| 411.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2000 |
Nr. 35 |
ausgegeben am 11. Februar 2000 |
Gesetz
vom 15. Dezember 1999
über die Abänderung des Schulgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Das Schulgesetz vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 60
2. Hauptstück
Privatschulen und Privatunterricht
1. Abschnitt
Bewilligungspflichtige Privatschulen
Art. 60
Begriff der Privatschule
Privatschulen sind von natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts getragene Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem Lehrplan unterrichtet wird.
Art. 61
Bewilligungspflichtige Privatschulen
1) Der Bewilligungspflicht unterstehen Privatschulen, die:
a) anstelle der öffentlichen Kindergärten zum Kindergartenbesuch berechtigte Kinder aufnehmen;
b) anstelle der öffentlichen Schule schulpflichtige Kinder aufnehmen;
c) auf die Matura oder auf die Berufsmatura vorbereiten.
2) Für andere Privatschulen besteht keine Bewilligungspflicht.
3) Vorbehalten bleiben die gewerbe-, bau- und fremdenpolizeilichen Regelungen sowie die gesetzlichen Regelungen über die Berufsbildung, das Hochschulwesen sowie über die Erwachsenenbildung.
Überschrift vor Art. 62
2. Abschnitt
Bewilligungsverfahren
Art. 62
Voraussetzungen
1) Dem Schulträger wird die Errichtung und Führung einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 bewilligt, wenn er nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Schulleitung und Lehrer müssen über eine Ausbildung gemäss Art. 91 Abs. 2 verfügen;
b) der Lehrplan muss gemäss Art. 8 Abs. 2 aufgebaut sein;
c) die für den Vollzug des Lehrplanes notwendigen Sachmittel müssen vorhanden sein;
d) es muss Gewähr für einen ausreichenden Versicherungsschutz bestehen, welcher mindestens das Berufsrisiko bei Lehrern und das Unfallrisiko bei Schülern umfasst.
2) In begründeten Fällen sind Ausnahmen oder Abweichungen von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a und b zulässig.
Art. 63
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist die Regierung.
Art. 64
Gutachten
1) Die Regierung kann zur Prüfung des Gesuches ein Gutachten einholen.
2) Die Kosten zur Erstellung eines Gutachtens können dem Gesuchsteller überbunden werden, sofern er vor dessen Einholung hierüber in Kenntnis gesetzt wird.
Überschrift vor Art. 65
3. Abschnitt
Verantwortlichkeit
Art. 65
Schulträger
1) Der Schulträger ist für die Organisation der Privatschule verantwortlich.
2) Durch die Organisation ist sicherzustellen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 62 jederzeit erfüllt werden.
Art. 66
Schulleitung und Lehrer
1) Der Schulleitung obliegt die administrative und pädagogische Leitung der Privatschule. Sie hat darüber hinaus die folgenden Aufgaben:
a) Vertretung der Schule gegenüber den Schulbehörden;
b) Meldung der Ein- und Austritte von schulpflichtigen Kindern an das Schulamt;
c) Kontrolle des regelmässigen Schulbesuches;
d) Meldung von ungerechtfertigtem Fernbleiben schulpflichtiger Kinder an das Schulamt, sofern das Fernbleiben mehr als eine Woche andauert;
e) Einholung der Bewilligung für neu eintretende Lehrer (Art. 108 Abs. 1 Bst. g).
2) Schulleitung und Lehrer tragen gemeinsam die Verantwortung für einen geordneten Schulbetrieb, insbesondere für einen regelmässigen Unterricht nach Lehrplan.
3) Während der gesamten Schulzeit, insbesondere auch bei ausserordentlichen Schulveranstaltungen, stehen Schüler unter Aufsicht von Schulleitung und Lehrern.
Überschrift vor Art. 67
4. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht
Art. 67
Voraussetzungen
Einer Privatschule gemäss Art. 61 Abs. 1 kann das Öffentlichkeitsrecht verliehen werden, wenn sie:
a) allgemein zugänglich ist;
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 62 Abs. 1 und
c) insgesamt eine im öffentlichen Interesse liegende Bildungsaufgabe erfüllt.
Art. 68
Inhalt
Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts erhält die Schule das Recht, Schulzeugnisse auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen wie Zeugnisse der öffentlichen Schule ausgestattet sind.
Überschrift vor Art. 69
Aufgehoben
Art. 69
Zuständigkeit
Zuständig für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts ist die Regierung.
Überschrift vor Art. 70
5. Abschnitt
Massnahmen
Art. 70
Massnahmen
1) Wird die Verantwortlichkeit gemäss Art. 65 und 66 nicht oder nicht richtig wahrgenommen, können gegenüber dem Schulträger die folgenden Massnahmen angeordnet werden:
a) die Verwarnung;
b) die Androhung des Bewilligungsentzuges;
c) der Bewilligungsentzug.
2) Die Massnahmen gemäss Abs. 1 Bst. a und b sind mit den notwendigen Auflagen und Fristen zu verbinden.
3) In schwerwiegenden Fällen kann der sofortige Bewilligungsentzug angeordnet werden.
Überschrift vor Art. 71
Aufgehoben
Art. 71
Zuständigkeit
Zuständig für die Anordnung der Massnahmen ist die Regierung.
Überschrift vor Art. 73
6. Abschnitt
Privatunterricht
Art. 78
Erfüllungsarten
1) Die Schulpflicht wird durch den Besuch von öffentlichen Schulen erfüllt.
2) Sie wird ferner an bewilligten Privatschulen gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. b und vorbehaltlich Art. 85 an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht erfüllt.
Art. 84
Meldepflicht bei inländischen Privatschulen
Wird die Schulpflicht an inländischen Privatschulen erfüllt, besteht gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b eine Meldepflicht gegenüber dem Schulamt.
Art. 85
Bewilligungspflicht bei ausländischen Schulen und Privatunterricht
Eltern, deren Kinder die Schulpflicht an anerkannten ausländischen Schulen oder durch Privatunterricht gemäss Art. 73 erfüllen sollen, haben beim Schulrat eine Bewilligung einzuholen.
Art. 91 Abs. 1
1) Als Lehrer an einer öffentlichen Schule kann, unter Vorbehalt der Vorschriften über die allgemeinen Anstellungserfordernisse, nur angestellt werden, wer die erforderliche Ausbildung besitzt.
Art. 106 Abs. 3 Bst. a
3) Das Schulamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Bewilligung zum Besuch einer ausserhalb des Schulbezirks gelegenen Schule;
Art. 108 Abs. 1 Bst. i
1) Der Schulrat ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
i) Bewilligung zum Besuch einer anerkannten ausländischen Schule oder zur Teilnahme an Privatunterricht;
Art. 127
Beiträge an ausländische Schulen
1) Der Staat kann zum Zweck der Platzsicherung für Schüler mit Wohnsitz in Liechtenstein an ausländische Schulen Bau- und Betriebskostenbeiträge ausrichten.
2) Kann mit der ausländischen Schule oder deren Trägerschaft keine Platzsicherungsvereinbarung im Sinne von Abs. 1 getroffen werden, ist die Regierung befugt, im Einzelfall und auf Gesuch hin Betriebskostenbeiträge auszurichten, sofern es sich bei der ausländischen Schule um eine anerkannte Bildungsstätte handelt, deren Bildungsangebot sich von jenem liechtensteinischer Schulen wesentlich unterscheidet.
Art. 129
Privatschulen
1) Trägern von nach Art. 62 bewilligten Privatschulen kann auf Gesuch hin eine Subvention gewährt werden, wenn:
a) die Schule mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet ist und nicht mit einem staatlichen Bildungsangebot in Konkurrenz steht; oder
b) die Schule allgemein zugänglich ist, eine bestimmte, allgemein anerkannte pädagogische oder fachliche Ausrichtung aufweist und damit einem Bildungsbedürfnis der Bevölkerung entspricht.
2) Wer Subventionen erhält, ist verpflichtet, seine Bücher offen zu legen und bei einer gemäss Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, LGBl. 1993 Nr. 44, zugelassenen Revisionsstelle überprüfen zu lassen.
Art. 130
Art und Höhe der Subventionierung
1) Die Subventionen gemäss Art. 128 und 129 Abs. 1 Bst. a bestehen aus:
a) finanziellen Beiträgen an die Baukosten;
b) finanziellen Beiträgen an den Schulbetrieb und an die Besoldung der Lehrer.
2) Die Subventionen gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. b bestehen aus finanziellen Beiträgen je Schuljahr und Schüler, wobei für Schüler mit inländischem Wohnsitz 100 % des Beitrages ausgerichtet werden. Für Schüler mit ausländischem Wohnsitz können maximal 35 % dieses Beitrages ausgerichtet werden. Die Regierung legt für jede bezugsberechtigte Schule den jeweiligen Prozentsatz mit Verordnung fest.
3) Die Subventionen nach Abs. 2 können frühestens zwei Jahre nach der von der Regierung erteilten Bewilligung zur Führung einer Privatschule ab Beginn des auf diese Frist folgenden Schuljahres ausgerichtet werden.
4) Der Beitrag nach Abs. 2 darf bei den Kindergärten und Primarschulen 50 % und bei den Sekundarschulen 25 % der Personalkosten, die dem Staat bei den öffentlichen Schulen pro Schüler und Schuljahr tatsächlich anfallen, nicht übersteigen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef