vom 14. Dezember 1999
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)
Die Verordnung vom 16. März 1999 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF), LGBl. 1999 Nr. 71, wird wie folgt abgeändert:
Nach Art. 12 des Gewässerschutzgesetzes wird bestraft, wer:
a) sich bei seinen Tätigkeiten nicht an den Stand der Technik hält (Art. 5);
b) durch ungenügende Massnahmen das Verhindern von Flüssigkeitsverlusten nicht gewährleistet (Art. 6);
c) durch ungenügende Massnahmen das leichte Erkennen von Flüssigkeitsverlusten nicht gewährleistet (Art. 7);
d) durch ungenügende Massnahmen das Zurückhalten von auslaufenden Flüssigkeiten nicht gewährleistet (Art. 8);
e) in Wasserschutzgebieten, Schutzzonen oder Schutzarealen eine Anlage ohne die entsprechende Ausnahmebewilligung erstellt (Art. 10);
f) eine bewilligungspflichtige Anlage ohne Bewilligung erstellt oder ändert (Art. 11);
g) das Erstellen oder Ändern einer nicht bewilligungspflichtigen Anlage nicht meldet (Art. 12);
h) eine bewilligungspflichtige Anlage vor deren Abnahme in Betrieb nimmt (Art. 13);
i) den Pflichten zur Eintragung in das Tankkontrollheft nicht nachkommt (Art. 15, Art. 18 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 4);
k) die Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten nicht einhält (Art.16);
l) eine Anlage vorschriftswidrig befüllt (Art. 17 und 18);
m) die Ausserbetriebnahme einer Anlage nicht gemäss dem Stand der Technik durchführt (Art. 19);
n) der Revisionspflicht nicht nachkommt (Art. 20);
o) Revisionen ohne Bewilligung ausführt (Art 21);
p) apparative Vorrichtungen nicht regelmässig kontrollieren lässt (Art. 24);
q) Anlageteile ohne Prüfbescheinigung verwendet (Art. 25);
r) ohne Bestätigung durch einen Sachverständigen Spezialarbeiten ausführt (Art. 27);
s) angeordnete Massnahmen nicht befolgt (Art. 28);
t) Auskünfte verweigert oder Abklärungen nicht duldet (Art. 29);
u) Revisionen nach bisherigem Recht nicht durchführt (Art. 33);
v) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstösst.
2) Für Anlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt oder geändert wurden, ist ebenfalls ein Tankkontrollheft auszustellen.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.