812.120
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 16 ausgegeben am 20. Januar 2000
Gesetz
vom 26. November 1999
über die Abänderung des Betäubungsmittelgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Betäubungsmittelgesetz vom 20. April 1983, LGBl. 1983 Nr. 38, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BMG)
Art. 2 Abs. 3 Bst. c, d und e
3) Den Betäubungsmitteln im Sinne dieses Gesetzes sind gleichgestellt:
c) zentral dämpfende Stoffe vom Wirkungstyp der Barbiturate oder Benzodiazepine;
d) weitere Stoffe, denen eine den Stoffen der Gruppen a bis c dieses Absatzes ähnliche Wirkung innewohnt;
e) Präparate, die Stoffe der Gruppen a bis d dieses Absatzes enthalten.
Art. 15 Abs. 2, 3, 4 und 5
2) Die Regierung kann für diese oder für weitere Stoffe, die sich zur Herstellung von Betäubungsmitteln oder von psychotropen Stoffen eignen, eine Bewilligungspflicht oder andere, weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Sie befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.
3) Die Regierung kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von Liechtenstein ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.
4) Die Kontrollstelle für Arzneimittel erstellt das Verzeichnis der Stoffe nach Abs. 1 und 2.
5) Für den Vollzug von Abs. 1 und 2, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann die Regierung private Organisationen beiziehen.
II.
Änderung bisheriger Zuständigkeiten
a) Die Zuständigkeit der Regierung in Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 geht in die Zuständigkeit der Kontrollstelle für Arzneimittel über. Die entsprechenden Bezeichnungen werden ersetzt.
b) Die Zuständigkeit der Sanitätskommission in Art. 6 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Abs. 1 geht in die Zuständigkeit der Kontrollstelle für Arzneimittel über. Die entsprechenden Bezeichnungen werden ersetzt.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef