmigen der Stiftungsrat bzw. der Verwaltungsdirektor im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz.
3) Investitionen für Betriebseinrichtungen wie medizinische Anlagen und Geräte, Mobiliar oder Informatikanlagen, welche das Landesspital nicht mit eigenem Kapital zu finanzieren in der Lage ist oder welche erhebliche Folgekosten verursachen, werden vom Stiftungsrat bei der Regierung beantragt und gegebenenfalls in den Landesvoranschlag aufgenommen. Das Land kann eine Abschreibung dieser Investitionen zu Lasten der Betriebsrechnung vorschreiben.
Art. 7
Organe
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Verwaltungsdirektor;
c) die Spitalkommission;
d) die Kontrollstelle.
Stiftungsrat
Art. 8
a) Zusammensetzung, Beschlussfassung, Einberufung
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf fachkompetenten Mitgliedern, welche auf vier Jahre bestellt werden. Drei Mitglieder werden von der Regierung und je ein Mitglied von der Gemeinde Vaduz sowie von der Belegärztevereinigung bestimmt. Der Präsident des Stiftungsrates wird von der Regierung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selbst.
2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3) Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Antrag des Verwaltungsdirektors einberufen.
4) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt der Verwaltungsdirektor mit beratender Stimme teil.
5) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte einen Ausschuss bilden und dessen Befugnisse umschreiben.
Art. 9
b) Aufgaben
Die Aufgaben des Stiftungsrates werden von der Regierung auf dem Verordnungsweg geregelt. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Oberleitung des Spitals und der Erlass eines Reglementes über die Kompetenzen des Verwaltungsdirektors;
b) der Erlass eines Reglements zur Regelung der Zulassung von und der Zusammenarbeit mit den Belegärzten gemäss Art. 13 Abs. 4;
c) der Erlass eines Reglementes über die Aufgaben und Kompetenzen des Delegierten der Belegärztevereinigung;
d) der Erlass eines Pflegeleitbildes auf Vorschlag des Pflegedienstes;
e) die Festlegung der Organisation;
f) die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung;
g) die Beschlussfassung über die jährlichen Betriebs- und Investitionsbudgets;
h) die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors;
i) die Bestellung und Abberufung des Pflegedienstleiters;
k) die Aufsicht über den Verwaltungsdirektor;
l) die Festsetzung der Besoldung des Verwaltungsdirektors und des Pflegedienstleiters;
m) die Anstellung und Entlassung von Personal, sofern diese Kompetenz nicht dem Verwaltungsdirektor delegiert ist;
n) der Erlass von Richtlinien über die Anstellung und die Tätigkeit von Assistenzärzten, sofern eine Anstellung für den Betrieb des Landesspitals erforderlich ist;
o) der Erlass eines Besoldungsreglementes;
p) die Erstattung des Jahresberichtes samt Jahresrechnung.
Verwaltungsdirektor
Art. 10
a) Grundsatz
1) Dem Verwaltungsdirektor obliegen die Führungsverantwortung und die Entscheidungsbefugnis in allen operativen Fragen im Rahmen des Reglementes des Stiftungsrates. Das medizinische Verordnungsrecht des behandelnden Arztes bleibt in jedem Fall gewährleistet.
2) Bei Bedarf kann vom Stiftungsrat ein stellvertretender Verwaltungsdirektor bestellt werden.
Art. 11
b) Aufgaben
Dem Verwaltungsdirektor obliegen insbesondere:
a) die Organisation, Führung und Überwachung des gesamten Betriebes mit Einschluss des Rechnungswesens sowie der Debitoren- und Kreditorenkontrolle;
b) die Anstellung und Entlassung des Personals und Festlegung der Löhne im Rahmen der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente;
c) die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates und der Vollzug seiner Beschlüsse;
d) die Ausarbeitung des jährlichen Budgets;
e) die Vorbereitung und Antragsstellung über die Jahresrechnung und den Jahresbericht;
f) die laufende Überwachung der finanziellen Zielsetzungen;
g) der Kontakt mit Behörden, Lieferanten und weiteren Organisationen;
h) der Abschluss von Unterhaltsverträgen für technische Einrichtungen.
Art. 12
Spitalkommission
1) Der Spitalkommission gehören an:
a) der Verwaltungsdirektor als Vorsitzender;
b) der Delegierte der Belegärztevereinigung;
c) der Pflegedienstleiter.
2) Die Spitalkommission hat beratende Funktion. Sie berät in wichtigen Fragen aus den Verantwortungsbereichen ihrer Mitglieder.
Art. 13
Belegärzte
1) Als Belegärzte werden im Rahmen der verfügbaren Kapazität im Land frei praktizierende Ärzte zugelassen, welche einen Vertrag mit der Stiftung abschliessen. Über die Zulassungsbedingungen und die Zulassung von Ärzten entscheidet der Stiftungsrat. Bei der Zulassung von Belegärzten ist primär den Bedürfnissen der Grundversorgung Rechnung zu tragen.
2) Die am Spital zugelassenen Ärzte beteiligen sich an den Kosten der Infrastruktur des Spitals.
3) Die Belegärzte sind im ärztlichen Bereich für ihre Patienten verantwortlich. Sie müssen insbesondere in Notfällen innert nützlicher Frist erreichbar und bei Bedarf im Spital anwesend sein bzw. für eine geeignete Stellvertretung sorgen. Für den Spitalbetrieb ist durch die Belegärzte ein Notfalldienst sicherzustellen.
4) Die Einzelheiten insbesondere über die Zulassung, die Aufgaben der Belegärztevereinigung, die Kostenbeteiligung der Belegärzte und den Notfalldienst werden in einem Reglement des Stiftungsrates geregelt.
Art. 14
Belegärztevereinigung; Delegierter der Belegärzte
1) Die am Spital tätigen Belegärzte bilden die Vereinigung der Belegärzte. Die Belegärztevereinigung bildet einen medizinischen Ausschuss, welcher Fragen des ärztlichen Dienstes behandelt.
2) Die Belegärztevereinigung bestimmt einen Delegierten der Belegärzte. Dem Delegierten der Belegärzte obliegt die medizinische Gesamtleitung des Landesspitals einschliesslich der Verantwortung über allfällige am Spital tätige Assistenzärzte; diese sind dem Delegierten unterstellt. Bei der Betreuung und Behandlung von Patienten arbeiten die Assistenzärzte unter der Verantwortung des entsprechenden Belegarztes. Die Aufgaben und Kompetenzen des Delegierten der Belegärztevereinigung werden in einem Reglement des Stiftungsrates umschrieben.
3) Die Aufgaben der Belegärztevereinigung werden in einem Reglement des Stiftungsrates geregelt.
Art. 15
Pflegedienst
1) Der Pflegedienst ist fachlich für den Pflegebereich verantwortlich.
2) Der Stiftungsrat bestimmt einen Pflegedienstleiter.
3) Das Spital stellt den Pflegedienst sicher.
Kontrollstelle
Art. 16
a) Bestellung
Die Regierung bestimmt eine anerkannte externe Revisionsgesellschaft als Kontrollstelle.
Art. 17
b) Aufgaben
Die Revisionsstelle hat zu ermitteln, ob die Jahresrechnung nach Form und Inhalt gemäss den gesetzlichen Vorschriften aufgestellt ist und ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen eingehalten worden sind.
Art. 18
Aufsichtsbehörde
1) Die Regierung ist Aufsichtsbehörde der Stiftung.
2) Der Regierung obliegen:
a) der Erlass eines Leistungsauftrags;
b) die Genehmigung des Jahresvoranschlages, der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts;
c) die Genehmigung der vom Stiftungsrat erlassenen Reglemente;
d) die Genehmigung der Bestellung und Abberufung des Verwaltungsdirektors und des Stellvertreters;
e) die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheidungen des Stiftungsrates.
Art. 19
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege sind anwendbar.
Art. 20
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 21
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef