0.110.032.63
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2000 Nr. 22 ausgegeben am 21. Januar 2000
Kundmachung
vom 11. Januar 2000
des Beschlusses Nr. 37/1999 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. März 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 37/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 37/1999 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 37/1999
vom 30. März 1999
über die Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/1999 vom 29. Januar 1999 geändert.
Die Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste1 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die spezifische Situation Liechtensteins sowie die Tatsache, dass die Telekommunikationsdienste in Liechtenstein bislang gemäss Monopolvereinbarungen mit der Schweiz erbracht wurden, ist angemessen zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen der Richtlinie 97/13/EG, die sich auf Drittländer beziehen, sind für die Zwecke des Abkommens anzupassen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5cb (Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer angefügt:
"5cc. 397 L 0013: Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 Abs. 2 und im Anhang werden die Verweise auf den "Vertrag" durch Verweise auf das "EWR-Abkommen" und die Angabe "insbesondere in den Art. 36 und 56" durch die Angabe "insbesondere in den Art. 13 und 33" ersetzt.
b) Für die in Art. 18 der Richtlinie beschriebenen Beziehungen zu Drittländern gilt Folgendes:
1. Um bei der Anwendung einer Drittlandsregelung auf Genehmigungen und auf den Betrieb im Rahmen von Genehmigungen grösstmögliche Konvergenz zu erreichen, tauschen die Vertragsparteien die in Art. 18 Abs. 1 genannten Informationen aus und konsultieren einander im Rahmen des Gemeinsamen EWR-Ausschusses und gemäss von den Vertragsparteien zu vereinbarenden besonderen Verfahren über die Angelegenheiten, auf die in Art. 18 Abs. 2 Bezug genommen wird.
2. Wenn die Gemeinschaft auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 2 mit einem Drittland verhandelt, um gleichwertige Rechte für Gemeinschaftseinrichtungen in diesen Drittländern zu erwirken, bemüht sie sich darum, für die Organisationen der EFTA-Staaten Gleichbehandlung zu erreichen.
c) Unter Nummer 4.7 des Anhangs der Richtlinie wird der Ausdruck "Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber Drittländern" durch den Ausdruck "Verpflichtungen der Gemeinschaft oder eines EFTA-Staates gegenüber Drittländern" ersetzt;
d) In Bezug auf Art. 3 Abs. 2 können für die von Liechtenstein gewährten Einzelgenehmigungen auch besondere Bedingungen gelten, die:
i) den Kunden in Liechtenstein bei der Erbringung der Dienste, die früher im Rahmen von Monopolvereinbarungen mit der Schweiz erbracht wurden, Kontinuität bieten;
ii) die Ersetzung der früheren Monopolvereinbarungen mit der Schweiz durch die Einführung von Ausschreibungen für die Grundversorgung (gemäss dem liechtensteinischen Telekommunikationsgesetz vom 20. Juni 1996) in Liechtenstein erleichtern;
iii) im Einklang mit dem EWR-Recht die Erfordernisse der Erbringung von Universaldiensten unter den besonderen Bedingungen berücksichtigen, die für sehr kleine Netze gelten."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15.